Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 5 (7.5.1926)
- Article
- Fortsetzung des Verhandlungsberichtes über die Tagung vom 22. Februar 1926
- Date
- 1926-05-07
- Page
- Seite 127 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 5 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 127 OLGR. Dr. Neumeyer (München): Die Vertretung der Abgeordneten bei vorübergehender Verhinderung ist in öffentlichrechtlichen Körperschaften nicht üblich. Wir kennen sie in den Vorständen unserer Gemeinden auch nicht. Das vertrauensvolle persönliche Zusammenarbeiten der Mitglieder würde dadurch leiden. Bei den Ausschüssen liegt die Sache anders. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): Vielleicht möchte sich aus der Mitte der Versammlung jemand zu diesem Punkt äußern. IR. Dr. Haas (Würzburg): Ich halte den vorgeschlagenen Weg auch nicht für gangbar. Es ist etwas Ungewöhnliches; und was dem Rat recht wäre, müßte auch der Tagung billig sein. Ich bitte daher, diesen Vorschlag abzulehnen. Rabb. Dr. Stein (Schweinfurt) zieht seinen Antrag zurück. Krämer (Rockenhausen): Ich hätte eine Anfrage zu e) zu stellen. Es handelt sich um den Ausdruck: „Beamte der Verbandsg'emeinden". Müssen die vom Lehreroerein zu benennenden Vertreter tatsächlich Beamte der Verbandsgemeinden sein, dürfen sie nicht auch Anstaltsbeamte sein, z. B. von der Lehrerbildungsanstalt? Ich frage an, ob dies ausgeschlossen sein soll. Ich bin überzeugt, daß es nur ein Versehen unsererseits war, daß wir nicht früher darüber gesprochen haben. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich schlage vor, hier eine extensive Interpretation anzuwenden und ins Protokoll aufzunehmen, daß auch Lehrer an Anstalten darunter verstanden werden können. B r ü ck h e i m e r (Marktbreit): Der Ausdruck Gemeindebeamte ist nicht ganz glücklich gewählt; es gibt auch Beamte, wie Volksschullehrer, die keine Gemeindebeamte, sondern Staatsbeamte sind, mit der Gemeinde also nichts zu tun haben. Ich würde daher Vorschlägen, zu sagen „2 Beamte" und zu c) zu sagen „aus der Zahl der an Gemeinden oder Schulen oder Anstalten amtierenden Beamten". OLGR. Dr. N e u m e y e r (München): Daß auch Religionslehrer, die vom Staat besoldet werden, damit gemeint sind, ist keine Frage. Ich möchte bemerken, daß das Staatsministerium für Unterricht und Kultus auch bei denjenigen Religionslehrern, deren Besoldung durch den Staat erfolgt, davon ausgeht, daß sie Beamte der Kultusgemeinden bleiben. Brückheimer (Marktbreit): Wenn aber der Beamte an einer staatlichen Schule angestellt ist, z. B. an einer Mittelschule? OLGR. Dr. Neu meyer (München): Nach dem Sinn der Vorschrift besteht kein Zweifel, daß auch diese Beamten bezeichnet werden können. Wir können dies dadurch zum Ausdruck bringen, daß wir statt Beamte der Verbandsgemeinden sagen, Beamte in den Verbandsgemeinden. Dr. Nuß bäum (Nürnberg): Herr Rabbiner Dr. Stein hat angeregt, daß auch bei vorübergehnder Verhinderung ein Ersatzmann in den Rat eintreten soll. Ich halte dies für richtig. Da die Volkspartei nur 2 Abgeordnete im Rat hat, von denen nur einer, Dr. Straus, Zionist, dieser aber zur Zeit verreist ist, sind wir überhaupt nicht vertreten. Der Hinweis auf die Tagung erscheint nicht zutreffend. Die Gründe bestehen dort nicht, weil dort nicht so wenige Vertretr der Volkspartei wie im Rat sitzen. Als Ersatzmann sollte immerhin ein Herr eintreten, der in der Partei steht. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Wenn auch Dr. Straus persönlich nicht hier ist, so sind doch sein Geist und seine Arbeit bei uns. Die Persönlichkeiten im Rat werden nicht sowohl nach ihrer politischen Einstellung, als nach ihrer persönlichen Eignung und nach dem Vertrauen ausgewählt, das ihnen im ganzen Land entgegengebracht wird. Ich möchte bitten, es bei der vorgesehenen Art der Stellvertretung zu belassen. Nur bei Wegfall des Mitgliedes soll der Vertreter eintreten. Dr. Nuß bäum (Nürnberg): Ich bedaure, mir diese Anschauung nicht zu eigen machen zu können. Auch unsere Ansicht ist es, daß die Mitglieder des Rats nach dem persönlichen Vertrauen gewählt werden sollen. Das gilt aber auch für die Ersatzmitglieder. Ich würde daher bitten, diesem Antrag stattzugeben, die Minderheitsparteien halten dies für eine Forderung der Billigkeit. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München): Der Antrag selbst ist bereits zurückgezogen. Dr. Nuhbaum (Nürnberg): Dann nehme ich den Antrag wieder auf. Dr. Landenberger (Nürnberg): Dieser Antrag fällt aus dem Rahmen des bei allen Körperschaften Üblichen heraus. Es ist nicht zu machen, daß bei einer öffentlichen Körperschaft, wenn ein Mitglied kurz vor der Sitzung verreist, es das Recht hätte, einen persönlichen Vertreter zu schicken. Dann wüßte man niemals, aus welchen Personen sich der Rat zusammensetzt; die Kontinuität wäre nicht gewahrt. Vom kleinsten Verein bis zur größten Organisatton ist dieses Prinzip durchgeführt. Die einzelnen Organisationen müssen eben dafür sorgen, daß ihr Vertreter im Rat zur Stelle ist. Ich möchte dringend vor derartiger Gesetzesmacherei warnen. Dr. Sin au er (Nürnberg): Mein Kollege Landenberger hat nicht ganz recht. Er soll sich nur in seiner eigenen Berufsvertretung umsehen, denn es gibt eine solche Stellvertretung z. B. beim Deutschen Anwaltverein, dort muß jede Gruppe vertreten sein, wenn nicht durch den Vertreter selbst, dann durch dessen Stellvertreter. Der Antrag Nußbaum hat alle Berechtigung. Es kann doch wohl möglich sein, daß 3 oder 4 Mitglieder des Rats verhindert sind, warum soll eine ganze Partei das Gefühl haben ausgeschaltet zu sein, vielleicht für ein ganzes Jahr. Es wäre ungerecht, wenn eine ganze Gruppe einfach deshalb nicht vertreten wäre, weil man glaubt, daß eine Stellvertretung bei vorübergehender Behinderung nicht angängig ist. Ich glaube, daß wir das alle als Ungerechtigkeit empfinden würden. Man kann sagen, man will eine solche Stellvertretung nicht haben, alle anderen Gründe sind nicht stichhaltig. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Ich darf zu diesem Punkt sagen, daß Herr Dr. Straus von der Münchner Gemeinde nicht als Vertreter einer bestimmten Partei aufgestellt worden ist. Rabbiner Dr. Bamberger (Kissingen): Ich halte es für richtig, daß bei Erkrankung des Ratsmitglieds der Ersatzmann zugelassen werden soll, dagegen bei anderen Verhinderungen nicht. ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt (München) läßt über den Antrag Nußbaum abstimmen. Der Antrag wird abgelehnt. Die 15 und 16 werden angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Zu 8 17 soll als Abs. 2 eingeschaltet werden: „Der Präsident und seine Stellvertreter bilden das Präsidium des Rats." Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3. Der Herr Ministerialreferent hat uns daraus aufmerksam gemacht, daß die Bestimmung des letzten Absatzes zu beschränken sei auf Willenserklärungen bürgerlich-rechtlicher Art. Er hat Recht. Soweit die Willenserklärungen öffentlich-rechtlicher Art sind, bedarf es nicht 2 Unterschriften. Es wäre also einzuschalten nach den Worten „verpflichtende Willenserklärungen", „bürgerlich-rechtlicher Art". Wenn aber die Herren den Ausdruck „Rechtsgeschäft" vorziehen, ist es mir auch recht. Dr. Oettinger (Regensburg): Ich würde in Abs. 3, Satz 2 folgende redaktionelle Änderung vorschlagen: Anstatt: „bis zur Neuwahl" zu sagen: „bis zum Zusammentritt des neugewählten Rats". ObstLGR. Prof. Dr. S i l b e r s ch m i d (München) läßt über 817 abstimmen. Der Paragraph wird mit den vom Referenten und Dr. Oettinger vorgeschlagenen Änderungen angenommen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): In 8 18 soll als Abs. 2 eingeschaltet werden: „Die Mitglieder der Ausschüsse führen nach Ablauf ihrer Amtszeit das Amt solange fort, bis die neuen Mitglieder gewählt sind." Die Bestimmung entspricht dem letzten Absatz des 8 15. Der Paragraph wird mit dem Zusatz angenommen. Dr. Oestreich (München): In 8 19 sind diejenigen Bestimmungen verankert, die bei Gründung des Verbandes die größten Schwierigkeiten bereitet haben. Sie wurden schon damals eingehend durchberaten. Ich stelle deshalb den Antrag, die Bestimmungen im 8 19, so wie sie im ursprünglichen Entwurf lauteten, ohne weiteres anzunehmen. OLGR. Dr. Neumeyer (München): Zu 819 ist nachträglich ein Antrag vorgelegt worden: Der letzte Absatz soll nunmehr lauten: Satz 1: „In den Fällen, in welchen die rabbinischen Mitglieder eines Hauptausschusses übereinstimmend erklären, daß die Beschlußfassung durch eine religionsgesetzliche Entscheidung bedingt ist, hat der Hauptausschuß seiner Beschlußfassung, die von den rabbinischen Mitgliedern gefällte Entscheidung zugrunde zu legen." Satz 2 und 3: „Den rabbinischen Mitgliedern bleibt es diesen Fällen überlassen, die Entscheidung durch Anwendung der Schlichtungsformen des Religionsgesetzes herbeizuführen. Die Entscheidungen unterliegen nicht der Beschlußfassung der Tagung." Die Aufnahme dieser Bestimmungen in die Verfassung unterlag im Rat sehr ernsten Erwägungen. Es wurden dort noch weitergehende Anträge gestellt, die abgelehnt wurden. Der Rat würde großen Wert darauf legen, wenn die Tagung seiner Anschauung sich anschließen könnte.