Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 5 (7.5.1926)
- Article
- Fortsetzung des Verhandlungsberichtes über die Tagung vom 22. Februar 1926
- Date
- 1926-05-07
- Page
- Seite 132 (sequence 10)
- Language
- German
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132 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 5 nach Art. 137 RV.", und es ist sehr wohl möglich, daß im Einzelsall Gerichte und Verwaltungsbehörden auch ihre Zuständigkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten, wie sie in Ziss. 7 ausgesührt sind, ablehnen. Da es nun ein unerträglicher Zustand ist, wenn in diesem Falle überhaupt keine Instanz zur Entscheidung zuständig wäre, falls nicht beide Parteien das Schiedsgericht anrufen, schlage ich folgenden Zusatz vor: Erklären sich im Falle der Ziffer 7 die staatlichen Gerichte für unzuständig und rust eine der beteiligten Parteien das Schiedsgericht des Verbandes an, dann ist die Zuständigkeit des Verbandsschiedsgerichtes für beide Teile obligatorisch. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Die Anträge Dr. Hammel sind sehr eingreifend. Wir sind in unserer'Vorlage lediglich davon ausgegangen, daß Streitigkeiten zwischen Gemeinde, Rabbiner usw. aus Anruf der Beteiligten der schiedsgerichtlichen Erledigung zuzuführen find. Wir haben weiter gesagt, vor Angehung der staatlichen Behörden haben die beteiligten Vereinigungen usw. die Vermittlung des Verbandes im Güteverfahren anzurufen. Hammel geht einen wesentlichen Schritt weiter. Wenn sich die staatlichen Gerichte für unzuständig erklärt haben und wenn dann einer der Beteiligten die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes anruft, dann soll die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes für beide Teile obligatorisch sein. Soweit die Gemeinden in Betracht kommen, hat diese Regelung keinen Anstand, denn die Anschlußgemeinden sind durch die Verfassung gebunden. Soweit aber Rabbiner und Beamte in Frage kommen, so weiß ich nicht, ob wir sie in dieser Weise binden können. Denn eine unmittelbare hoheitliche Stellung hat der Verband gegenüber den Gemeinden auf Grund der Selbstbeschränkung ihrer Souveränität. Aber wie können wir den Rabbinern und Lehrern sagen: Ihr müßt euch der Zuständigkeit des Verbandes unterwerfen. Das können wir nicht diktieren, wenn wir nicht in der Beamtenordnung oder sonst eine rechtliche Grundlage dafür schaffen. Ganz glatt ist die Sache also nicht. Ich bitte darum Herrn Dr. Hammel, die Sache nochmals zu prüfen. Vielleicht können wir heute Nachmittag auf diesen Punkt zurückkommen. Dr. Nußbaum (Nürnberg): Es wäre zu bedenken, ob eine entsprechende Bestimmung in die Beamtenordnung ausgenommen werden könnte. Amtsrichter Dr. R o s e r. b : r g (Frankenthal): Was bedeutet der Ausdruck „verbindlich vorbehaltlich der Zuständigkeit der staatlichen Behörden" in § 29, Abs. 3? OLGR. Dr. Neumeyer (München): Man könnte die Einschränkung auch weglassen. Ich meine aber, man soll die Fassung belassen. Die Sache selbst ist klar: Die Zuständigkeit der Schiedsgerichte besteht nur, soweit nicht statliche Behörden zuständig sind. Wir können ja die Zuständigkeit der staatlichen Behörden nicht ausfchliehen. Wenn die staatliche Behörde sich für unzuständig erklärt, dann tritt der Fall ein, den IR. Dr. Hommel durch seinen Antrag regeln will. Die Differenz bezüglich der Fassung bitten wir bis heute Nachmittag zurückzustellen. Amtsrichter Dr. Rosenberg (Frankenthal): Kann die staatliche Entscheidung nicht überhaupt durch Schiedsgerichtsvertrag zwischen den Beamten und seiner Gemeinde ausgeschlossen werden? OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ob ein Schiedsgerichtsvertrag sich auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten erftrecken kann, ist fraglich. Ich glaube, daß wir mit der jetzigen Fassung unter Vorbehalt der Ergänzung Hommel durchkommen. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): § 29 wird also bis heute Nachmittag zurückgestellt. Dr. Oestreich (München): Die §§ 30 und 31 finden Annahme. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Am Schluß der Verfassung bitte ich noch eine Übergangsbestimmung einzusetzen: „Der Wortlaut der Verfassung wird vom Präsidium des Rats festgestellt." Die Übergangsbestimmung wird angenommen. