Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 4 (2.4.1926)
- Article
- Die Tagung des Verbandes
- Date
- 1926-04-02
- Page
- Seite 99 (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 4 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 99 sung, sich aufzulösen, wenn er nicht Träger des Relchsverbandes werde; es bleibe dann auch nach wie vor die Möglichkeit, das Vermögen des D. I. G. B. der jüdischen Gesamtheit nutzbar zu machen, soweit nicht das Vermögen auf den Reichsverb'and übertragen werden könne oder wolle. Schließlich wurde auch noch darauf hingewiesen, daß bei der orthodoxen Richtung, die sich im Halberstädter Verband organisiert hat, der D. I. G. B. wenig Sympathie genieße und daß deswegen fraglich sei, ob der Beitritt der Orthodoxie, der schon um der Zusammenfassung der gesamten deutschen Judenheit willen wünschenswert sei und bei einem anderweitigen Zusammenschluß der Verbände erwartet werden könne, erreichbar sei, wenn der D. I. G. B. den Reichsverband bilden würde. Die schroffe Verschiedenheit in den Ansichten war nicht auszugleichen. Von den bei der Versammlung vertretenen Verbänden stellte sich nur der Anhaltische Verband rückhaltlos auf den Standpunkt des D. I. G. B.: der Vorsitzende des Preußischen Verbandes erklärte, daß der von ihm vertretene Verband zu der Frage in keiner Weise Stellung genommen habe und daß es den anwesenden Mitgliedern des Preußischen Rates auch unmöglich sei, zu sagen, wie sich der Rat dazu stellen werde. Die anwesenden Mitglieder des Bayerischen Verbandes traten, soweit sie sich zu der Frage äußerten, dem Vorschlag, daß der D. I. G. B. die Reichsorganisation w.erden solle, entgegen; offiziell erklärte der 1. Vorsitzende des Rates, daß zu dem sehr weittragenden Entschluß daß der D.J. G.B. Träger der Reichsorganisation sein solle, der Bayerische Verband nur nach Stellungnahme seiner Organe, Rat und Tagung, kommen könne. Auch die übrigen süddeutschen Verbände, Württemberg und Baden, brachten erhebliche Bedenken vor und behielten auf alle Fälle ihren Organisationen ihre Stellungnahme ausdrücklich vor. Was nach Ausscheidung aller Meinungsverschiedenheiten als übereinstimmender Wille der Versammlung festgestellt werden konnte, wurde in einer Resolution zusammengefaßt, die vom Bayerischen Landesverband formuliert wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der Reichsverband soll baldmöglichst ins Leben gerufen werden. Zu diesem Zwecke treten die bereits bestehenden Landesorganisationen mit dem D. I. G. B. zusammen mit dem Ziele, alle deutschen Juden der Reichsorganisation anzugliedern. Andere Gemeindeverbände, insbesondere der Halberstädter Verband, sollen sofort zur Mitarbeit bei der Vorbereitung aufgefordert werden. Der Ausschuß besteht aus je 3 Mitgliedern des D.J.G.B. und des Preußischen Verbandes, aus 2 Mitgliedern des Bayerischen Landesverbandes und aus je einem Mitglied der übrigen Vereinigungen. Die von den Verbänden gewählten Vertreter handeln im Auftrag ihrer Verbände. Der Ausschuß tritt beim D. I. G. B. zusammen. Die Gegensätze auszugleichen, die im übrigen bestehen, muß der Arbeit im Ausschuß Vorbehalten bleiben. Inzwischen hat nach einer Zeitungsmeldung der Preußische Landesverband in seinem engeren Rat sich dahin schlüssig gemacht, daß nicht der D. I. G. B. Träger des Reichsverbandes werden, daß vielmehr der Reichsverband als Dachverband der Landesverbände gegründet werden soll. Des weiteren darf ich noch erwähnen, daß der Halberstädter Verband seine Mitarbeit dem vorbereitenden Ausschuß zugesagt hat. Es mag mir nun noch gestattet werden, zu den prinzipiellen Fragen Stellung zu nehmen. 1. Ich erachte es für notwendig, daß die Haupttätigkeit, welche im Interesse der jüdischen Gesamtheit zu leisten ist, in die Landesverbände verlegt wird. Unter dem bestimmenden Einfluß der geschichtlichen Entwicklung, und vor allem der staatlichen Gesetzgebung, hat sich das jüdische Gemeindewesen in den einzelnen Ländern verschieden gestaltet. Auch heute ist die Regelung der Rechte und . Pflichten der Religionsgesellschaften in der Hauptsache der Landesgesetzgebung überlassen: die Staatsaufsicht im Rahmen des Art. 137 RV. ist Sache der Länder. Neben der grundsätzlichen Regelung der Stellung der Religionsgesellschaften hat das Reich sich in Art. 10 RV. nur das Recht Vorbehalten, Grundsätze für die Regelung der Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften aufzustellen, von diesem Vorbehalt bis jetzt aber keinen Gebrauch gemacht. über das wichtigste