Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 6 (8.6.1926)
- Article
- Fortsetzung und Schluss des Verhandlungsberichtes über die Tagung vom 22. Februar 1926
- Date
- 1926-06-08
- Page
- Seite 172 (sequence 4)
- Language
- German
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172 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 6 beiten dem allgemeinen Brauch entsprechen und die Arbeitskraft des Beamten nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird." Als besonderer Verbandsbeschluß wird diese Erklärung nicht veröffentlicht. Zu § 14, Urlaub der Beamten, möchte ich bemerken: Nach § 36 der BO. sind Ausführungsbestimmungen zur BO. vorgesehen, es ist hier beabsichtigt, eine Urlaubsordnung des Verbandes zu erlösten. Der Rat wird bei Ausarbeitung dieser Urlaubsordnung alle einschlägigen Wünsche berücksichtigen. Die Protokollarerklärung zu § 14: „Dienstreisen des Bezirksrabbiners bedürfen keiner Erlaubnis der Sitzgemeinde. Sie sind lediglich der Sitzgemeinde anzuzeigen. Als Urlaub sind derartige Dienstreisen nicht anzusehen," wird in diese Urlaubsordnung ausgenommen werden. Rabbiner Dr. Bamberger (Kissingen): Zu der Protokollarerklärung zu § 14 bitte ich die Anzeigenpflicht auf „längere Dienstreisen" zu beschränken. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich bitte Wünsche in dieser Richtung schriftlich an den Rat zu geben, der sie in der Urlaubsordnung berücksichtigen wird. Dr. Oettinger (Regensburg): Ich bitte eine redaktionelle Änderung vorzunehmen. Bezüglich der Kosten der Stellvertretung für beurlaubte Beamte findet sich die gleiche Bestimmung zweimal, nämlich in § 14 Abs. 4, und in § 22, Abs. 1 und 2. Die Bestimmung soll einmal, und zwar in § 14 gestrichen werden. OLGR. Dr. N e u m e y e r (München) erklärt sich einverstanden. Zu § 16 soll als Verbandsbeschluß im Anhang zur BO. erklärt werden: „Zuschußgemeinden steht das Recht auf Abweichung von der Besoldungsordnung des Verbandes nicht zu. Zuschußgemeinden sind verpflichtet, vor Ausschreiben einer Stelle sich mit dem Verband zu benehmen." Der 3. Abs. bleibt weg. ObstLGR. Prof. Dr. - Silberschmidt (München) läßt über die Protokollarerklärung abstimmen, sie wird angenommen. Abs. 3 wird gestrichen. IR. Dr. Haas (Würzburg): Ich möchte mir die Anfrage erlauben, ob 8 17 rückwirkend auch auf bereits angestellte Lehrer Anwendung finden soll. In diesem Falle würde den Gemeinden die Last auferlegt werden, daß sie nachträglich die früheren Dienstjahre anzurechnen und die Besoldung einzelner Beamter zu erhöhen hätten. Ich bitte mit Rücksicht auf die Finanzlage der Gemeinden auszusprechen, daß mit der Einführung der Beamtenordnung nicht auch eine Änderung der vertraglich festgelegten Beamtengehälter in den Gemeinden hinsichtlich der bereits im Dienst befindlichen Beamten eintreten muß. Oberlehrer Dingfelder (München): In diesem Zusammenhang möchte ich auf eine Kategorie von Lehrern Hinweisen, die von der Beamtenordnung nicht getroffen sind und deshalb schlechter gestellt werden als ihre Kollegen. Es gibt einige Lehrer, die früher in gemeindlichen Religionsschulen tätig gewesen sind, dann jedoch in den Volksschuldienst übernommen wurden, insbesondere dann, wenn gemeindliche Religionsschulen in Volksschulen umgewandelt wurden. Die Gemeinden sind in diesen Fällen finanziell erheblich entlastet worden, da sie die Beamtengehälter nicht mehr aufzubringen haben, die in den Volksschuldienst übernommenen Lehrer sind jedoch schlechter gestellt, als ihre im Gemeindedienst verbliebenen Kollegen, da der Staat die früheren Dienstjahre ungünstigerberechnet als der Verband. Ich bin nun der Auffassung, daß solche Lehrer von den Gemeinden, die sie nicht mehr zu bezahlen haben, für ihren Ausfall schadlos gehalten werden sollten. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Zu 8 17 würde ich bitten, die Protokollarerklärung so zu fassen: „Wird die Besoldung eines bisher von der Gemeinde besoldeten Lehrers... vom Staat übernommen,..." In München und Nürnberg werden Religionslehrer vom Staat besoldet, sie sind dadurch aber nicht Staatsbeamte geworden. Die Besoldung dieser Lehrer erfolgt nach den staatlichen Grundsätzen nur nach Gruppe VII oder VIII. Die Gruppe IX wird vom Staat nicht gewährt, dagegen würden die Lehrer, wenn sie weiter von der Gemeinde besoldet blieben, nach Gruppe IX bezahlt werden, sie wären also besser daran. Es wäre unbillig, sie deshalb schlechter zu stellen, weil ihre Besoldung vom Staat übernommen ist. Das Plus soll daher von der Gemeinde getragen werden. Auf andere Fälle ist die Schadloshaltung jedoch nicht auszudehnen, insbesondere trifft dieser