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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-05-07 · 5 (7.5.1926) · p. Seite 131

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
5 (7.5.1926)
Article
Fortsetzung des Verhandlungsberichtes über die Tagung vom 22. Februar 1926
Date
1926-05-07
Page
Seite 131 (sequence 9)
Language
German
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Nr. 5 Vayerisch'e Israelitische Gemcindezeitung 131 wirken würde. Solche Momente stören das Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem Verband. Ich bitte also Ziff. 5 zu streichen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Wir glaubten den Gemeinden einen Gefallen zu tun mit Ziff. 5, glaubten sie dadurch aus schweren Unannehmlichkeiten zu befreien. Wenn die Gemeinden dies nicht wünschen, gut, dann lassen wir es eben. Ich empfehle aber zunächst darüber nicht Beschluß zu fassen, sondern bitte Ziff. 5 vorläufig auszuscheiden und wieder darauf zurückzukommen, wenn wir das Normalstatut der Gemeinden beraten. Es kann dann sehr wohl Vorkommen, daß auf Antrag einer Gemeinde die Disziplinargerichtsbarkeit des Verbandes eintritt. Dann wird dem auch in der Verfassung entsprochen werden. Es wird also Einverständnis darüber bestehen, zunächst Ziff. 5 auszuscheiden und später bei der Beratung des Normalstatuts darauf zurückzukommen. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München) stellt fest, daß gegen die Ausscheidung der Ziff. 5 keine Erinnerung besteht. Oberlehrer Dingfelder (München): Zu der Bestimmung über die Staatsangehörigkeit der Lehrer bemerke ich: Der Lehrerverein hat den Antrag gestellt, die Bestimmung „regelmäßig" zu streichen. Dieser Antrag wurde aus Gründen der praktischen Notwendigkeit von seiten der Rabbiner und Gemeindevertreter abgelehnt. Wir stellten die eigenen Wünsche gegenüber den Bedürfnissen der Gemeinden zurück. Dr. Landenberger befindet sich in einem Irrtum, wenn er glaubt, daß wir einen Überfluß an Lehrern haben; dies stimmt wohl für die christlichen Lehrer, dort ist ein solcher Überfluß vorhanden. Dagegen ist bei uns die Lage so: wenn heute 5 Seminaristen das Seminar verlassen, so sind schon 10 bis 15 Gemeinden auf dem Sprung, die sie ungesehen nehmen. Was den Neuzugang betrifft, so sind die in Höchberg eintretenden Präparanden erst in 6 Jahren greifbar. Ich habe den Herren kürzlich eine Denkschrift geschickt, worin mit aller Deutlichkeit der Standpunkt des Lehrervereins dargelegt ist. Den Mangel an Lehrern verschuldete die Inflationszeit, in der eine große Zahl jüdischer Lehrer aus ihrem Beruf ausgesprungen ist. Heute wählen wie früher den Lehrerberuf nicht Söhne reicher Eltern, sondern die Kinder ärmster Familien. So tarn es, daß eine Reihe Kinder von Ausländern das Seminar besucht hat. Daß diese beim Austritt aus dem Seminar die bayerische Staatsangehörigkeit erstreben, aber nicht bekommen, wissen Sie wohl. Wir haben daher schweren Herzens eingewilligt, daß das Wort „regelmäßig" Ausnahme findet, weil wir nicht haben wollten, daß so viele Gemeinden ohne Lehrer bleiben. Rücksicht auf die Gemeinden steht uns höher als Standesinteresse. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Wir sind uns jedenfalls darüber einig, daß z. Z. ein Mangel an Lehrern besteht, sowohl an solchen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen wie auch an anderen. Ich schlage daher vor, es zunächst bei dieser Ziff. 3 zu belassen und protokollarisch festzulegen, daß diese Bestimmung nach Ablauf von 5 Jahren einer neuerlichen Prüfung unterzogen werden soll. Wir werden dann sehen, wie viele Lehrer uns zur Verfügung stehen und ob wir mit diesen Lehrern den Bedarf decken können. Ich glaube, daß damit den Anforderungen aller Teile, so wie die Sache jetzt steht, Rechnung getragen ist. Dr. Oe streich (München): Ich schlage folgenden Zusatz vor: „Erforderliche Ausnahmen können bei Lehrern durch den Rat bewilligt werden." Oberlehrer Stoll (Würzburg): Ich möchte ausdrücklich darauf Hinweisen, daß wir in 5 bis 6 Jahren genügend seminaristisch gebildete Lehrer haben. Beim Lehrernachwuchs müssen wir im Auge behalten, daß die Gemeinden junge Ausländer ausbilden lassen und daß diese die deutsche Staatsangehörigkeit erstreben. Zweifelhaft ist es, ob sie dieselbe erlangen, trotzdem sie größtenteils, 40 bis 50 Prozent derselben, in Deutschland geboren sind und deutsche Schulen besucht haben. Wir sind sehr froh, daß wir diese Lehrer bekommen und können sie nicht ausschließen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Zum Antrag Dr. Oestreich: Es ist vielleicht zu schwerfällig, den ganzen Rat wegen dieser Frage zu befassen, ich möchte daher vorschlagen und sagen: „das Präsidium des Rats". Ich glaube, daß wir uns auf diese Weise sehr wohl einigen können. Dr. Stahl (Fürth): Ich ziehe meinen Antrag zurück. Allein der Herr Präsident hat selbst zum Ausdruck gebracht, daß vielleicht der öffentliche Beanüencharakter von den Gerichten nicht anerkannt werden wird. Cs wäre dies eine traurige Genugtuung, daß ich mit meiner Auffassung recht habe. