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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-05-07 · 5 (7.5.1926) · p. Seite 130

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
5 (7.5.1926)
Article
Fortsetzung des Verhandlungsberichtes über die Tagung vom 22. Februar 1926
Date
1926-05-07
Page
Seite 130 (sequence 8)
Language
German
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130 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 5 sagen: Bei der Bedeutung, die unter Umständen eine einzelne Entscheidung haben könnte, soll, wenn irgendwo die Frage zum Austrag kommt, die Verbandsleitung verständigt werden, damit nicht durch die Entscheidung in dieser Frage präjudiziert wird. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich nehme die Anregung Dr. Hammels in vollem Umfange auf. Ich möchte sie verallgemeinern und bitten, Einzelvorkommnisse in Gemeinden, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind, der Verbandsleitung mitzuteilen und die Entscheidung innerhalb der Gemeinde selbst zurückzustellen, bis die Meinungsäußerung des Verbandes erfolgt ist. Rabb. Dr. Stein (Schweinfurt): Ich möchte fragen, ob seminaristisch vorgebildete Schächtbeamte nicht nach Gruppe VII/VIII kommen könnten. Dies belastet den Verband nicht, es kommt auch nur in Mittel- und Großgemeinden in Betracht. Dr. Stahl (Fürth): Aus der Tatsache, daß für die Lehrer in Abs. 3 das Wort „regelmäßig" steht, schließe ich, daß auch nichtdeutsche Lehrer angestellt werden können. Ich halte dies für unzuträglich, schon mit Rücksicht auf eine etwaige oerwaltungsgerichtliche Entscheidung.. Ich weiß nicht, ob nicht gerade die Tatsache, daß wir auch nichtdeutsche Lehrer anstellen, gegen die öffentlichrechtliche Beamtenstellung unserer Lehrer geltend gemacht werden kann. Ich sehe auch die praktische Notwendigkeit dieser Einschränkung nicht ein, gerade da jetzt ein größerer Andrang zum Lehrerberus herrscht. Die Verfassung gilt ja für alle Zeiten. Ich schlage daher vor, für ein bis zwei Jahre eine Ausnahmebestimmung festzusetzen, im übrigen aber das Wort „regelmäßig" zu streichen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Es ist dies eine überaus schwierige Materie, die wir gründlich beraten haben. Grundsätzlich hat der Antragsteller recht. Wir haben aber Erfahrungen gemacht, die zeigen, daß es Notfälle gibt und immer geben wird, die berücksichtigt werden müssen, wenn nicht das religiöse Leben der Gemeinden ernstlich gefährdet werden soll. Ich habe auch über diesen Punkt mit der Staatsregierung gesprochen und es wurde mir erklärt: „Wir wissen ganz genau, daß es bei Ihnen Bedürfnisse in dieser Richtung gibt, die auf andere Weise nicht befriedigt werden können." Wegen der Erhaltung des religiösen Lebens kann von einer solchen Ausnahme nicht abgesehen werden, belassen Sie es daher bei der vorgeschlagenen Fassung. Dr. Oettinger (Regensburg): Zu Ziff. 5 des § 25, Disziplinarrecht gegenüber Gemeindeorganen, möchte ich bemerken: Hier ist etwas in die Satzung ausgenommen worden, was dem Verband nicht zusteht und was für die Gemeinden untragbar und unausführbar ist. Ich bin der Ansicht, daß die Mitglieder von Gemeindevorstand und Gemeindevertretung nicht Beamte sind, sie können daher auch nicht in den beamtenrechtlichen Bestimmungen behandelt werden. Der Verband hat auch nicht darüber zu bestimmen, wie die Vorstände ihrer Gemeinde gegenüber veranlwortlich sind. Ich bin dafür, daß nicht in das Disziplinarrecht des Verbandes, wohl aber in die Gemeindesatzungen eine Bestimmung dieses Inhalts ausgenommen wird. Wir in Regensburg haben dies auch getan. Ich kann mir nicht vorstellen, wie ein Disziplinargericht des Verbandes über Mitglieder der gemeindlichen Kollegien zu Gericht sitzen soll. Welche Instanz soll der Vorgesetzte der Gemeindevertretung sein? Der Verband wohl nicht. Ich bin der Meinung, daß diese Ziff. 5, ebenso wie § 33 der Beamtenordnung zu streichen wären, weil es für die Gemeinde einen unerträglichen Eingriff in ihre Selbstverwaltung bedeuten würde, wenn sie gezwungen werden könnte, auf Weisung des Verbandes gegen Vorstände oder Gemeindevertreter, mit denen sie eigentlich durchaus zufrieden ist, einzuschreiten. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Herr Dr. Oettinger findet in dieser Bestimmung einen Eingriff in die Selbstverwaltung der Gemeinde. Wir haben mit dieser Bestimmung nichts anderes vorgeschlagen als was gegenüber den politischen bürgerlichen Gemeinden anerkantes Recht ist. Ich bin zur Zeit als Mitglied der staatlichen Disziplinarkammer Referent in einer Anklagesache gegen den ersten Bürgermeister einer Landgemeinde. In der staatlichen Gesetzgebung ist vorgesehen, daß auch gegen die Mitglieder gemeindlicher Kollegien die staatlichen Disziplinargerichte zuständig sind. Der gesetzgeberische Grund ist der, daß man diese Angelegenheit aus der Interessensphäre der Beteiligten in die unbefangene Sphäre der staatlichen Rechtsprechung hinüberbringen will, eine Bestimmung, die durchaus im Interesse der Gemeinde gelegen ist. Auch