Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 5 (7.5.1926)
- Article
- Fortsetzung des Verhandlungsberichtes über die Tagung vom 22. Februar 1926
- Date
- 1926-05-07
- Page
- Seite 133 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2727810-2727823-2727828-2729695--00981-2729788- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Nr. 5 Bäuerische Israelitische Gemcindezeitung 133 geregelt werden. Hiernach wird der Beamte verpflichtet, sich für feine Person der schiedsgerichtlichen Entscheidung des Verbandes zu unterwerfen. Dies dürste eine einwandfreie rechtliche Grundlage bieten. In diesem Sinne wird der Antrag Hommel aufrechterhalten. Dem Präsidium des Rates wird die genaue Fassung des §29 der Verfassung überlassen werden können. Rabbiner Dr. Ba.mberger (Kissingen): Dies kann nur gelten, soweit nicht spezifisch-religiöse Fragen in Betracht kommen. Die religiösen Belange dürfen durch die Schiedsgerichtsbarkeit nicht berührt werden. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Die religiösen Fragen kommen gar nicht in Betracht. Diese Belange werden dadurch nicht berührt. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): Ich stelle fest, daß ein Widerspruch nicht erhoben wird. Damit ist die Verfassung endgültig zum Abschluß gekommen. Der Weg zum Reicbsverbanö der deutschen Juden Am 25. April tagten im Logenhaus an der Kleiftftraße in Berlin die Vertreter der Landesverbände jüdischer Gemeinden, des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes und des Halberftädter Verbandes gesetzestreuer Gemeinden. Gegenstand der Verhandlungen war die Frage der Schaffung eines einheitlichen Reichsverbandes der deutschen Juden. Den Vorsitz in der Versammlung führte Kamergerichtsrat Wolfs, stellvertretender Vorsitzender war Professor M. Sobernheim. Den Preußischen Landesverband vertraten neben dem Vorsitzenden Iuftizrat Lilienthal (Berlin), IR. Blau (Frankfurt a. M.), Rechtsanwalt Dr. Klee «.Bankier Galewfky (Berlin), den Bayerischen Landesverband Oberlandesgerichtsrat Dr. Neumeyer (München), Iuftizrat Dr. Hommel (Schweinfurt), Rabbiner Dr. Freudenthal (Nürnberg), Kommerzienrat Joseph (Landau, Pfalz), RA. Dr. Straus (München( und RA. Dr. Oettinger (Regensburg). Der Landesverband Sachsen war vertreten durch RA. Salinger (Dresden), die Württembergifche Religionsgemeinschaft durch Regierungsrat Dr. Noerdlinger und Ministerialrat Dr. Hirsch (Stuttgart), Baden durch Professor Dr. Stein (Karlsruhe) und RA. Dr. Pfälzer (Weinheim), Hessen durch Kommerzienrat Mayer (Mainz), Anhalt durch Landesrabbiner Dr. Walter und Staatsrat a. D. Dr. Cohn (Dessau), Braunschweig durch RA. Dr. Mielziner, Lippe durch RA. Dr. Hirschfeld (Detmold), Mecklenburg durch Landrabbiner Dr. Silberftein (Schwerin), Oldenburg durch Landrabbiner Dr. de Haas, Hamburg durch Gemeindevorsteher Alfred Levy, Lübeck durch RA. Dr. Landau. Vom Deutfch-Ifraelitifchen Gemeindebund waren anwesend Prof. Dr. M. Sobernheim (Berlin), Landgerichtsdirektor, Geheimrat Goldfeld (Breslau), Dr. Ismar Freund, Prof. Apt, Iuftizrat Salomon, RA. Dr. Kollenfcher, Dr. Sandler und Dr. Neumann (Berlin). Vom Halberftädter Verband beteiligten sich Rabbiner Dr. Munk (Berlin) und Rabbiner Dr. Auerbach (Halberstadt). Die Tagung nahm folgende Entschließung an: „Die in der Sitzung vom 25. April 1926 vertretenen Verbände bekunden ihren Willen, zu einem Reichsverband zusammenzutreten. Die Versammlung bestellt einen fünfzehngliedrigen Ausschuß zwecks Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfes. Der Ausschuß besteht aus 15 Mitgliedern, nämlich 3 gliedern des Preußischen Landesverbandes, 2 Mitgliedern des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes, 2 Mitgliedern des Bayerischen Landesverbandes, je 1 Mitglied der Deutsch- Israelitischen Gemeinde Hamburg, der Anhaltischen, Badischen, Hessischen und Württembergischen Landesorganisation, ferner dem Vorsitzenden deö Rabbinerverbandes und einem Vertreter des Lehrervereins. Der Entwurf soll einer vom Preußischen Landesverband einzuberufenden Versammlung der heute vertretenen Verbände zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Die in dem „Antrag Bayern" niedergelegten Richtlinien für die Schaffung eines Reichsverbandes auf dem Wege über die Landesverbände werden dem gewählten Ausschuß zur Berücksichtigung überwiesen. Die Zustimmungserklärung der Vertreter der Verbände erfolgt vorbehaltlich der etwa erforderlichen Beschlußfassung der für die Verbände zuständigen Körperschaften." Die in dem „Antrag Bayern" niedergelegten Richtlinien, auf die in der Entschließung Bezug genommen wird, lauten: „Der Reichöverband hat folgende Aufgaben: 1. Die Vertretung der Landesverbände, der Gemeinden und der jüdischen Bevölkerung des Reichs nach außen, insbesondere gegenüber dem Reich, seinen Behörden und Vertretungskörpern. 2. Die Förderung der allgemeinen jüdischen Interessen des Reichs auf religiösem und sozialem Gebiet. 5. Die Erreichung und Unterhaltung von Einrichtungen und Anstalten, die für das ganze Reich oder mehrere Länder gemeinsam bestimmt sind. 4. Die Beratung der Landesverbände in ihren Angelegenheiten. 5. Die Schaffung einer Schiedsstelle zwischen den Landesverbänden. Alle übrigen Aufgaben verbleiben den Landesverbänden. Der Reichsverband ist in Fragen religiös-politischer und innerpolitischer Art neutral. Die Mittel für die Deckung der Bedürfnisse des Reichsverbandes sollen durch Beiträge der Landesverbände und durch Reichszuschüsse aufgebracht werden. Der Reichsverband hat seinen Sitz in Berlin. Die Verwaltung des Reichsverbandes soll durch einen aus Vertretern der Landesverbände zusammengesetzten Rat und einen aus dessen Mitte gebildeten engeren Ausschuß geschehen. Für die Zwecke der Kundgebung des Gesamtwillens der deutschen Iudenheit soll auf Grund von Beschlüssen des Rats oder auf Antrag einzelner Landesverbände eine Reichstagung zusammentreten, deren Mitglieder von den Landesversammlungen gewählt werden. Dem Reichsverband können außer den Landesverbänden auch ,Sonderverbände" mit gleichen Rechten wie die Landesverbände angehören. Die nicht in Landes- und Sonderverbänden organisierten Gemeinden können durch den Deutsch-Israelitischen Gemeindebund vertreten werden." Die Debatten bewegten sich im wesentlichen nach zwei Rick-