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Das Protokoll erweist ja die Meinungsäußerung der verschiedenen Herren. Rabb. Dr. Bamberger (Kissingen): Ich bin mit dem Zusag Dr. Oestreichs einverstanden. Es sollte im Protokoll festgelegt werden, daß dadurch die bereits angestellten nichtdeutschen Lehrer nicht gefährdet werden. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Dem Beschlüsse soll eine rückwirkende Kraft nicht beigelegt werden. In bestehende Vertrags- Verhältnisse will der Verband nicht eingreifen. ObstLGR. Prof. Dr. S i l b e r s ch m i d t (München): Der Antrag Dr. Oestreich in der Fassung Dr. Neumeyer darf als angenommen betrachtet werden. Nachdem Ziffer 5 weggefallen und die Angelegenheit durch Anregung des Präsidenten erledigt ist, ist § 25 angenommen. 8 26 dürste zu Erörterungen keinen Anlaß geben. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Im § 27 soll in Abs.3 eine kleine Änderung vorgenommen werden: In Satz 2 soll es statt „er erhebt" heißen „er hebt... Umlagen ein". Keine Erinnerung. Klein (Speyer): Um jedes Mißverständnis im Verhältnis unseres Verbandes zum Pfälzer Verband auszuschließen, möchte ich bitten im vorletzten Absatz am Schluß anstatt „besteht" zu sagen: „vom Rat anerkannt wird". OLGR. Dr. Neumeyer (München): Dies festzulegen wird Aufgabe des Rats mit Zustimmung des Pfälzer Verbandes sein. Ich bitte, daß wir eine ausdrückliche Protokollerklärung in diesem Sinne fassen. Amtsrichter Dr. Rosenberg (Frankenthal): Es sollte dazu gesetzt werden „im Einvernehmen mit dem Vorstand des Pfälzer Verbandes". OLGR. Dr. Neumeyer (München): Es besteht keine Notwendigkeit, das, was im drittletzten Absatz berests gesagt ist, im vorletzten nochmal zu sagen. Eine sachliche Verschiedenheit besteht hier nicht. Wenn Sie aber den besonderen Wunsch haben, dann nehmen wir den Zusatz aus. Wie sollte die Gemeinsamkeit von Bedürfnis und Gebrauch anders festgestellt werden: Es kommt darauf an, ob die Herren der Sache eine so wesentliche Bedeutung beilegen. § 27 wird mit der von Dr. Neumeyer vorgeschlagenen Änderung angenommen. Rabbiner Dr. Bamberger (Kissingen): Zu § 28: Ich habe bereits früher daraus hingewiesen, daß die Veräußerung von Kultusgegenständen zuweilen vom religionsgesetzlichen Bestimmungen abhängig ist. Ich möchte bitten zu sagen: „bedarf der Genehmigung des Verbandes nach Anhörung des zuständigen Rabbiners". OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich schlage vor: „Die Veräußerung darf nur nach Anhörung des zuständigen Rabbiners mit Genehmigung des Rats, für die Pfalz mit Genehmigung des Vorstands des Pfälzer Verbandes erfolgen." Zu § 29: Von Seite der Verbandsleitung wird als Abs. 3 vorgeschlagen: „Für Streitigkeiten der Gemeinden und Zweckverbände untereinander und mit dem Verband ist das Landesschiedsgericht in erster und letzter Instanz zuständig." Darüber ist weiter nichts zu sagen. Abs. 4 soll lauten: „Die Bestimmung des § 18, Abs. 2 (wonach die Mitglieder des Schiedsgerichts ihr Amt solange fortführen, bis die neuen Mitglieder gewählt sind) findet entsprechende Anwendung. ObstLGR. Prof. Dr. S i l b e r s ch m i d t stellt fest, daß gegen die beiden Abänderungen keine Erinnerung besteht. IR. Dr. Hommel (Schweinfurt): Ich yabe mir erlaubt zu §29, Abs. 3 einen Antrag einzubringen. § 29 zählt in 7 Ziffern die Fälle auf, in denen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Dieser Auffassung schließt sich Abs. 3 an, worin gesagt ist: „Die Schiedsgerichtsbarkeit des Verbandes ist in den Fällen der Ziff. 1—6 verbindlich. In den Fällen der Ziffer 7 sind die Beteiligten gehalten, vor Ängehen der staatlichen Behörden die Vermittlung des Verbandes im Güteoerfahren anzurufen. Die vermittelnde Stelle wird von dem Präsidenten des Rats im Benehmen mit den Beteiligten bestimmt." Diese Bestimmung geht offenbar von der Voraussetzung aus, daß bei den in Ziff. 7 angeführten Streitigkeiten zwischen Rabbinern, Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten in jedem Fall die Zuständigkeit von staatlichen Gerichten oder Behörden gegeben ist. Nun scheint mir aber außerordentlich zweifelhaft, ob diese Voraussetzung zutrifft. Wie weit Art. 137 RV. für ein Aufsichtsrecht des Staates noch Raum läßt, ist eine viel umstrittene Frage, ich verweise auf die ausführlichen Darlegungen in der Schrift Dr. Ä. Lilienthals „Die Staatsaufsicht über die Religionsgesellschaften

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