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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-06-08 · 6 (8.6.1926) · p. Seite 169

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
6 (8.6.1926)
Article
Fortsetzung und Schluss des Verhandlungsberichtes über die Tagung vom 22. Februar 1926
Date
1926-06-08
Page
Seite 169 (sequence 1)
Language
German
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Nr. 6 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 169 Sortierung und Schluß des Verhandiungsberichtes über die Tagung vom 22. Sebruar ltz2b OLGR. Dr. Neumeyer (München): Wir haben uns nunmehr eingehend zu unterhalten über die Deamkenordnung des Verbandes. Wir werden die Vorlage in der Weise behandeln, wie heute Vormittag die Verfassung, wir wollen die einzelnen Bestimmungen also nur insoweit eingehender besprechen, als dies beantragt wird. «sie haben den Text ja in Händen. Die Protokollarerklärungen zur Beamtenordnung sind etwas zahlreich ausgefallen. Sie sind aber nicht alle gleich wesentlich, einige haben eine größere Bedeutung. Diese sollen die Form von Verbandsbeschlüssen erhalten und als Anhang zur Beamtenordnung veröffentlicht werden. Ich werde im einzelnen darauf zurückkommen. Zu Z 1 steht bereits ein solcher Beschluß in Frage: „Durch die Übernahme von Gemeindebeamten gegenüber dem bayerischen Versorgungsverbande durch den Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden treten diese Beamten, so lange die Gemeinde besteht, nicht in ein beamtenrechtliches Verhältnis zu diesem Verband." Es ist dies eine grundlegende Bestimmung, die nur aus äußeren Gründen nicht in die Beamtenordnung selbst gekommen ist, aber als Anhang veröffentlicht werden soll. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): Besteht eine Erinnerung? Dr. Oettinger (Regensburg): Ich möchte eine Anregung geben, die ich auch schon früher vertreten habe: Kultusdiener nicht prinzipiell als Beamte aufzuführen, sondern sie zu denjenigen Beamten zu zählen, die nur durch Erklärung in der Anstellungsurkunde Beamte werden können. Ich bitte also, das Wort Kultusdiener in § 1 zu streichen. ObstLGR. Pros. Dr. S i l b e r s ch m i d t (München) stellt fest, daß § 1 mit dieser Streichung angenommen ist. Auch die Protokollerklärung wird angenommen und soll als Verbandsbeschluß veröffentlicht werden. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Hervorheben möchte ich, daß die Lehrer an den öffentlichen israelitischen Volksschulen Beamte des Staates, nicht Beamte der Gemeinden sind; sie fallen nicht unter das Beamtenrecht des Verbandes. 8 2 dürfte zu Bemerkungen keinen Anlaß geben. 8 3 Ziff. 2 ist entsprechend 8 25, Ziss. 3 der Verfassung abzuändern. Das Wort „regelmäßig" muß darum auch hier wegfallen. 8 3, Ziff. 4, Satz 2 lautet: „Solange ein geeigneter seminaristisch vorgebildeter Bewerber vorhanden ist, findet eine Ausnahme nicht statt." Diese neue Fassung entspricht besonders den Wünschen aus dem Lehrerstande. Oberlehrer Dingfelder (München): Ich möchte in Absatz 1 noch die Worte eingesügt haben „an einem staatlich anerkannten Lehrerseminar". Es bestehen Jeschiwas, die keine Lehrerbildungsanstalten sind, sich jedoch so bezeichnen, z. B. in Frankfurt. OLGR. Dr. N e u m e y e r (München): So war die Bestimmung auch gedacht. Der Antrag Dingfelder wird von der Verbandsleitung übernommen. Rabbiner Dr. Stein (Schweinfurt): Zu 8 3, Ziff- 4, Abs. 1: Die Religionsprüfung an staatlichen Seminaren konnte nie als genügend anerkannt werden. Die Klagen gingen allgemein dahin, daß der Religionsunterricht an diesen Seminaren ganz bedeutend hinter dem in Würzburg zurückstehe und den Anforderungen nicht genüge. Am staatlichen Seminar wurden immer nur 2—3 Stunden Religionsunterricht wöchentlich gegeben. Ich bitte festzust^llen, daß hier nicht gemeint ist, daß die Religionsprüfung an einem staatlichen Seminar genügt; vielmehr muß die Religionsprüfung nach den Grundsätzen des Würzburger Seminars erfolgen. OLGR. Dr. Neümeyer (München): Herr Dr. Stein wünscht, daß die Prüfung in den Religionsfächern nur an einem staatlich anerkannten israelitischen Lehrerseminar abgelegt werden darf. Oberlehrer