Fall nicht die Volksschullehrer, die in den Staatsdienst ausgenommen sind. Hauptlehrer Fulder (Treuchtlingen): Ich möchte zugunsten der abgebauten Volksschullehrer noch einige Worte sagen, die sich in der gleichen Richtung bewegen, wie die Ausführungen Oberlehrer Dingfelders. Nach dem alten talmudischen Satze, der auch heute noch Geltung hat, heißt es: „Nach der Mühe richtet sich der Lohn." Abgebaute Volksschullehrer sollten wenigstens so besoldet werden, wie aktive Religionslehrer, vorausgesetzt, daß sie als Religionslehrer tätig bleiben. Nach den neuesten Bestimmungen des Abbaugesetzes dürfen sie nicht in die Gruppe IX vorrücken. Wenn sie lediglich Religionslehrer gewesen wären, so würden sie anstandslos in Gruppe IX kommen. Der Gemeinde ist es im allgemeinen unmöglich, die Mittel hierfür aufzubringen, die Kleingemeinden sind hierzu nicht in der Lage. Deshalb müssen wir uns an den Verband wenden. Ich bin von einigen abgebauten Volksschullehrern beauftragt, dies hier vorzutragen. Wir dienen auch weiterhin der Gemeinde dadurch, daß wir im Religionsschuldienst tätig sind, der Verband und die Gemeinde müßten ja sonst auch für einen anderen Beamten sorgen, das käme viel teurer. Ich bin selbst noch im Volksschuldienst, meine Stelle ist in eine private umgewandelt worden, ich habe aber noch den gleichen Dienst wie früher, trotzdem ist mir die Vorrückung nach Gruppe IX versagt. RA. Flaschner (München): Die von Herrn Hauptlehrer Fulder gewünschten Schritte sind bereits in die Wege geleitet. Die Besoldung von Volksschullehrern nach Gruppe IX wird nur in ganz besonderen Fällen gewährt. Es muß auch der Verbandsleitung Vorbehalten werden, ob sie die Vorrückung nach Gruppe IX im Benehmen mit der Gemeinde vornehmen will. Im übrigen bezweckt die Anregung des Herrn Hauptlehrer Fulder folgendes: Ein Beamter, der wegen der Kleinheit der Volksschule abgebaut und pensioniert oder auf Wartegeld gesetzt wird, soll nicht schlechter gestellt werden, als wenn er unter normalen Verhältnissen weiter im Amte bleiben würde. Diesen Wunsch haben wir bereits in allen bisher vorgekommenen Fällen erfüllt, indem wir die Gemeinden veranlaßt haben, die Differenz zwischen dem Ruhegehalt des Lehrers und dem Gehalt, den er bei Fortdauer seiner Tätigkeit haben würde, zur Auszahlung zu bringen. Wir wollen grundsätzlich erreichen, daß die abgebauten Volksschullehrer, die als Religionslehrer tätig sind, ihre vollen Bezüge erhalten, wie die aktiven Beamten, und daß sie auch die Vorrückungen, solange sie im Dienste sind, bis zur Höchstgrenze mitmachen, auch wenn sie vorher den -Höchstgehalt nicht erreicht haben. Eine andere Frage aber ist, inwieweit der Staat diese Vorrückung gestattet. Hier ist die gegenwärtige Gesetzgebung des Staates den Volksschullehrern nicht günstig. Nebeneinnahmen aus öffentlichem Dienst müssen auf die Pension usw. angerechnet werden, sofern sie zusammen mit dem Ruhegehalt den letzten Aktivgehalt des Beamten übersteigen. Es ist eine Eingabe des Verbandes in Vorbereitung, daß diese Einschränkung wegfallen soll und daß dem Beamten ungekürzt das zufließen darf, was er an Gehalt verdienen würde, wenn er nicht abgebaut worden wäre. Dies ist alles, was er erwarten darf. Er wird dann gleichgestellt seinen Kollegen, die nicht Volksschullehrer waren und Beamte der Gemeinden sind. Solange eine Änderung der Gesetzgebung noch nicht erfolgt ist, muß die Differenzzahlung aus einem anderen Titel als dem Gehalt des Beamten, etwa als Vergütung für Chordienst oder Gemeindeschreiberdienst bezahlt würden. Ein Zuschuß des Verbandes wird hier allerdings regelmäßig nicht eintreten können, weil die Gemeinden mit abgebauten Volksschullehrern erheblich geringere Aufwendungen für Beamtenbesoldung zu machen haben, als selbst Gemeinden mit Höchstzuschüssen des Verbandes. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Wir bringen den Ausführungen der Lehrer das größte Interesse entgegen. Krämer (Speyer): Ich glaube, die Protokollarerklärung zu 8 17 ist durch eine Eingabe des Lehrervereins veranlaßt. Wir haben gerade die Volksschullehrer schützen wollen, die früher Religionslehrer waren und deren Besoldung nunmehr vom Staat übernommen wurde. Es war die Meinung, daß diese Gehaltsminderung von der Gemeinde ersetzt werden könnte. Allerdings kommt mir jetzt ein Zweifel darüber, ob es möglich ist, die Angelegenheit der Volksschullehrer in diesem Gesetz unterzubringen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Es handelt sich in der Protokollarerklärung um Beamte im Dienste der Gemeinden. Die Volksschullehrer sind Beamte des Staates, auf sie kann sich die Erklärung nicht beziehen.