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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-03-17 · 3 (17.3.1926) · p. Seite 61

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
3 (17.3.1926)
Article
Protokoll
Date
1926-03-17
Page
Seite 61 (sequence 5)
Language
German
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N.c3 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 61 ein Abglanz des Augsburger Religionsfriedens auf unser Werk fallen, und spätere Geschlechter mögen auch hier freundlich und dankbar der Augsburger Verfassung gedenken. An einem Markstein unserer Entwicklung mag es der Öffentlichkeit gegenüber gestattet sein, auf Entstehung, Gliederung und Aufgabenkreis unseres Verbandes kurz zurückzukommen. Die Juden wurden am Anfang des 19. Jahrhunderts als Gesamtheit in Bayern ausgenommen und erhielten nach dem Religionsedikt von 1818 die Rechtsstellung einer Privatkirchengesellschaft. Von dieser Rechtsstellung konnten sie aber keinen Gebrauch machen, da sie als Gesamtheit nicht organisiert waren. Die rechtliche Erscheinungsform der Gesellschaft waren einzig die Gemeinden. Seit mehr als 100 Jahren bemühten sich Regierung und Landtag, die Formen für eine Gesamtorganisation zu finden. Alle Bemühungen scheiterten an der Uneinigkeit und dem Zwiespalt der zunächst Beteiligten. Im Jahre 1912, also noch unter der Herrschaft des alten Staatskirchenrechts, nahmen die größeren und mittleren Gemeinden mit allem Nachdruck die Bestrebungen auf, zur Unterstützung der leistungsschwachen Gemeinden und Besserstellung der im argen liegenden Gehalts- und Versorgungsbezüge der Rabbiner, Lehrer und Kultusbeamten eine Landeskasse zu gründen und im Benehmen mit der Staatsregierung die staatskirchenrechtlichen Verhältnisse der israelitischen Bevölkerung in Bayern auf eine neue Grundlage zu stellen. Voraussetzung für eine solche Neuordnung war nach der Erklärung der Staatsregierung die Einigung der Gemeinden und religiösen Richtungen. Eine solche Einigung wurde am 30. Juni 1914 in einer Versammlung in Nürnberg erzielt. Der Krieg hemmte die weiteren Arbeiten, räumte aber auch alle staatsrechtlichen Hindernisse für eine freie Gestaltung des Zusammenschlusses der Gemeinden aus dem Wege. Am 20. April 1920 wurde in Nürnberg unter dem Vorsitz des Geh. Justizrats Dr. Held und mit der begeisterten Zustimmung aller Teilnehmer der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden gegründet. Die religiösen Richtungen, die Gemeinden, Rabbiner und Lehrer hatten Vertrauen zueinander gefaßt, und einmütig gab die verfassungsgebende Versammlung dem Verbände das Grundgesetz. Die vorläufige Verfassung, die in diesen Tagen zu einer endgültigen ausgebaut werden soll, beruht auf folgenden Grundlinien: Gemeinden und Vereinigungen von Gemeinden bilden den Verband, dem die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen sind. Der Beitritt zum Verband steht jeder Gemeinde frei. Tatsächlich find die sämtlichen Gemeinden in Bayern rechts des Rheins und der Pfalz dem Verbände beigetreten, mit Ausnahme von zwei kleinen Gemeinden, deren Beitritt wohl zu erwarten steht. Der Verband hat die Ausgabe, unter Wahrung der Selbstbestimmung der Gemeinden die bayerischen Juden zur Pflege ihrer religiösen Interessen zusammenzufassen. Er vertritt die Gemeinden nach außen gegenüber Staat und Öffentlichkeit. Die Bewilligung von Mitteln darf nicht von bestimmten Forderungen in bezug auf Kultus und Ritus abhängig gemacht werden. Die Organe des Verbandes sind Tagung und Rat. Die Tagung wird von den Angehörigen der Verbandsgemeinden in direkter, geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Auf je 300 abgegebene Stimmen entfällt ein Abgeordneter. Gewählt wurden 77 Abgeordnete. Wir haben hier die erste nach demokratischen Grundsätzen gewählte jüdische Landesversammlung in Deutschland. Gegenüber dieser Landesversammlung, dem Organ der den Verband tragenden steuerzahlenden Bevölkerung, steht der Rat als Organ der Gemeinden und Standesvertretungen. Er besteht aus 20 Mitgliedern, nämlich je zwei Vertretern der Pfalz und der Gemeinden München und Nürnberg, sieben im Wege der Verhältniswahl gewählten Vertretern der übrigen Gemeinden des rechtsrheinischen Bayerns, drei Rabbinern, zwei Gemeindebeamten und zwei von der Tagung zu wählenden