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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-05-07 · 5 (7.5.1926) · p. Seite 128

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
5 (7.5.1926)
Article
Fortsetzung des Verhandlungsberichtes über die Tagung vom 22. Februar 1926
Date
1926-05-07
Page
Seite 128 (sequence 6)
Language
German
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128 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 5 Dr. Oestreich (München): Gegen die Verwendung der „Schlichtungsformen" haben einzelne meiner Freunde ernste Bedenken. Ich bitte daher über die einzelnen Sätze getrennt abzustimmen und zwar über den Paragraph in der ursprünglichen, wie auch in der abgeänderten Fassung. Rabbiner Dr. Freudenthal (Nürnberg): Der Vorschlag beruht aus einem Beschluß der Rabbinerkonferenz. Innerhalb derselben sind diese Wünsche von Seiten der orthodoxen Rabbiner ausgesprochen worden. Sie empfanden es als eine Gewissensbedrükkung, daß in religiösen Dingen eine andere Entscheidung getroffen werden könne, als im Religionsgesetz vorgesehen. Auch wir liberalen Rabbiner müssen diese Gewissensbedenken unserer Kollegen anerkennen. Daher wurde der Beschluß der Rabbinerkonferenz mit Einstimmigkeit gefaßt. Die Tagung sollte darüber nicht so leicht hinweggehen, wenn orthodoxe Rabbiner erklären, daß es ihnen unmöglich ist eine andere Entscheidung als im Religionsgesetz festgelegt, anzuerkennen. Es soll nach wie vor der in der Verfassung vorgesehene Hauptausschuß die Angelegenheit selbst übernehmen, es soll nur innerhalb dieses Hauptausschusses den rabbinischen Mitgliedern überlassen werden, die Entscheidung in den Formen des Religionsgesetzes herbeizuführen. Die rabbinischen Mitglieder könnten dies auch ohne diese Bestimmung so machen, es handelt sich nur darum, die Sache in richtiger Weise in den Rahmen der Verfassung hineinzubringen. Dieser Rahmen wurde im Antrag des Rats eingehalten. Es wäre ein berechtigtes Entgegenkommen der Tagung, wenn sie erklärt, wir sind den Gewissensbedenken gegenüber zugänglich. Ich bitte um so mehr den Antrag anzunehmen, als eine Anzahl Rabbiner damit eigentlich noch nicht ganz einverstanden ist, weil sie bei Annahme der vorgeschlagenen Fassung noch nicht die volle Möglichkeit erblickt, daß nach dem Religionsgesetz verfahren wird. Aber da sich die Mehrheit der Rabbiner auf diesen Standpunkt stellt, bitte ich diese Mindestforderung ohne große Debatte anzunehmen. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): Ich bitte dringend die Worte Dr. Freudenthals zu beherzigen. Ich möchte sagen: Für den Bayerischen Verband ist die Frage der Toleranz grundlegend. Wir wollen erreichen, daß der Bayerische Verband in diesem Sinne in Deutschland Schule macht. Ich möchte, daß dieser Punkt gerade für die Vereinigung der verschiedenen Verbände in Deutschland die Grundlage bildet. Wir wollen nicht an den Dingen rütteln, die früher unsere Grundlagen waren und die es auch künftig bleiben sollen. Die Freiheit des Gewissens sollen gerade wir als liberale Männer wahren. Es ist bereits bestehendes Recht, daß in religiösen Dingen die Ansicht der rabbinischen Mitglieder entscheidet und daß der Verband dagegen aus Stellungnahme verzichtet. Wenn nun das rabbinische Mitglied diese entscheidende Stellung nicht sofort selbst einnimmt, sondern sie von der Erklärung eines Beth Din abhängig macht, so beschränkt der Rabbiner sein eigenes Recht, wir aber haben kein Interesse und kein Recht, ihn daran zu hindern. Ich bitte also diesen Antrag, den ich für sehr wichtig halte, anzunehmen. Rabbiner Dr. H a n o v e r (Würzburg): Es handelt sich darum, daß in religiösen Angelegenheiten der Rabbiner, der den Hauptausschuß anruft, gezwungen ist, unter Umständen eine Entscheidung des Hauptausschusses anzunehmen, die im Religionsgesetz nicht fundiert ist. Nehmen wir den Fall: Dem Rabbiner steht die Oberaufsicht und Verantwortung für das Schächtwesen zu. Seine Gemendeangehörigen, die auf orthodoxen Boden stehen, benüßen diese Einrichtung, weil der Rabbiner mit seiner Person für sie einsteht. Wenn eine Differenz zwischen Rabbiner und Gemeinde über die Zuverlässigkeit eines anzustellenden Schächtbeamten, oder aber die Frage der Absetzung eines solchen Beamten für den Fall, daß er nach Auffassung des Rabbiners den religiösen Anforderungen nicht entspricht, entsteht, wer hat darüber zu entscheiden? In unserer Mitte hat es folgende Auffassung gegeben: Der Rabbiner hot das Recht zu verlangen, daß, wenn ein Schächtbeamter angestellt werden soll, dies nicht gegen den Willen des Rabbiners geschehen kann. Diese Bestimmung ist in dieser scharfen Form in unserem Kreise traditionell und es wird sich gegen diese Aufassung kein Bedenken erheben. Ich selbst z. B. habe das Zutrauen zu meiner Gemeindeverwaltung, daß, wenn es sich heute um Anstellung eines Schächtbeamten handeln würde und ich aus sachlich-fundierten Gründen erklären würde, ich kann diesen Beamten nicht zulassen, daß sie sich darnach richten würde. Trotzdem glauben