Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 5 (7.5.1926)
- Article
- Fortsetzung des Verhandlungsberichtes über die Tagung vom 22. Februar 1926
- Date
- 1926-05-07
- Page
- Seite 129 (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 5 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 129 giösen Hauptausschüsse bisher nicht ein einziges Mal einberufen und doch haben sie uns große Dienste geleistet als Fundament der Verfassung. IR. Dr. Hammel (Schweinsurt) schließt sich den Ausführungen OLGR. Dr. Neumeyers an. Dr. Oe st reich (München): Es wurde von unserer Seite kein Antrag zur Sache gestellt; wir haben nur beantragt, daß über diesen Satz besonders abgestimmt werden soll. Es werden hier Gewissensbedenken ins Tressen geführt. Wir haben solchen immer Rechnung getragen. Es können aber auch einmal von unserer Seite Gewissensbedenken in Frage kommen. Diese sollen durch die Abstimmung zum Ausdruck gebracht werden. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): Ich stelle § 19 zur Abstimmung und zwar zunächst Absatz I—IV: Da sich kein Widerspruch erhebt, sind diese Bestimmungen angenommen. Ich frage nun: Bestehen gegen die Einschaltung des vorletzten Satzes Bedenken? Hierüber wollen wir gesondert abstimmen. Ich bitte diejenigen Abgeordneten, die dagegen sind, sich von ihren Sitzen zu erheben. (Dies geschieht.) Ist stelle fest, daß der Antrag der Verbandsleitung mit allen gegen 15 Stimmen angenommen ist. Ich lasse nunmehr über den ganzen Abs. V abstimmen. (Dies geschieht.) Abs. V ist mit Mehrheit angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer fragt an, ob zu § 20 Wünsche geäußert werden. Oberlehrer S t o l l: Es wird von einer Seite, die mit im Bezirksausschuß tätig ist, gefragt, ob es nicht möglich ist, daß als Bezirkskafsier auch eine Persönlichkeit gewählt werden kann, welche nicht im Bezirksausschuß ist. Es hat sich in manchen Bezirken als praktisch erwiesen, daß als Bezirkskassier der Gemeindekassier amtiert, obgleich er nicht Mitglied des Bezirksausschusses ist. Ist dies zulässig? Ich würde bitten, dies event, im Protokoll festzulegen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Die Bestimmung hätte ihren Platz in der Geschäftsordnung der Bezirksausschüsse. Es besteht aber wohl keine Erinnerung dagegen, der Anregung in der Form einer Protokollarerklärung Rechnung zu tragen. ObstLGR. Dr. Silberschmidt (München) stellt fest, daß keine Erinnerung erhoben wird. Zu §8 21—24 erklären Dr. Oestreich, Dr. Bamberger und Oberlehrer Stoll für ihre Parteien die Annahme. OLGR. Dr. Neumeyer (München) weist auf die Protokollarerklärung zu 8 22 hin, nach der von der Erklärung des Pfälzer Verbandes Kenntnis genommen wird, daß die Pfalz für den Aufwand ihrer Abgeordneten selbst aufkommt. Dr. O e t t i n g e r (Regensburg) gibt zur Erwägung, ob nicht als Geschäftsjahr das staatliche Geschäftsjahr vom 1. April bis 31. März genommen werden sollte. Zu 8 23 regt er an in Ziff. 5 zu sagen: des Rats „ode der Bezirksausschüsse". OLGR. Dr. Neumeyer (München): Wir haben eine Bestimmung übersehen, auf die uns der Referent im Kultusministerium aufmerksam gemacht hat. In 8 23 Zisf. 1 ist einzuschalten: „Der Umlagenhundertsatz 'wird durch Verbandsbeschluß bestimmt." An sich war es ja nie anders gemeint, der Satz gehört aber hinein. Ziff. 1 und 2 sollen künftig lauten: „Der Verband erhebt Umlagen von den Angehörigen der Mitgliedsgemeinden nach Maßgabe des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes. Der Umlagenhundertsatz wird durch Verbandsbeschluß bestimmt. Soweit zur Erhebung von Umlagen die staatliche Genehmigung erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2 RStG.), bedarf der Verbandsbeschluß in Rat und Tagung einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Die Steuerverbandsvertretung (Art. 3 RStG.) erhält ihre Satzung durch Verbandsbeschluß. Ihr obliegt die Vertretung des Verbandes als Steuerverband. Sie hat ihre Geschäfte im Rahmen der Verfassung und der Beschlüsse des Verbandes zu führen." ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): Der Antrag ist ohne Widerspruch angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Auch gegen Ziff. 5 in der Fassung Dr. Oettingers dürfte ein Widerspruch nicht bestehen. Es wird sich aber vielleicht empfehlen, die Worte „auf Ansuchen des Rats ufw." überhaupt wegzulassen und nur zu sagen: „Die Gemeindebhörden sind verpflichtet, den Verband bei Wahrnehmung seines Steuerrechtes zu unterstützen." Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch. Die 88 21 bis 24 werden im übrigen angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Zu 8 25. .Bei diesem Paragraphen möchte ich besonders auf Ziffer 1, Abs. 2 Hinweisen: „Die Beamten haben die Stellung öffentlicher Beamter. Die mit dem Amt verknüpften rein religiösen Rechte und Pflichten der Rabbiner werden hierdurch nicht berührt." Das ist ein schwerwiegender Satz, der auch in 8 1 der BO. steht. Als wir vor 5 Jahren mit der Staatsregierung verhandelten, ob eine solche Bestimmung anerkannt würde, erhieltetn wir die Auskunft: „Darüber wollen wir jetzt nichts sagen, überlassen Sie dies der Entwicklung." Jetzt haben wir unsere Verfassung dem Staatsministerium mitgeteilt mit der Anfrage, ob dagegen vom Standpunkt öffentlich-rechtlichen Interesses Erinnerungen bestünden. Ich fragte auch ausdrücklich, ob nunmehr die Bestimmung anerkannt würde, daß unsere Beamten die Stellung öffentlich-rechtlicher Beamter haben und erhielt die Antwort: „Ja, wir erkennen diese Bestimmung in vollem Umfange an." (Beifall.) Es ist dies ein rechtlicher und moralischer Fortschritt. Ich möchte dabei folgendes sagen, was auch der Ministerialreferent hervorhob. Wir können natürlich nicht dafür einstehen, ob die Gerichte und Verwaltungsgerichte diesen Standpunkt akzeptieren. Wir von der Staatsregierung nehmen ihn jedenfalls an. Ich möchte bitten, wenn einmal diese Frage vor die Gerichte, etwa bei einer Beleidigungsklage kommen sollte, darauf hinzuweisen, daß die Staatsregierung diesen Standpunkt einnimmt und bitte gegebenenfalls anzuregen, daß ein Gutachten der Staatsregierung hierüber erholt wird. Rabbiner Dr. Freudenthal (Nürnberg): In 8 25 Ziff.2 ist davon die Rede, daß die Bezüge der Beamten angemessen sind, wenn sie den Leitsätzen des Verbandes entsprechen. Diese Leitsätze dürfen nicht unabänderlich sein. Nach unserer Auffassung sind die Schächtbeamten in Gruppe VI, oder gar nur in IV und V zu niedrig eingestuft. Wir haben deshalb von der Rabbinerkonferenz die Bitte, die Leitsätze dahin abzuändern, daß die Schächtbeamten in Gruppe VI mit Vorrückung nach VII eingereiht werden. Eine zweite Erfahrung bezieht sich auf die Rabbiner: Obwohl in den Leitsätzen die Vorrückung von X auf XI vorgesehen ist, hat sich doch herausgestellt, daß von dieser Möglichkeit nicht überall Gebrauch gemacht wird, auch nicht da, wo es geschehen könnte. Wenn ein Rabbiner in einer Gemeinde eine größere Reihe von Jahren hindurch tätig gewesen ist, dann gehört es sich, daß man ihn in die höhere Gruppe vorrücken läßt. Nur bei Zuschußgemeinden besteht eine Ausnahme; hier stand der Verband bisher auf dem Standpunkt, daß eine Vorrückung nicht erfolgen soll. Ich würde vorschlagen, die Leitsätze dahin abzuändern, daß die Vorrückung des Rabbiners aus der Grupe X nach Gruppe XI längstens nach 16 Dienstjahren von selbst erfolgt, in Zuschußgemeinden wenigstens nach Ablauf von 25 Dienstjahren in derselben Gemeinde. Materiell ist der Unterschied nicht überwältigend, es ist aber doch etwas, vor allem eine moralische Anerkennung. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich bitte folgendes zu beachten: Es handelt sich hier um eine Änderung der Leitsätze des Verbandes über die Eingruppierung der Beamten. Es ist dies eine außerordentlich wichtige Materie, die Anregung der Rabbinerkonferenz muß eingehend und gründlich gewürdigt werden. Ich bitte aber, nachdem jetzt die Anträge bekanntgegeben find, die Entscheidung hierüber zurückzustellen, bis die einschlägigen Bestimmungen in der Beamtenordnung beraten sind. Dann können auch die Fraktionen und der Rat hiezu noch Stellung nehmen. Ich bitte daher in diesem Augenblick nicht auf die Anträge einzugehen, sondern in der Beratung der Verfassung fortzufahren. Ich möchte noch kurz bemerken, daß die Vorschläge der Rabbinerkonferenz in Ansehung der Schächtbeamten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gemeinden und des Verbandes führen werden. Aber auch meine Meinung ist, daß die Stellung der Schächtbeamten unter allen Umständen eine bessere werden muß. KR. Bechmann (Fürth): Ich möchte bemerken, daß besonders bezüglich der Rabbiner die Sache keine großen Schwierigkeiten machen wird. Es dürfte die Besprechung der Sache heute Nachmittag erleichtern, wenn jetzt eine kurze Aufklärung über eine Frage gegeben werden könnte: in welcher Weise sind die Verbandszuschüsse gedacht, werden sie an den Rabbiner oder an die Gemeinde gegeben? OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich bitte die Herren des Rats, unmittelbar nach der Beratung über die Verfassung zu einer kurzen Beratung zusammenzutreten. Dort werde ich die Anfrage behandeln. IR. Dr. Hammel (Schwemfurt): Es wurde vorhin vom Präsidenten des Rats mit Recht auf die Wichtigkeit der Bestimmung hingewiesen, daß die Beamten die Stellung öffentlicher Beamter haben. Ich möchte nun einen kleinen Schritt weitergehen und