Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 6 (8.6.1926)
- Article
- Fortsetzung und Schluss des Verhandlungsberichtes über die Tagung vom 22. Februar 1926
- Date
- 1926-06-08
- Page
- Seite 170 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2727810-2727823-2727829-2729848--01088-2729911- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
170 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 6 daß die staatlichen Seminare wieder jüdische Kandidaten aufnehmen und prüfen. Rabbiner Dr. Stein (Schweinfurt): Mir genügt auch eine Protokollarerklärung. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ohne weiteres würde der Inhalt einer solchen Protokollarerklärung nicht im Texte der Ziff. 4 begründet sein. Sie wäre schon eine inhaltliche Änderung der Bestimmung. Oberlehrer Stoll (Würzburg): Ich bin der Meinung, daß die Worte nicht entbehrt werden können, weil Beamte mit einer solchen Prüfung aus früherer Zeit vorhanden sind. Rabbiner Dr. Freudenthal (Nürnberg): Ich meine, daß die Streichung nicht nötig ist. Entweder wird die Prüfungsordnung vom Staat geregelt, dann wird vom Lehrerseminar Würzburg sicherlich ein Gutachten eingeholt und die Prüfung so gestaltet werden, daß sie unseren Anforderungen genügt; anderenfalls muß der Kandidat vor die Prüfungskommission des Verbandes gehen. Ich glaube, daß nach dieser Richtung die Sache gedeckt ist. Rabbiner Dr. Stein (Schweinfurt): Es ist eine bekannte Tatsache und es muß auch ein jeder zugeben, daß es viel ausmacht, ob man 12 Stunden Religionsunterricht in der Woche hat, wie in der Lehrerbildungsanstalt Würzburg, oder aber 2—3 Stunden, wie früher an den staatlichen Seminaren. Rabbiner Dr. Freudenthal (Nürnberg): Auch aus der Lehrerbildungsanstalt Würzburg gehen Kandidaten mit Note 3 ab, die doch als Religionslehrer angestellt werden. Rabbiner Dr. Stein (Schweinfurt) erklärt, daß er auf seinem Antrag nicht bestehen will. ObstLGR. Prof Dr. Silberschmidt (München): Damit dürfte Ziff. 4 in der vorgeschlagenen Fassung angenommen sein. OLGR. Dr. Neumeyer (München): In Ziff. 5 bitte ich Satz 2 zu streichen, er ist überflüssig. Dr. Oettinger (Regensburg): Ich bitte die ganze Ziff. 5 zu streichen und zu bedenken, daß Kleingemeinden geringere Anforderungen bezüglich der Kantoren stellen; insbesondere ist die Lehrervorbildung für die Tätigkeit als Kantor in keiner Weife erforderlich. Viele Gemeinden können Ziff. 5 nicht annehmen. Es erhebt sich hiergegen keine Erinnerung, Ziff. 5 wird gestrichen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Zu der nunmehrigen Ziff. 6 (früher Ziff. 7). Entsprechend den Beschlüssen, die wir heute zur Verfassung gefaßt haben, ist nach den Worten „... des Verbandes anrufen" einzuschalten: „Den rabbinischen Mitgliedern des Ausschusses bleibt es in diesem Falle überlassen, die Entscheidung durch Anwendung der Schlichtungsformen des Religionsgefetzss herbeizuführen." IR Dr. Hammel (Schweinfurt): Mir ist nicht recht klar, warum die Bestimmung in Ziff. 5 getroffen ist, nachdem der Schächtbeamte gemäß Ziff. 6 die Kabboloh des zuständigen Rabbiners einzuholen hat. Dr. Oettinger (Regensburg): Die Ausführungen von RI. Dr. Hammel treffen m. E. nicht vollständig zu. Es ist in Abs. 6 zu unterscheiden zwischen der Begutachtung des zuständigen Rabbiners bei der Anstellung und zwischen einer späteren Entziehung der Kabboloh. Für den ersten Fall ist in der gegenwärtigen Fassung allerdings ein und dasselbe doppelt gesagt, der Abs. 6 umfaßt aber außerdem noch die Entziebung der Kabboloh. Im Anschluß hieran möchte ich darauf Hinweisen, daß diese Fälle bedenklich und schwierig sind. Nach der Verfassung hat der Hauptausschuß ganz andere Aufgaben, als die einer schiedsrichterlichen Tätigkeit. Die Verfassung in der bisherigen Form hatte den Hauptausschuß nach dem, was sie mit seiner Schaffung bezweckte, für eine schiedsrichterliche Tätigkeit nicht vorgesehen. Die jetzige Regelung bedeutet eine vollständige Umwandlung des Wesens und der Beurteilung der Hauptausschüsse. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Die verfassungsrechtliche Bestimmung des § 19, Abf. 6 wurde durch die Ziff. 7, jetzt Ziff. 6, des § 3 der Beamtenordnung veranlaßt. Die Vorschrift schien so bedeutsam, daß sie in der Verfassung verankert werden sollte. Ziff. 6 der Beamtenordnung war der Ausgangspunkt. Die Bestimmung stand nicht in der vorläufigen Verfassung. Dr. Oettinger (Regensburg): Ich habe schon auf der letzten Tagung in Würzburg über diesen Punkt gesprochen und wir he.den uns von den verschiedenen Seiten aus über diese Fragen uni: - halten; insbesondere habe ich damals erklärt, daß es für mich schwer tragbar ist, daß eine Entscheidung.von einer Stelle getroffen wird, auf deren Zusammensetzung die Gemeinde gar keinen Einfluß hat. Damals haben mir die Herren Rabbiner der verschiedenen Richtungen erwidert, daß es vom relegionsgefetzlichen Standpunkt aus notwendig sei, daß eine rabbinische Instanz über die Fragen entscheidet. Nun habe ich in der Zwischenzeit in einem schweren Konflikt zwischen der prinzipiellen Einstellung der Gemeinden und derjenigen der Rabbiner eine Lösung zu finden versucht; ich habe mich gefragt, ob nicht eine Lösung auf anderer Grundlage möglich wäre, vielleicht läßt sich heute eine solche erzielen. Bei einem Konflikt über eine der Fragen: Religiöse Eignung und Kabboloh, sowohl bei Anstellung des Beamten, als auch bei späterer Beanstandung, könnte ich mir denken, daß ein rabbinisches Schiedsgericht entscheidet, wenn einerseits die Gemeinde, anderseits der Rabbiner je einen Rabbiner als Schiedsrichter bestellt und beide Rabbiner dann einen dritten Richter bestimmen. Dies wäre ein gangbarer Weg. Auch die Gemeinde muß von sich aus das Recht haben, einen Schiedsrichter nach ihrer freien Wahl zu bestellen. Jetzt ist vorgesehen, daß ein solcher Streitfall zunächst dem religiösen Hauptausschuß übergeben wird. Dort können nach dem Entwurf nur die Rabbiner ein Beth Din bestimmen, die Gemeinde dagegen hat gar keinen Einfluß. Nach meinem Vorschlag dagegen soll die Sache schon von Anfang an an ein rabbinisches Schiedsgericht gehen, wenn jeder der Beteiligten einen rabbinischen Schiedsrichter nach freier Wahl entsendet. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Da bin ich etwas anderer Meinung. Ich habe mich den Anträgen der Rabbiner nur widerstrebend und nur im höheren Interesse der Einigung gefügt. Ich halte es für wesentlich, daß hier Organe des Verbandes entscheiden, der religiöse Hauptausschuß ist von den Organen des Verbandes gewählt. Es ist mir nicht sympathisch, daß ein Schiedsgericht hereingezogen wird, dem Persönlichkeiten angehören können, die zum Verband keinerlei Beziehungen haben. Dies wäre aber wohl möglich, wenn das Beth Din von vornherein angenommen oder den Gedankengängen Dr. Oettingers Rechnung getragen würde. Wir kämen dann zu einer Stelle, die nicht in so engem Zusammenhang mit dem Verbände stünde, wie wir es wünschen müssen. Ich bemerke noch: Es hat sich gezeigt, daß die ständigen Gerichte höher zu werten sind als die von Fall zu Fall zusammengesetzten Schiedsgerichte. Bei letzteren besteht die begründete Gefahr, daß die von den einzelnen Streitsteilen gewählten Beisitzer sich allzu sehr als Vertreter der Parteiinteressen betrachten. Dies muß nach Möglichkeit vermieden werden. Ich möchte deshalb bitten, es bei dem Vorschlag der Verbandsleitung bewenden zu lassen. Rabbiner Dr. Stein (Schweinfurt): Herr Dr. Oettinger hat offenbar doch nicht genau genug beachtet, daß es sich hier um eine Frage des Gewissens für den Rabbiner handelt. Der Rabbiner kann nicht zugeben, daß die Sache von einem Beth Din entschieden wird, das nicht einheitlich nach seiner eigenen Religionsauffassung zusammengesetzt ist. Die Beamtenordnung wird für uns Rabbiner unannehmbar, wenn ein Antrag im Sinne Dr. Oettingers angenommen würde. Rabbiner Dr. Freudenthal (Nürnberg): Ich möchte bestätigen, was Herr Oberlandesgerichtsrat Dr, Neumeyer ausgeführt hat: Er hat mir alle seine persönlichen und juristischen Bedenken eingehend dargelegt und nur im Interesse der Einigkeit sich bereit erklärt, unserer Bitte Folge zu leisten. Nach dem Vorschlag Dr. Oettingers würde überhaupt nie ein Schiedsgericht zustande kommen, wegen der verschiedenen Richtungen der beiden zunächst gewählten Schiedsrichter, die sich nicht auf einen gemeinsamen dritten Richter würden einigen können; die Gemeinde würde sich wahrscheinlich an die Rabbinerkonferenz um Benennung eines dritten Richters wenden, die Rabbinerkonferenz müßte aber ablehnen. Der Vorschlag Dr. Oettingers würde zu den größten Mißhelligkeiten führen. Unsere Vorschläge hingegen sind in den Rahmen des Verbandes hineingearbeitet. Praktisch wird die Sache sehr selten in Erscheinung treten. IR. Dr. Hammel (Schweinfurt): Ich bin auch der Meinung, daß man durch den Beschluß von heute Vormittag die jetzige Sache als erledigt betrachten sollte. Im übrigen glaube ich tatsächlich einen Widerspruch zwischen der Ziff. 5 und 6 (früher 6 und 7) zu finden, wenn nicht diese beiden Ziffern das gleiche besagen: Entweder muß der Schächtbeamte in Ziffer 6 wegfallen oder Ziff. 5 muß gestrichen werden.