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): Wir stimmen nun über die Verfassung als Ganzes ab, vorbehaltlich der zurückgestellten Paragraphen. Die Verfassung wird als Ganzes unter dem genannten Vorbehalt ohne Widerspruch angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Sie haben eben eine geschichtliche Tat vollzogen, die für uns von größter Bedeutung ist. Ich darf wohl jetzt schon sagen, daß im Rat sich kein Widerspruch gegen die Beschlüsse der Tagung zur Verfassung erheben wird, dann ist vorbehaltlich der heute Nachmittag noch zu erledigenden Punkte die Verfassung des Verbandes endgültig geregelt. Ich komme zurück auf das, was uns vor 6 Jahren bewegt hat, als dieses Grundgesetz des Verbandes vorläufig festgelegt wurde. Jetzt haben wir die Augsburger Verfassung vollzogen. Möge ihre Auswirkung dem bayerischen Judentum stets zum Glück und Segen gereichen und möge sie dem deutschen Judentum förderlich sein. Ich danke den Herren für diese Tat. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München) dankt OLGR. Dr. Neumeyer als dem Schöpfer des ganzes Werkes. (Allgemeiner, lebhafter Beifall.) Die Sitzung wird um 1 Uhr 30 Minuten unterbrochen und um 3 Uhr 30 Minuten fortgesetzt. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Zuerst eine sehr angenehme Mitteilung: Die Gemeinde Fürth hat in der liebenswürdigsten Weise den Verband eingeladen, die nächste Sitzung in Fürth abzuhalten. Wir danken der Gemeinde Fürth und werden mit großem Vergnügen der Einladung Folge leisten. Wir kommen zy den Leitsätzen des Verbandes bezüglich der Beamtenbesoldung, die der Ergänzung bedürfen: In erster Linie handelt es sich um die Schächtbeamten, die bisher in die Gruppen IV und V eingereiht waren. Der Rat schlägt vor, sie in Gruppe V mit Vorrückung nach VI einzureihen. Es bleibt natürlich den einzelnen Gemeinden Vorbehalten und erscheint auch wünschenswert, nach Möglichkeit höhere Sätze zu gewähren. Unsere Vorschläge sind nur Notsätze. Wir in München haben Gruppe VI mit Vorrückung nach VII. (Zuruf: Nürnberg ebenfalls.) Bezüglich der Rabbiner schlagen wir vor, nach spätestens 16 Jahren die Vorrückung von Gruppe X nach XI zu gewähren, in Zuschußdistrikten nach 25 Dienstjahren in derselben Gemeinde. Im Rat ist hierüber Einigkeit, daß diese neuen Leitsätze für das rechtsrheinische Bayern Geltung haben sollen. Für die Pfalz werden noch weitere Verhandlungen notwendig sein. Unsere Anträge lauten: Es sind einzureihen Schächtbeamte in Gruppe V mit Vorrückung nach VI. Rabbiner nach Gruppe X mit Vorrücken nach Gruppe XI in Nichtzuschußbezirken nach 16 Jahren, in Zuschußbezirken nach 25 Dienstjahren in derselben Gemeinde. Für die Pfalz bleibt die Frage offen. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): Wünscht jemand das Wort hierzu? Dr. Oettinger (Regensburg): Eine Reihe von Kleingemeinden hat mich gebeten, darauf hinzuweisen, daß eine Abänderung bezüglich der Einreihung der Schächtbeamten zur Zeit inoppurtun erscheint. Diese Gemeinden sind an der Höchstgrenze der steuerlichen Belastungsfälligkeit angelangt. Eine Erhöhung von Beamtengehältern beim Staate wird zur Zeit ja auch nicht vorgenommen. Es könnte in diesen Gemeinden Schwierigkeiten bei der Erhöhung der Steuersätze geben, wenn eine höhere Eingruppierung vorgenommen wird. Ich glaube, daß es keinen Schächtbeamten gibt, der unter V eingruppiert ist. Mit den Anträgen bezüglich der Rabbiner sind wir einverstanden. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich bemerke gegenüber der wohl zu berücksichtigenden Lage der Kleingemeinden, daß auch das Existenzminimum der Beamten in Betracht gezogen werden muß. Sie können mit Gehältern unter Gruppe V nicht mehr leben. Auch haben die Kleingemeinden in der Regel keinen eigenen Schächter, es hat also der Äntrag Oettinger keine wesentlich praktische Bedeutung. Ich bitte es deshalb bei unseren Vorschlägen zu belassen. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München) läßt über den Antrag des Rats abstimmen. Derselbe wird einstimmig angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Wir sind in der Lage, Ihnen nunmehr eine rechtliche Lösung zu bringen für die einzige noch offene Frage der Verfassung, nämlich für die Frage des Schiedsgerichtes. Zunächst bleibt es den einzelnen Streitsteilen überlassen, ob die Schiedsgerichtsbarkeit des Verbandes angerufen werden soll. Wenn sie aber von einem Streitsteil angerufen wird, dann soll der andere Teil verpflichtet sein, sich der schiedsgerichtlichen Entscheidung zu unterwerfen. Für die Gemeinde besteht die Verpflichtung hierzu schon durch die Verfassung des Verbandes, dem sie angehört. Für die Beamten aber muß die Verpflichtung durch das Beamtenrecht der betreffenden Gemeinde insbesondere durch die Dienstverträge oder durch ihr allgemeines Beamtenrecht