Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 4 (2.4.1926)
- Article
- Die Tagung des Verbandes
- Date
- 1926-04-02
- Page
- Seite 98 (sequence 6)
- Language
- German
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98 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 4 Im übrigen ergaben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen Reichsregierung und preußischer Landesregierung darüber, wer zur Verleihung der Rechte einer öffentlichen Körperschaft zuständig sei. Am 26. 10. 21 fand im preußischen Ministerium eine Besprechung mit Vertretern anderer deutscher Länder statt; es wurde hier, wie Herr Dr. Jsmar Freund am 3. 1. 26 in München darlegte, die Frage aufgeworfen, wie sich die Länder dazu stellen würden, wenn Preußen durch Gesetz die Anerkennung aussprechen würde, ob analoge Gesetze für sämtliche anderen Länder für notwendig erachtet werden würden, oder wie sonst die Sache zu regeln wäre. Die Vertreter der anderen Länder erklärten, sie seien nur zur Entgegennahme des Berichtes gekommen und könnten zu den Anfragen keine Stellung nehmen. Den Bericht des Herrn Dr. Jsmar Freund über die weitere Entwicklung der Angelegenheit zitiere ich nun wörtlich aus dem über die Münchener Verhandlungen vom 3.1.26 ausgenommenen Protokoll: „Mehr und mehr dehnte sich die Sache zwischen Preußen und dem Reiche aus: für uns wurde die Frage immer aktueller, wir konnten jetzt, obgleich die Regierung geneigt war, die Körperschaftsrechte zu regeln, nicht länger warten. Wir mußten die angestrebte Organisation jetzt auf eine andere Grundlage stellen. Inzwischen war nämlich der bayerische Landesverband gegründet worden. Für die preußischen Juden stand eine wirtschaftliche Katastrophe in Aussicht, ohne eine Organisation konnten wir nicht weiterkommen. Da entschlossen wir uns kurzerhand, die preußischen VerhälMisse unter Dach und Fach zu bringen und gründeten am 25. 6. 22 den preußischen Landesverband. Damit war die Angelegenheit im D. I. G. B. auf einen toten Punkt gekommen. Es war notwendig, zunächst die Sache in den anderen Ländern sich kristallisieren zu lassen. Daher hat der D. I. G. B. in der Angelegenheit nichts weiter getan. Erst 1925 auf einer Verbandstagung sind wir mit dem preußischen Landesverband zusammengetreten und haben uns wieder konstituiert. Eine Sitzung des Ausschusses des D. I. G. B. hat den entsprechenden Beschluß gefaßt, der veränderten Situation Rechnung zu tragen; ein weiteres Fortschreiten sei nur mehr im engsten Zusamenarbeiten mit den Landesverbänden unter Respektierung ihrer Kompetenzen möglich, in Anerkennung der bestehenden Organisationen und ihrer Bedeutung." Inzwischen haben sich außer in Bayern und Preußen auch in Sachsen, Anhalt und Thüringen Landesverbände geblldet; in Baden, Württemberg, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz bestehen Landesverbände auf Grund des Staatsgesetzes; es ist hiermit der größte Teil der jüdischen Gemeinden des Deutschen Reichs in Landesverbänden organisiert. Die Rechte einer öffentlichen Körperschaft, welche dem D. I. G. B. bis jetzt versagt blieben, sind chm nach Mitteilung des Dr. Jsmar Freund nunmehr in Aussicht gestellt, wenn außer einer unwesentlichen Änderung der Präambel und des § 34 die Grundsätze für die Vereinbarungen, welche nach der Verfassung des D.J. G.B. mit den Landesverbänden zu treffen sind, fixiert und in die Verfassung hineingearbeitet, oder ihr als Anlage beigegeben würden. Demgemäß hat nunmehr der D. I. G. B. Grundsätze aufgestellt, deren wesentlicher Inhalt der folgende ist: Im Falle des Beitritts eines Landesverbandes scheiden die ihm angeschlossenen Gemeinden als Mitglieder des Bundes aus. Landesverbände sind nicht verpflichtet, zu Zwecken beizusteuern, für welche sie in ihrem Gebiet selbst sorgen, mit dem Abmaße jedoch, daß die Landesverbände zur Bildung eines Ausgleichsfonds herangezogen werden können, durch welchen leistungsschwachen Bundesgemeinden, die einem Landesverband nicht angehören, oder leistungsschwachen Landesverbänden zur Unterstützung leistungsschwacher Gemeinden Beihilfe zu gewähren ist. Die Vertreter des Landes, dessen Gemeindeverband dem Bunde beigetreten ist, zum Bundetag und Bundesrat, werden nicht durch unmittelbare Wahl, sondern durch Organe des Landesverbandes gewählt. Auf Einladung des D.J. G.B. und des preußischen Verbandes fand am 3. 1. 