Mitgliedern. Er ist erste Kammer und Verwaltungsorgan. Der Verband hat ein Besteuerungsrecht gegenüber den Angehörigen der in ihm vereinigten Gemeinden nach Maßgabe des allgemeinen religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes vom 1. August 1923 in der Form von gleichmäßigen Zuschlägen zu den Reichs-, Landes- und Gemeindesteuern. Die Beamten der Kultusgemeinden und des Verbandes haben die Stellung öffentlicher Beamter und sind dem Beamtenrecht des Verbandes unterstellt. Ihre Bezüge lehnen sich an die Gehälter des Staates an. Von den beiden Körperschaften des Verbandes kann gesagt werden, daß sie in reibungslosem Zusammenwirken in rein sachlicher fruchtbringender Arbeit in wenigen Jahren unsere religiöse Gemeinschaft nach innen und außen in achtungsgebietender Weife aufgebaut haben. Die religiöspolitischen Gegensätze wurden in ihrer Auswirkung auf das Notwendigste beschränkt und sind im Rate überhaupt kaum zutage getreten. Ohne Widerspruch erkennen die Großgemeinden ihre Verpflichtung an, für die Bedürfnisse des Landes zu sorgen. Zahlreiche Landgemeinden sind vor dem Verfall bewahrt worden und haben ihre Einrichtungen wieder aufgebaut. Für die Beamten sind auskömmliche Gehälter geschaffen. Die Wohlfahrtsstellen des Verbandes haben eine Reihe von Problemen sozialer Art gelöst oder der Erledigung zugeführt. Wenn ich dazu übergehe, einen Überblick über das abgelaufene Jahr zu geben, so möchte ich eine Bilanz nach fünf Richtungen aufstellen. Zunächst das wirtschaftliche Ergebnis: Der Haushaltplan für das Jahr 1924 schließt mit 143 000 Mk., für das Jahr 1925 mit 220000 Mk. und für das Jahr 1926 mit 401000 Mk. Die Mehrung von 1924 auf 1925 auf der Ausgabenseite von etwa 100 000 Mk. trifft auf die Besoldung unserer Rabbiner und Beamten in den zuschußbedürftigen Gemeinden und Distrikten. Wir haben unser Wort eingelöst gegenüber der jüdischen Öffentlichkeit, gegenüber der Staatsregierung und den Beamtem Wir haben ihre unwürdige Lage gehoben. Wir haben die Beamten im ganzen Lande eingruppiert und ein Beamtenrecht geschaffen, das nunmehr seinen Abschluß finden soll durch die Prämienordnung des Verbandes. So haben wir den Männern die äußeren Bedingungen geschaffen, daß wir in den Zeiten allgemeinen Niedergangs aufrecht bleiben und ungeschmälert unser religiöses und sittliches Erbe hinübertragen in bessere Zeiten. Die Mehrung der Ausgaben von 1925 auf 1926 trifft in der Hauptsache auf die sozialen und kulturellen Zwecke unserer religiösen Gemeinschaft, auf Erziehung und Unterricht. Wir sind stolz, daß wir in wenigen Jahren die Schwierigkeiten der Organisation überwunden haben und uns nunmehr den Aufgaben widmen können, deren Erfüllung uns ebenso religiöse wie allgemein menschliche Verpflichtung ist. Und im rechten Augenblick ist der Verband hier eingetreten, um schweren Schaden zu verhüten. Denn die bisherigen Träger der Wohlfahrtspflege, die privaten Vereine und Anstalten und wesentlich auch die Gemeinden, sind verarmt, ihr Stiftungsvermögen ist entwertet. Da find es allein die breiteren Schultern des Verbandes, welche die Last tragen können. In dem Voranschlag sind Beihilfen vorgesehen von rund 100 000 Mk. für soziale Zwecke und Zwecke des Unterrichts, nämlich für karitative Anstalten und Vereine, wie die Waisenanstalt Fürth, die Kinderheilstätte Bad Kissingen, das Landheim Wolfratshausen, das Kurhospiz Bad Kissingen, das Kinderheim München, das im Ausbau begriffen ist und seine Fürsorgeerziehung nunmehr über das ganze Land erstreckt, das Bayer. Israel. Landesheim Würzburg für Sieche und Altersschwache, das seine Pforten demnächst öffnen wird, für offene Fürsorge des Verbandes 5000 Mk. Eine besondere Regelung werden heute nachmittag die Zuwendungen an Einzelpersonen erfahren, mit denen sich der Verband unmittelbar überhaupt nicht befassen kann und die auch im Wege von Beihilfen an Gemeinden und Distrikte mit der größten Zurückhaltung behandelt werden müssen; für Wanderarmenfürsorge, nämlich für die Provinzialkassen München, Fürth, Würzburg je 2000 Mk., die Grenzstellen Passau, Weiden, Hof je 1000 Mk.; für Zwecke des Unterrichts und allgemeine kulturelle Zwecke: Lehrerbildungsanstalt Würzburg, Präparandenfchule Höchberg, für beide Anstalten auch Stipendien,

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