Dingfelder (München): Ich bin selbst einer von den Lehrern mit einer solchen minderwertigen Ausbildung in den Religionsfächern, da ich ein staatliches Seminar absolvierte. Wir wurden in den Religionsfächern auch am staatlichen Seminar geprüft. Die Absolventen staatlicher Anstalten dürfen nicht disqualifiziert werden. Dr. Oettinger (Regensburg): In dem Abänderungsantrag zu Ziff. 4, Abf. 2 heißt es: „in stets widerruflicher Weife". Was geschieht mit den stets widerruflich angestellten Herren, wenn sie wieder abgesetzt werden? Die Gemeinde ist rechtlich nicht verpflichtet, den Gehalt weiter zu bezahlen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Dies ist aber bei der widerruflichen Anstellung beim Staate auch nicht der Fall. Rabbiner Dr. Stein (Schweinfurt): Die stets widerrufliche Anstellung ist eine außerordentliche Härte gegenüber solchen Bewerbern. Oberlehrer Stoll (Würzburg): Die Befürchtung des Herrn Dr. Stein wegen mangelhafter Religionsprüfung ist deshalb unbegründet, weil der Staat heute nicht mehr geneigt ist, jüdische Kandidaten in seine Lehrerbildungsanstalten aufzunehmen. In früheren Jahren hat der Staat die jüdischen Lehrerbildungsanstalten nicht anerkannt und hat deshalb israelitische Kandidaten in das staatliche Seminar ausgenommen. Die israelitische Lehrerbildungsanstalt war nicht gleichberechtigt, der Staat hat ihr auch keine Zuschüsse gegeben. Seit etwa 5 Jahren aber subventioniert er die jüdische Lehrerbildungsanstalt und steht auf dem Standpunkt, daß er sich damit auch der Pflicht entzogen habe, in staatlichen Seminaren jüdische Lehrer auszubilden. Heute gibt er die Subvention direkt an den Verband anstatt an die Lehrerbildungsanstalt. In dem Zuschuß an den Verband ist der für die Lehrerbildungsanstalt mit enthalten. Der Staat nimmt also heute keine jüdischen Kandidaten mehr in die staatlichen Lehrerseminare auf. Ich habe jüngst beim Ministerium weitergehende Vorschläge in bezug auf die Religionsprüfung eingereicht. Der Staat sagt heute: Die besonderen Belange der jüdischen Lehrer und Kantoren gehen heute soweit, daß sie nur in jüdischen Anstalten befriedigt werden können und es unmöglich ist, daß ein Kandidat aus einem staatlichen Seminar die Prüfung überhaupt macht und bestehen könnte. Rabbiner Dr. Stein (Schweinfurt): Ich meine, daß der letzte Teil des Abs. 1 der Ziff. 4: „oder einer staatlichen Lehrerbildungsanstalt einschließlich der Prüfung in den Religionsfächern" gestrichen werden könnte. Wenn es aber doch noch Vorkommen kann, daß an staatlichen Lehrerbildungsanstalten jüdische Kandidaten die Prüfung machen, dann müßte eine Protokollarerklärung ausgenommen werden, die ausreichende Ausbildung in den Religionsfächern gewährleistet. Bezüglich der von Dr. Oettinger beantragten Bestimmung ist noch zu sagen, daß es nicht verantwortet werden kann, daß man einen schon angestellten Lehrer, der 5—10 Jahre auf Grund einer Prüfung des Verbandes ein Amt versehen hat, hinterher wieder entläßt. Ich bitte daher die Worte „vorläufige und stets widerrufliche" zu streichen. Krämer (Speyer): Ich dachte auch, daß ein Widerruf nur in Betracht kommen kann, wenn die Stelle wieder frei wird, daß sich also das Wort widerruflich auf die Gemeinde, nicht auf den Lehrer bezieht. Oberlehrer Dingfelder (München): Ich möchte bemerken, daß die Bestimmung selbstverständlich nicht rückwirkende Kraft haben soll, sondern erst für die Zukunft von der Zeit an, wo das Gesetz in Kraft tritt, Anwendung findet. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Gegen die Streichung der Worte „vorläufige und stets widerrufliche" besteht keine Erinnerung. Rückwirkende Kraft kann die Bestimmung nicht haben. Nicht seminaristisch gebildete Lehrer, die gegenwärtig in Bayern angestellt sind, würden durch sie nicht gezwungen, eine Prüfung nachzumachen. Von Herrn Dr. Stein wird beantragt, die Worte „oder einer staatlichen Lehrerbildungsanstalt einschließlich der Prüfung in den Religionssächern" zu streichen. Oberlehrer Dingfelder (München): Ich bitte dringend, die Worte nicht zu streichen, denn es könnte der Umstand eintreten.

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