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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-04-02 · 4 (2.4.1926) · p. Seite 97

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
4 (2.4.1926)
Article
Die Tagung des Verbandes
Date
1926-04-02
Page
Seite 97 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 4 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 97 ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmjdt (München) eröffnet die Sitzung und verließt folgendes Telegramm des Ratsmitglieds Dr. Elias Straus aus dem heiligen Lande: „Aus Erez Israel begrüße Tagung und wünsche guten Erfolg. Straus. (Beifall.) Der Vorsitzende dankt herzlich und erinnert daran, daß er schon am vorhergehenden Tage der Abwesenheit des Herrn Dr. Straus gedacht hatte. Die Versammlung wird die Grüße bestens erwidern. Der Vorsitzende erteilt das Wort Herrn IR. Dr. Hommel (Schweinfurt) zu seinem Referat über die Gründung eines Reichsverbandes. IR. Dr. Hommel (Schweinfurt): Die Reichsverfassung stellte die jüdische Religionsgemeinschaft den übrigen Religionsgesellschaften grundsätzlich gleich; um aber die ihr damit gegebenen rechtlichen Möglichkeiten verwirklichen zu können, bedurfte sie der Organe, die es ihr ermöglichten, nach außen als eine geschlossene Einheit aufzutreten. Diese Tatsache gab einen kräftigen Ansporn zum Zusammenschluß der einzelnen Gemeinden, die in den meisten Ländern die einzige Erscheinungsform der jüdischen Religionsgesellschaft bildeten, in ihrer Isolierung aber ohnmächtig waren. Nach der gleichen Richtung wirkte die Erkenntnis, daß bei der in der Kriegs- und Nachkriegszeit eingetretenen Verwirrung aller Begriffe von Recht und Sittlichkeit die Pflege der ideellen Werte überhaupt und der religiösen Werte im besonderen für die Gesundung des Volksganzen besonders wichtig ist, und die berechtigte Erwartung, daß diese Werte durch eine zielbewußte Organisation gefördert werden können. Die Not der jüdischen Kleingemeinden drohte unter der Ungunst der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Katastrophe zu führen; noch rechtzeitig erkannte die jüdische Gesamtheit die Gefahr, welche ihr bevorstand, wenn ungezählte jüdische Gemeinden nicht mehr in der Lage sein würden, ihren Kultus aufrechtzuerhalten und ihren Beamten eine menschenwürdige, geschweige eine standeswürdige Existenz zu gewährleisten; das soziale Gewissen erwachte und die Feinde des Judentums taten noch ein übriges, die jüdische Gemeinschaft zur Selbstbesinnung und zur Selbsterkenntnis zu führen. Alle diese Erwägungen ließen einen Zusammenschluß als eine selbstverständliche Pflicht, als eine zwingende Notwendigkeit erscheinen und es ist kein Zufall, wenn gleichzeitig im Reich und in den Ländern der Gedanke einer Organisation erwachte und sich in die Tat umzusetzen suchte. Es gereicht uns, den bayerischen Juden, zum Ruhm, daß wir als die ersten in der verfassunggebenden Versammlung vom 20. und 21. April 1920 einen lebenskräftigen Verband gegründet haben, dev in sechsjähriger zielbewußter zäher Arbeit so vieles geleistet hat, daß wir uns unsere bayerische Judenheit ohne den Verband gar nicht mehr denkenkönnen. Für das Reich wurde die Verwirklichung des Gedankens einer Zusammenfassung aller Kräfte durch den Deutsch-Israel. Gemeindebund angestrebt; er suchte das Problem dadurch zu lösen, daß er sich selbst aus einer nur privatrechtlichen Vereinigung zu einem öffentlich-rechtlichen Verband der in ihm vereinigten Gemeinden umzugestalten versuchte. Der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden betrachtete den eigenen Zusammenschluß nicht als letztes Ziel, er hat schon in seiner verfassunggebenden Versammlung vom 20. und 21. April 1920 sich dadurch für die Beteiligung an einem Reichsverband entschieden, daß er in einer Resolution aussprach: Dem Verband obliegt die Förderung einer Gesamtorganisation der jüdischen Gemeinden Deutschlands unter Berücksichtigung der Organisationen der Länder. Der von Dr. Jsmar Freund bereits im Jahre 1919 veröffentlichte und im Jahre 1920 revidierte Entwurf für eine