26 in München eine Zusammenkunft von Vertretern der Landesverbände und des D. I. G. B. zur Vorbesprechung über die Gründung eines Reichsverbandes statt. Diese Besprechung beschränkte sich darauf, die prinzipiellen Fragen zu erörtern, ohne in eine Einzelberatung einzutreten: dabei ergab sich grundsätzliches Einverständnis darüber, daß eine Organisation zur Vertretung der Gesamtheit der deutschen Juden geschaffen werden soll, im übrigen aber hat, wie IR. Dr. Lilienthal sehr zutreffend sagte, die Aussprache soviel geklärt, daß alles noch ungeklärt blieb; es bestand Meinungsverschiedenheit, in welcher Gestalt der Zusammenschluß zu einem Reichsverband verwirklicht werden solle, welches die Zwecke des Reichsverbandes und der Umfang seiner Kompetenzen seien; es bestand Meinungsverschiedenheit über die Frage der Aufbringung der Mittel, ganz besonders aber bestand ein Gegensatz der Auffassung insofern, als von Seite des D. I. G. B. mit großem Nachdruck die Ansicht vertreten wurde, daß der Reichsverband nur im Rahmen der Verfassung verwirklicht werden dürfe, welche sich der D. I. G. B. auf seiner Tagung vom 23. 1. 21 gegeben hat, während aus der anderen Seite die Ansicht vertreten wurde, daß nunmehr, nachdem die Landesverbände sich organisiert haben, jener unter anderen Voraussetzungen geschaffene Rahmen nicht mehr passe, unzweckmäßig und unnötig sei. Von Seite des D. I. G. B. und des Referenten, Herrn Dr. Jsmar Freund, der durchaus den Standpunkt des D.J.G.B. vertrat, wurde vor allem geltend gemacht, daß auf dem Wege über den Deutsch-Israelitischen Gemeinverband die Verwirklichung der Reichsorganisation auf raschestem und kürzestem Wege „in wenigen Tagen" erfolgen könne, da die Bedingungen, von deren Erfüllung das Ministerium die Genehmigung nunmehr abhängig mache, nur formeller Art seien und in kürzester Zeit erfüllt werden können; der D. I. G. B. habe seit seiner schon im Jahre 1869 erfolgten Gründung sich größte Verdienste um die deutsche Judenheit erworben und es sei nicht angängig, ihn nun beiseite zu setzen; es gelte zunächst einmal, den Reichsoerband zu gründen, um einem dringenden und nicht mehr aufschiebbaren Bedürfnis zu genügen, die erforderlichen Änderungen der Satzungen - könnten alsdann späteren Verhandlungen Vorbehalten bleiben; es wurde auch noch darauf verwiesen, daß der D.J. G.B. in Form von Stiftungen und Anstalten beträchtliches Vermögen besitze und noch weiteres Vermögen zu erwarten habe, das dem Reichsverband überhaupt nicht oder doch nur unter Aufwendung von erheblichen Kosten zugeführt werden könne, wenn der D. I. G. B. nicht als die Reichsorganisation anerkannt werde. Dem wurde entgegengehalten, daß die Schwierigkeiten, welche der Anerkennung oder Erlangung der Rechte einer öffentlichen Körperschaft für den D. I. G. B. entgegenstünden, unterschätzt würden, und daß die Bedingungen, von deren Erfüllung das Ministerium die Anerkennung abhängig mache, durchaus nicht so nebensächlich und formal seien, auch sonst seien noch wegen Statutengenehmigung Weitläufigkeiten zu befürchten, es sei darum eine Täuschung, wenn man erwarte, daß auf dem Wege über den Gemeindeverband der Reichsverband rascher zu erreichen sei, als auf anderem Wege; es wurde betont, daß auf alle Fälle, auch wenn^er Weg über den D. I. G. V. gewählt wird, zunächst die. Landesverbände in ihren Organisationen die Zustimmung zum Beitritt geben müßten und daß schon hierzu gewisse Zeit erforderlich sei. Der Ansicht, daß nun zunächst einmal der Reichsverband gegründet werden solle und daß man dann erforderliche oder wünschenswerte Änderungen vornehmen könne, wurde entgegengehalten, daß in so wichtiger Angelegenheit alle einschlägigen Fragen vor der endgültigen Konstituierung geklärt werden müssen; mit je größerer Gründlichkeit hierbei verfahren werde, um so größer sei die Gewähr, daß alsdann reibungslos gearbeitet werden könne, es müsse insbesondere auch das Arbeitsgebiet des D. I. G. B. im Verhältnis zu den bestehenden Landesverbänden abgegrenzt und klargestellt werden, weil der ganze Aufbau dem Zwecke, dem er dienen soll, entsprechend sein müsse. Die großen Verdienste, die sich der D. I. G. B. erwoben hat, wurden von allen Seiten bereitwilligst anerkannt, dagegen wurde die Ansicht vertreten, daß sich hieraus und auch aus den Beschlüssen vom 23. 1. 21 für den D.J. G.B. noch kein Anspruch ergebe, Träger des Reichsverbandes zu werden. Für die Frage, welcher Weg eingeschlagen werden müsse, um zu einer Reichsorganisation zu kommen, sei nur entscheidend, welche Wege unter den gegebenen Verhältnissen am besten zum Ziele führen; übrigens werde auch, wenn ein Reichsverband in anderer Weise, als über dem D. I. G. B. gegründet wird, für die freiwillige Tätigkeit zur Erreichung der Zwecke, die sich der Gemeindebund gesetzt hatte, immer noch Arbeitsgebiet genug verbleiben, da zumal auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege und der Pflege von Kulturgütern freiwillige Tätigkeit nie entbehrt werden könne; es bestehe darum für den D.J.G.B. auch keine Veranlag