wir im Rahmen der gegebenen Dinge wegen der Möglichkeit eines Irrtums entgegenkommen zu sollen. Ich glaube sagen zu dürfen, wenn gegen den Einspruch des Rabbiners von der Gemeinde Rekurs eingelegt wird und die Möglichkeit einer Oberinstanz besteht, daß in einem solchen Falle die Angelegenheit folgende ist: Wenn in nichtjüdischen Kreisen eine Instanz geschaffen werden soll, die über den Geistlichen zu entscheiden hat, dann ist es eine innerhalb des Kirchenrechts vorgesehene übergeordnete Stelle: Bischof, Erzbischof usw. Nach dem Religionsgesetz kann ein Rabbiner sich nur der Auffassung eines rabbinischen Kollegiums unterwerfen, das zusammengesetzt ist auf Grund des Prinzips, daß jede der Parteien einen Vertreter und diese zusammen einen dritten Richter wählen. Wenn nun dieser Punkt hineingearbeitet wird in das, was hier in der Verfassung vorliegt, wenn also einerseits der Hauptausschuß die entscheidende Instanz in solchen Dingen ist, anderseits aber die Möglichkeit besteht, denjenigen Weg zu gehen, der überhaupt dem Rabbiner einzig möglich ist, den Weg des Religionsgesetzes, so ist die alleinige Instanz, der sich der Rabbiner unterwerfen kann, dieses Schiedsgericht, das der religionsgesetzlichen Bestimmung entspricht. Bei manchen Herren liegt hier ein Irrtum vor, sie suchen Dinge, die nicht vorhanden sind. Es ist eine logisch klar aufgebaute Angelegenheit. Der Rabbiner hat ein Veto eingelegt in einer Sache, in der er persönlich verantwortlich ist. Jeder orthodoxe Jude, der nur Koscherfleisch ißt und das Fleisch von der Schechita der betreffenden Gemeinde bezieht, tut dies auf Grund der Verantwortung des Rabbiners. Es ergeben sich keine Schwierigkeiten in der Sache. Die ganze Differenz besteht nur in folgendem: Die rabbinischen Kollegen sind an sich jederzeit in der Lage ein solches rabbinisches Schiedsgericht zusammenzustellen, allein dann hätte die Sache keine Verankerung in der Verfassung, sie könnte dann vielleicht irgend einmal verhindert werden. Ich schließe mich also dem vom Präsidententisch geäußerten Wunsche an und bitte Sie, uns keine Schwierigkeiten zu machen. Dr. Oettinger (Regensburg): Der Herr Vorredner hat uns seinen Standpunkt dargelegt. Aber was er angeführt hat, hat mit der hier behandelten Stelle der Verfassung nichts zu tun. Er behandelt einen Punkt, der jetzt nicht zur Debatte steht, das bezieht sich auf das Beamtenrecht. Hier aber handelt es sich um Vorlagen, welche an den Hauptausschuß kommen. Für diese Frage kommt die Verantwortung des Rabbiners und alles das, was Herr Dr. Hanover angeführt hat, nicht in Frage. (Widerspruch aus der Versammlung!) Das angeführte Beispiel ist also nicht zutreffend. Was wir als bedenklich empfinden, ist die Frage, daß es die rabbinischen Mitglieder in der Hand haben nicht nur die Abstimmung, die schon bisher für die Laienmitglieder beschränkt war, sondern nunmehr auch die Mitberatung der Laien auszuschließen. Dies ist der Unterschied gegenüber der bisherigen Fassung. Wir wollen aber möglichst wenig daran ändern. Ich darf erinnern, daß dieser Punkt schon früher Gegenstand eingehender Beratungen war und daß der verstorbene Rabbiner Dr. Meyer (Regensburg) sich mit der gegenwärtigen Fassung einverstanden erklärt hat. Was vor 5 Jahren anerkannt wurde, kann doch nicht heute gegen das Religionsgesetz sein. Der Unterschied ist praktisch genommen der, daß die Laienmitglieder Wert darauf legen, wenigstens bei der Beratung zugegen zu sein. Das Recht hierzu hätten sie nach dem Anträge nicht; dann hätte aber der Hauptausschuß überhaupt keine Bedeutung mehr. Dies sind unsere Bedenken. Die Gründe, die Herr Dr. Hanover für den Einzelfall genannt hat, treffen hier nicht zu. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Es ist ein bedeutsames Kapitel, das wir hier zu behandeln haben. Ich darf Sie darauf Hinweisen, wie diese Bestimmung in die Verfassung hineingekommen ist. Der Ausgangspunkt ist § 3 (früher § 2) Ziffer 7 der Beamtenordnung. Die Herren haben erklärt, für sie sei die Sache so wesentlich, daß dieser Grundsatz nicht nur in der einer Änderung leicht zugänglichen Beamtenordnung, sondern auch in der Verfassung verankert werden müsse. Wenn Dr. Oettinger sagt, daß, was vor 5 Jahren rechtens gewesen, müsse auch heute noch rechtens sein, so ist darauf zu sagen: Wir haben eine Reihe von Erfahrungen gemacht, denen wir uns heute nicht verschließen können. Wir sind uns über die Auswirkungen dieser Bestimmung nicht so klar gewesen. Unseren verehrten Herren Rabbinern der orthodoxen Richtung wird die Zustimmung zu der von uns vorgeschlagenen Fassung schon so sehr schwer fallen. Ich bitte, ihnen doch die Aufnahme dadurch zu erleichtern, daß Sie den mittleren Weg beschreiten. Von großer praktischer Bedeutung wird die Sache nicht sein; denn es handelt sich hier um grundlegende Bestimmungen ideeller Art, deren Vorhandensein, nicht so sehr deren Anwendung, den Frieden in unserer Gemeinschaft gewährleisten soll. Wir haben die reli-

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