Reichsorganisation wurde dem 15. Bundestag des D. I. G. B. vorgelegt und am 23. Januar 1921 vom Bundestag genehmigt. Die Hauptgrundsätze der genehmigten Bundesverfassung sind die folgenden: 1. Als Zweck bezeichnet die Verfassung die Zusammenfassung aller Kräfte im deutschen Judentum zur Pflege seiner gesamten Interessen und als feine Ausgaben insbesondere: a) die Hebung des religiösen Lebens unter Wahrung der Selbstbestimmung der Gemeinden, b) die finanzielle Unterstützung leistungsschwacher Gemeinden, e) die Schaffung und Unterhaltung oder Unterstützung gemeinsamer Einrichtungen und Anstalten, ck) die Vertretung aller der jüdischen Religionsgemeinschaft im Deutschen Reich gemeinsamen Angelegenheiten nach außen und e) die Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der jüdischen Gemeindebeamten. 2. Mitglieder des Bundes sind jüdische Gemeinden mit dem Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Mitglied des Bundes kann auch eine Vereinigung von Gemeinden sein, wenn sie die Rechtsstellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt: in diesem Falle werden sowohl die Rechte als auch die Pflichten der der Vereinigung angeschlossenen Gemeinden ausschließlich von der Vereinigung ausgeübt. Insoweit eine derartige Vereinigung von Gemeinden die Gesamtvertretung der Gemeinden eines Landes bezweckt und die überwiegende Zahl von Gemeinden des Landes umfaßt (Landesverband) bleibt die Regelung des Verhältnisses zwischen Bund und Landesverband der Vereinbarung Vorbehalten. 3. Der Beitritt der Gemeinden ist ein freiwilliger, der Austritt ist zulässig. 4. Dem Bunde steht ein Besteuerungsrecht gegenüber den ihm angeschlossenen Gemeinden zu. Die Beiträge der° Bundesgemeinden werden regelmäßig nach Prozenten der Reichseinkommensteuer ihrer Mitglieder berechnet und durch Bundesbeschluß festgesetzt. Vereinigungen von Gemeinden haben die aus die ihnen angeschlossenen Gemeinden entfallenden Beträge von diesen zu erheben und an den Bund abzuführen. 5. Die Organe des Verbandes sind der Bundestag, der Rat und die Ausschüsse. Die Abgeordneten zum Bundestag werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Rat setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die von den Gemeinden gewählt werden, ferner aus Mitgliedern, die der Bundestag wählt, aus einer Anzahl Rabbiner, Lehrer und Delegierter der Rabbinerseminare und der Hochschule für die Wissenschaft des Judentums. Bezüglich der Ausschüsse ist besonders zu bemerken, daß auch hier, ähnlich wie nach der bayerischen Verfassung, zwei nach der religiösen Richtung getrennte Ausschüsse für Kultus und Unterricht vorgesehen sind. Aus den seitherigen Darlegungen ergibt sich von selbst, daß die ganze Regelung zur wesentlichen Voraussetzung hatte und hat, daß dem D. I. G. B. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zuerkannt werde. Gerade nach dieser Richtung entstanden aber unvorhergesehene Schwierigkeiten: Abs. 1 des Art. 137 RV. bestimmt: Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Der D. I. G. B. hat diese Bestimmung anscheinend dahin aufgefaßt, daß dem Bund als Vereinigung von Gemeinden schon von gesetzeswegen der Charakter einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zustehe. Nun ist zwar nicht zu bestreiten, daß die Synagogengemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, aber das Reich und die preußische Regierung stellten sich auf den Standpunkt, daß zwischen Religionsgemeinde und Religionsgesellschaft zu unterscheiden sei, daß ein Verband von Kultusgemeinden nicht einem Verband von Religionsgefellschaften gleichstehe, und daß demgemäß dem Gemeindebund die Rechtsstellung einer öffentlichen Körperschaft nicht kraft Gesetzes, sondern nur dann zustehe, wenn ihm diese Rechte besonders verliehen werden. Diesen Standpunkt hat nebenbei bemerkt, bezüglich des bayerischen Gemeindeverbandes auch die bayerische Staatsregierung eingenommen; sie hat dies dadurch bekundet, daß sie dem Verband die Rechte einer öffentlichen Körperschaft verliehen hat.

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