Recht der Religionsgesellschasten auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben, trifft das Landesrecht die näheren Bestimmungen. Die Praxis lehrt uns, daß eine ständige Fühlungnahme zwischen Landesregierung, Kultusgemeinden und Gemeindeverband unumgänglich notwendig ist, wir sind stolz darauf, daß in unserer gestrigen Tagung der Vertreter des Staatsministeriums, Herr Oberregierungsrat Metzger, das zwischen Staatsregierung und Landesverband begründete Verhältnis als ein aufrichtiges Vertrauensverhältnis bezeichnet hat. Es kommt hinzu, daß eine sachgemäße Führung der Geschäfte der Gemeinschaft eine genaue Kenntnis der Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden notwendig oder mindestens sehr wünschenswert erscheinen läßt und es wird darum die Verwaltung um so idividueller, um so mehr frei von Bürokratie und Schablone arbeiten können, je näher sie den Verhältnissen steht. Es ist deswegen durchaus in den Verhältnissen begründet und nichts weniger als engherziger oder kurzsichtiger Partikularismus, wenn die Landesverbände eine Beschränkung ihrer Rechte ablehnen, soweit es sich um Regelung der Angelegenheiten ihres Landes handelt, und es müssen sich meines Erachtens auch die Landesverbände schon zur Vermeidung von Reibungen und Kompetenzstreitigkeiten, die sogenannte Kompetenz-Kompetenz, d. h. das ausschließliche Recht ihrer Zuständigkeit selbst zu bestimmen, Vorbehalten. 2. Diese Stellungnahme schließt aber die in nüchterner Überlegung gewonnene Überzeugung nicht aus, daß wir einen Reichsverband benötigen: nur werden wir, wenn wir das Arbeitsgebiet überprüfen, das nach der Verfassung des DIEB, vom 23. Januar 21 Aufgabe des Reichsverbandes fein soll und wenn wir hiervon abziehen, was nach unserer Ansicht und nach der Verfassung der Landesverbände deren Aufgabe sein soll, finden, daß es sich in der Hauptsache um nur zwei, aber sehr wichtige, Aufgaben handelt: in erster Linie die Vertretung der jüdischen Gesamtheit gegenüber dem Reich und gegenüber der Gesamtbevölkerung, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die die Gesamtheit der deutschen Juden betreffen. Als zweite wichtige Aufgabe erscheint mir die Begrüdung und ' Erhaltung oder Unterstützung von Anstalten und Einrichtungen, deren Wirkungskreis und Arbeitsgebiet sich über das Gebiet des ganzen Deutschen Reiches oder doch mehrerer Länder erstreckt. Auch auf dem so begrenzten Gebiete ist aber weise Selbstbeschränkung dringend geboten; es fehlt uns in Deutschland nicht an vorzüglich geleiteten zentralen Organisationen, Anstalten und Einrichtungen; es kann natürlich nicht die Aufgabe eines Reichsverbandes sein, die Verwaltung dieser Organisationen, Anstalten oder Einrichtungen zu übernehmen, oder auch nur entscheidend zu beeinflussen, es wird.sich vielmehr der Reichsverband unter Anerkennung der Selbständigkeit dieser Organisationen auf finanzielle Unterstützung derselben beschränken können und müssen und damit die Zwecke, denen jene Organisationen dienen, am besten fördern. Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel kann der Reichsverband wohl nur durch Besteuerung im Wege der Umlegung des Bedarfs auf die Landesverbände aufbringen; daß die Besteuerung zumal unter Berücksichtigung der jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse, nur in bescheidenen Grenzen möglich ist und daß sich auch hieraus von selbst eine weitere Beschränkung des Arbeitsgebietes ergibt, bedarf kaum der Erwähnung. 3. Nach der Art und dem Umfang der Arbeiten des Reichsverbandes muß sich die Ausgestaltung des Reichsverbandes und die Bestellung seiner Organe bestimmen; ich erachte die Begründung eines einfachen Zusammenschlusses der Verbände zu einem Dachverband und eine Vertretung des Verbandes durch Delegierte der einzelnen Landesverbände, die aus sich noch einen Verwaltungsausschuß bestimmen können, für durchaus ausreichend; die Bestellung eines Bundestages und eines Bundesrates wie er in der Verfassung des DJGB. vorgesehen ist, scheint mir nicht erforderlich; aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen muß meiner Auffassung nach ein schwerfälliger kostspieliger Verwaltungsapparat vermieden werden; je einfacher wir den Verband und seine Organe gestalten, um so rascher und besser werden wir zu positiver und praktischer Arbeit kommen. Es gibt auch ein Übermaß im Organisieren: Ich kann mir nicht denken, daß weite Kreise der deutschen Judenheit ein Interesse daran .haben sollten, daß neben den Tagungen, die jährlich in den Lan-