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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-03-17 · 3 (17.3.1926) · p. Seite 77

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
3 (17.3.1926)
Date
1926-03-17
Page
Seite 77 (sequence 30)
Language
German
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Nr. 3 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 77 1. Rabbiner in die Gruppe X mit Vorrückungsmöglichkeit nach XI. 2. Kantoren mit seminaristischer und künstlerischer Vorbildung in die Gruppe VIII mit Vorrückungsmöglichkeit nach den Gruppen IX und X. Künstlerisch vorgebildete Kantoren ohne seminaristische Vorbildung können bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen den Kantoren mit seminaristischer Vorbildung gleichgestellt werden. 3. Lehrer: a) Religionslehrer mit seminaristischer Vorbildung und Anstellungsprüfung in die Gruppe VII mit Vorrückungsmöglichkeit nach den Gruppen VIII und IX, b) Religionslehrer mit seminaristischer Vorbildung ohne Anstellungsprüfung in die Gruppe VI mit Vorrückungsmöglichkeit nach den Gruppen VII und VIII, o) Religionslehrer ohne seminaristische Vorbildung in die Gruppe V mit Vorrückungsmöglichkeit nach Gruppe VI. 4. Sonstige Kultusbeamte: a) Schächtbeamte in die Gruppe V mit Vorrückungsmöglichkeit nach Gruppe VI, t>) Kultusbeamte und ähnliche Angestellte in die Gruppe III mit Vorrückungsmöglichkeiten nach den Gruppen IV und V. II. Die unter Ziffer I aufgeführten Gruppen gelten als Mindestsätze. Die Überführung von einer Gruppe in die nächsthöhere erfolgt regelmäßig, sobald der Beamte die letzte Vorrückungsklasse seiner Gruppe erreicht hat. In Zuschußbezirken rückt der Rabbiner erst nach 25 Dienstjahren in bayerischen Gemeinden von Gruppe X nach Gruppe XI vor. Zuschußgemeinden steht das Recht der Abweichung von der Beamtenordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden nicht zu. Sie sind verpflichtet, vor Ausschreiben einer Stelle sich mit dem Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden zu benehmen. III. 1. Die Bezüge der nicht vollbeschäftigten Beamten können, sofern die Beamten eine sonstige Erwerbstätigkeit mittelbar oder unmittelbar ausüben, auf die Hälfte der vollen Bezüge herabgesetzt werden. Bei nur gering beschäftigten Beamten kann von der Einreihung abgesehen werden. 2. Religionslehrer sind als vollbeschäftigt zu erachten, wenn sie wenigstens 28 Wochenstunden in amtlicher Eigenschaft tätig sind und hiervon mindestens zehn Stunden Religionsunterricht erteilen. Als Religionsunterricht gilt auch die amtliche religiöse Belehrung der schulentlassenen Jugend und der Erwachsenen. Angerechnet werden für die Abhaltung des Sabbat- und Feiertagsgottesdienstes sieben Wochenstunden, des täglichen Wochentagsgottesdienstes fünf Wochenstunden, des Wochentagsgottesdienstes am Montag und Donnerstag zwei Wochenstunden, des gelegentlichen Wochentagsgottesdienstes eine Wochenstunde. 3. Für die Berechnung der Dienstzeit im Schächtamte wird die im Jahresdurchschnitt aus die einzelne Woche entfallende Zahl der Großviehschlachtungen zugrunde gelegt, wobei als Zeitaufwand für eine Schlachtung eineinhalb Stunden angenommen werden. Beispiel: 52 Großviehschlachtungen im Jahr ergeben eineinhalb Wochenstunden, 78 Großviehschlachtungen im Jahr ergeben zweieinviertel Wochenstunden. 4. Besteht über Fragen der Vollbeschäftigung eine Meinungsverschiedenheit, so ist auf Antrag der Gemeinde, des Beamten oder des Präsidenten des Rats die Entscheidung des Schiedsgerichts des Verbandes herbeizuführen. 5. Bei Dienstleistungen in Filialgemeinden wird die Weg- oder Fahrzeit dem Beamten angerechnet. „BAYERN“ Öffentliche Änstalt für Volks- und Lebensversicherung Gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechtes Z Im Verband der öffentlichen Lebensversicherungsanstalten Deutschlands, g] -o Der durch die verbündeten Änstalten — VOI1 keiner deutschen © > Gesellschaft im Jahre 1926 erreichte — Neuzugang £ j betrug 385 Millionen Mark c ‘SEIN BEWEIS der außerordentlich billigen Prämiensätze und des < gi großen Vertrauens. Gewinnbeteiligung nach 2 Jahren, > nach Wahl Bardividendeoder Summenzuwachs. Vertragsanstalt desBayer. j=: J Beamtenbundes und des Bayer. Lehrervereins. Auskunft erteilen: L .| Direktion in München, Briennerstraße 41, Telephon 50 8 01 *c & Oberkommissar G. H. Falk, München, Waltherstraße 33 M. Wir bitten unsere Leser, die Inserenten unseres Blattes bei Einkäufen zu bevorzugen und sich auf die Bayerische Israelitische Gemeindezeitung zu beziehen!

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