in anderen Gebilden der Selbstverwaltung sind ähnliche Besinnungen getroffen. Ich möchte dv an die berufliche Vertretung des Herrn RA. Dr. Oettinger erinnern, in der auch staatliche Beamte im Ehrengericht tätig sind, sowohl als Anklagebehörde wie insbesondere bei der obersten ehrengerichtlichen Instanz. Die vorläufige Enthebung vom Amte wird Sache der Gemeindevertretung oder Gemeindeversammlung sein. In Kleingemeinden ist es geradezu eine Erleichterung und Erlösung sür die Gemeinde, wenn die Sache an eine unabhängige Instanz verwiesen wird, in Anlehnung an die staatlichen Bestimmungen. Ich möchte vorschlagen, die Sache bei uns auch so zu machen; es ist nicht unbedingt notwendig, aber sehr zweckmäßig. Keineswegs wollten wir damit in die Selbstverwaltung der Gemeinden eingreifen. Oberlehrer Stoll (Würzburg): Eine Äußerung des Herrn Dr. Stahl geht anscheinend von einer irrigen Voraussetzung aus: Er glaubte sicherlich der Lehrersache einen Dienst zu erweisen, wenn er betonte, daß die deutsche Staatsangehörigkeit unter allen Umständen für die Lehrer gefordert werden müsse. Er meinte dabei offenbar, daß nur die deutschen Staatsangehörigen seminaristisch vorgebildet seien, die nicht deutschen aber nicht. Dies ist aber nicht richtig, wir haben auch nichtdeutsche seminaristisch gebildete Lehrer. Rabb. Dr. Bamberger (Kissingen): Ich meine, man müßte das Wort „regelmäßig" beibehalten. Eine anderweitige Festlegung in der Verfassung könnte eine Rückwirkung auch auf auswärts angestellte deutsche Lehrer haben. Dr. Landenberger (Nürnberg): Ich greife ebenfalls zurück auf Ziff. 3: Wir stehen auf dem Standpunkt, daß wir in allen Fällen darauf bestehen müssen, daß der Lehrer den Besitz der Reichsangehörigkeit Nachweisen muh und zwar aus dem Grunde, den schon Kollege Stahl anführte: Wir glauben, daß es mit dem Rechtsinstitut des öffentlichen Beamten nicht vereinbar ist. wenn es nach unserem Statut zulässig sein sollte, daß ein Ausländer, der sonst nicht öffentlicher Beamter im Deutschen Reich werden kann, bei uns diese Stellung erreicht. Dies ist ein Widerspruch in sich selbst. Die Anerkennung unserer Beamten als öffentliche Beamte wird sich unter dieser Verhältnissen nicht durchringen. Wenn es zu einem Rechtsstreit kommen würde, so ist es selbstverständlich, daß man von Seire des Gerichts von vornherein diese Bestimmung heranzieht. Weiterhin halte ich es schon aus Gründen der Vertrauenswürdigkeit des Lehrers für nötig, daß er die Reichsangehörigkeit öesitzt. Über Reichsangehörige ist man schon längere Zeit vorher besser unterrichtet, man kennt die Leute, man kann Erkundigungen Anziehen. Es gibt Fälle, die beweisen, daß Gemeinden und ganze Gegenden durch Zuziehung von nichtdeutschen Lehrern in Schwierigkeiten kommen können. Das muß vermieden werden. Wir müssen verhindern, daß das Ansehen des Lehrers entwertet wird Gegenüber antisemitischen Angriffen, denen der Lehrer meistens allein wirksam entgegentreten kann, wird der nichtdeutsche Lehrer eine schwere Position haben. Nicht vom Parteistandpunkt sondern vom Standpunkt des gesamten bayerischen Judentums aus, ist es also erforderlich, daß der Lehrer Deutscher ist. Vielleicht ist der ausländische Lehrer billiger als der reichsdeutsche. Mir wurde gesagt, es gebe genügend inländische Lehrer. Der geringe Unterschied m der Bezahlung kann nicht ernstlich in Frage kommen. Mich wundert, daß die Lehrer es zulassen, daß an sie geringere Anforderungen gestellt werden als an die Rabbiner. Man muß aus allgemeinen und besonderen Erwägungen daraus bestehen bleiben, daß der Lehrer Deutscher ist. Dr. Oettinger (Regensburg): Zu Ziff. 5: Der Vergleich mit Dem Stadtrat trifft deshalb nicht zu, weil wir in der Verfassung und im Protokoll sestgelegt haben, daß die Gemeinden die Träger des Verbandes sind. Der Vergleich mit meiner Berufsorganisation trifft nicht zu, weil dort Standesfragen, hier aber politische Fragen in Frage kommen. Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um eine Frage der Kompetenz, sondern darum, was für uns praktisch ist. Die Verbandsfreudigkeit bei den Klein- und Mittelgemeinden wird durch eine Unterstellung der Gemeindevertreter unter das Disziplinargericht des Verbandes nicht gefördert werden, nicht als ob die Vertretetr ein Disziplinargericht zu scheuen hätten, sondern weil die Klein- und Mittelgemeinden in dem Gedanken leben, daß die Zuständigkeit des Verbandes immer größer, die der Gemeinden immer kleiner wird. Sie glauben nicht, welch schwere Anforderungen an die Klein- und Mittelgemeinden an ihre Verbandsfreuüigkeit gestellt werden, nicht nur in der Form von Steuerlasten, sondern vor allem auch bezüglich der Arbeitsleistung. In den Kleingemeinden ist es oft ein einzelner, der die ganze Arbeit zu leisten hat. Wenn Sie dessen Arbeit durch solche Äußerungen erschweren dann» werden Sie bald niemand mehr finden, der das Amt eines Gemeindevertreters übernehmen will. Deshalb warne ich vor Aufnahme dieser Bestimmung, die psychologisch schlecht

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