Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 6 (8.6.1926)
- Article
- Fortsetzung und Schluss des Verhandlungsberichtes über die Tagung vom 22. Februar 1926
- Date
- 1926-06-08
- Page
- Seite 171 (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 6 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 171 OLGR. Dr. Neumeyer (München): Dann müßte Ziff. 5 gestrichen werden. Ich rege an, die neue Ziff. 5 zu streichen und in Ziff. 6 das Wort Kabboloh einzufügen. Dr. Oettinger (Regensburg): Ich möchte auf die Fragen von vorhin nicht mehr eingehen. Ich bitte aber den neu eingefugten Zusatz zu Ziff. 6 (früher Ziff. 7) doch zu streichen aus folgendem Grunde: Durch die Neuregelung ist nun auch beim Kantor und Religionslehrer die Frage der fachlichen Vorbildung mit in die religiöse Gerichtsbarkeit der Rabbiner als Beth Din hineinbezogen. Die Gemeinde hat dann gar nichts mehr mitzureden, sie kann nur noch den vom Rabbiner präsentierten Beamten annehmen und bezahlen. Beim Kantor und Religionslehrer spielen doch Gewissensbedenken des Rabbiners wirklich keine Nolle. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Das Beth Din kann bei Religionslehrern und Kantoren nur in Frage kommen, wenn ein Mangel der religiösen Eignung behauptet wird, nicht auch bei mangelnder fachlicher Vorbildung. Das steht ausdrücklich im letzten Satz der Ziff. 6. Dr. Oettinger (Regensburg): Der letzte Satz der Ziff. 6 bezieht sich m. E. nur auf den vorletzten Satz dieser Ziffer, d. h. auf den Amtsantritt dieser Beamten. Dr. Oestreich (München): Wir haben über diese Gegenstände heute früh schon eine Vorabstimmung getroffen. Wir haben keinen Zweifel, daß diese Ziffer dasselbe Ergebnis bei der Abstimmung haben wird, wie heute Vormittag § 19 der Verfassung. Ich beantrage, daß bei der Beschlußfassung über diese Ziff. 6 auch darüber abgestimmt werden soll, ob der dritte Satz der Ziff. 6 lauten soll: „den vom Rabbiner zu bezeichnenden Hauptausschuß", oder gemäß meinem Antrag „den von der Gemeinde zu bezeichnenden Hauptausschuß"; ferner darüber, ob der Zusatz betr. das Beth Din angenommen werden soll oder nicht; wer dann dafür stimmt, der trägt eben die Verantwortung. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich glaube, wir könnten den Bedenken Dr. Oettingers in folgender Weife Rechnung tragen: Satz 2 soll lauten: „Der zuständige Rabbiner kann gegen die Anstellung dieser Beamten wegen des Mangels der religiösen Eignung dieser Personen oder der ordnungsmäßigen fachlichen Vorbildung des Schächtbeamten unter Darlegung der zugunde liegenden Tatsachen Einspruch erheben." Dr. Oettinger (Regensburg): Dadurch würde meinem Antrag einigermaßen Rechnung getragen. Oberlehrer Dingfelder (München): Die Fassung wird klarer, wenn wir die beiden Kategorien von Beamten besser auseinanderhalten. Vor Anstellung eines Schächtbeamten ist auch über die fachliche Vorbildung ein Gutachten einzuholen. Ich beantrage folgenden Wortlaut: „Bei Anstellung eines Kantors und Religionslehrers ist ein Gutachten des zuständigen Rabbiners über die religiöse Eignung, bei Anstellung eines Schächtbeamten außerdem noch ein Gutachten über die sachliche Vorbildung des Anzustsllenden einzuholen." Rabbiner Dr. Freudenthal (Nürnberg): Ich glaube nicht, daß das so geht; denn auch über ordnungsmäßige fachliche Vorbildung des Kantors muß dem Rabbiner ein Urteil zustehen. Daß der Rabbiner überhaupt gehört wird über die religiöse Eignung und fachliche Vorbildung, ist selbstverständlich. Dagegen soll der Einspruch des Rabbiners nur wegen mangelnder religiöser Eignung erfolgen können. OLGR. Dr. Neu meyer (München): Dies scheint mir eine zweckmäßige Lösung. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): Ich bitte abzustimmen und zwar zunächst über die Frage, ob der Einspruch des Rabbiners an den von ihm zu bezeichnenden Hauptausschuh oder an den von der Gemeinde zu bezeichnenden Hauptausschuß geht. Dr. Oestreich (München): Es ist ganz wie heute Vormittag. Rabbiner Dr. Stein (Schweinfurt): Die Bezeichnung des religiösen Hauptausschusses durch die Gemeinde ist für uns Rabbiner unannehmbar. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): Abstimmung über den Antrag: Der religiöse Hauptausschuh ist von der Gemeinde zu bestimmen. Abgelehnt mit 21 gegen 16 Stimmen. Es bleibt also bei der bisherigen Fassung. Dr. Oestreich (München): Die Abstimmung über das Beth Din kann nach diesem Abstimmungsergebnis unterbleiben. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Die geeignete redaktionelle Fassung des Absatzes 7, nunmehr 5, darf auch hier dem Präsidium des Rats überlassen werden. Die Einschränkung des Einspruchs hinsichtlich der fachlichen Vorbildung auf Schächtbeamte wird dabei entsprechende Berücksichtigung erfahren. Ich möchte meiner besonderen Freude über die Erledigung dieser Fragen Ausdruck geben. Die Anschauungen in unserem Verband sind nunmehr so gereift, daß es möglich war, eine endgültige und befriedigende Entscheidung herbeizuführen. Die Bestimmungen hier sind von solcher Tragweite und Schwierigkeit, daß sie uns in den Beratungen vor 10—15 Jahren fast zur Verzweiflung gebracht haben. Wir meinten damals, daß eine Einigung, mit der sich alle Beteiligten absinden könnten, überhaupt nicht mehr möglich sei. Ich begrüße es daher lebhaft, daß wir diese Regelung jetzt getroffen haben und vertraue, daß wir auch künftig alle schwierigen Fragen grundsätzlicher Art im Verband zur Lösung bringen. Rabbiner Dr. Freudenthal (Nürnberg): Ich möchte namens der Rabbinerkonferenz denjenigen, die durch ihre Stimmabgabe den Paragraphen angenommen haben, unseren Dank zum Ausdruck bringen, besonders namens der Kollegen, die unter der Gefahr des Gewissenszwanges sehr gelitten haben. Ich möchte auch meinen liberalen Freunden sagen, daß diese Bestimmung für unsere liberalen Gemeinden ohne jede praktische Bedeutung sein wird und daß wir es nicht notwendig haben werden, sie zur Auswirkung zu bringen. Es wird wahrscheinlich eine rein theoretische Angelegenheit bleiben. Dies glaube, hoffe und wünsche ich. Zu 8 4: Krämer (Speyer): Bei den staatlichen Beamten kommt die Unwiderruflichkeit nach bestimmter Zeit automatisch, sie ist nicht abhängig von der Ausstellung einer Unwiderruflichkeitsurkunde. Ich frage, ob bei den Kultusbeamten diese automatische Unwiderruflichkeit ebenfalls eintritt. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Die Urkunde hat nur deklaratorische Bedeutung, nicht konstitutive. Die Unwiderruflichkeit tritt automatisch ein, die Ausstellung der Urkunde führt nicht erst den Rechtszustand herbei. Zu 8 5 wird die Protokollarerklärung: „Die Entlassung von Beamten kann nur aus demselben Wege erfolgen, auf dem die Anstellung zu erfolgen hat", genehmigt. OLGR. Dr. N e u m e y e r verliest zu § 7 den Zusatz: „Der Verband ist berechtigt, Nebeneinnahmen des Beamten aus öffentlichem oder privatem Dienst aus diese Bezüge ganz oder teilweise anzurechnen." Dr. Oettinger (Regensburg): Ich bitte im Zusatz die Worte „aus öffentlichem oder privatem Dienst" zu streichen, weil auch Einkünfte aus privatem Erwerbsgeschäfte möglich sind, die ebenfalls berücksichtigt werden sollen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Wenn wir die Ihnen vorgeschlagene Fassung gewählt haben, so haben wir uns an die Vorschriften der staatlichen Beamtenordnung gehalten, nach denen in der Regel nur Nebeneinnahmen aus öffentlichem Dienst angerechnet werden. Wir wollten auch solche aus privatem Dienst anrechnen. Es steht aber nichts im Wege, noch weiter zu gehen und im Sinne des Antragstellers zu verfahren. Es wird nach dem Antrag Dr. Oettingers beschlossen. Rabbiner Dr. Bamberg er (Kissingen): In 8 7. Satz 2 heißt es, daß der Verband dem Beamten anderweitige Beschäftigung geben kann. Ich frage an, ob dies so gemeint ist, daß der betreffende Beamte nur in einer seiner religiösen Richtung entsprechenden Weise beschäftigt werden darf. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Selbstverständlich. Wir werden keinen Zwang auf den Beamten ausüben, einer anderen religiösen Richtung zu dienen. Es soll zu Protokoll genommen werden, daß dies der übereinstimmende Wille der Versammlung ist. Zu § 8 ist eine wichtige Protokollarerklärung vorhanden, die als Verbandsbeschluß im Anhang der Beamtenordnung zu publizieren ist: „Es besteht Übereinstimmung, daß Verpflichtungen der Beamten nicht bestehen, wenn die Anordnung dem Religionsgesetz widerspricht," ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): Hiergegen wird sich keine Erinnerung erheben. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Zu 8 11 ist zu Protokoll zu nehmen: Es wird als selbstverständlich erachtet, daß Beamte nur insoweit zu Nebenleistungen herangezogen werden, als die Ar-