Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 3 (17.3.1926)
- Date
- 1926-03-17
- Page
- Seite 76 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
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76 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 3 Der Beamte ist nicht berechtigt, die Annahme und Benützung einer angemessenen Dienstwohnung zu verweigern. Sie kann jederzeit von der Gemeinde durch eine andere ersetzt oder unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist entzogen werden. Nach dem Ausscheiden aus dem Amte ist die Dienstwohnung innerhalb einer von der Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Frist zu räumen. Umzugskosten werden nur vergütet, wenn die Dienstwohnung auf Veranlassung der Gemeinde gewechselt werden muß. IV. Versetzung der Beamten in den Ruhestand, Fürsorge für die Hinterbliebenen der Beamten und Unfallfürsorge. 8 24 Auf die Versetzung der Beamten in den Ruhestand, die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Beamten und die Unfallfürsorge finden die Bestimmungen der Art. 38 bis 101 des bayerischen Beamtengesetzes und die in der Folge eintretenden Änderungen des Gesetzes entsprechende Anwendung. Religionslehrer, Komoren und Schächibeamte, die unwiderruflich angestellt find, können auch ohne ihr Ansuchen auf Wartegeld gesetzt oder in den Ruhestand versetzt werden oder es kann die Lösung ihres Dienstverhältnisses ausgesprochen werden, wenn nach der Erklärung des zuständigen Rabbiners die religiöse Eignung des Beamten nicht mehr besteht. Bei widerruflichen Beamten kann in diesem Falle die Auslösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Auf den Antrag des Rabbiners hat die Gemeinde den Beamten vorläufig seines Dienstes zu entheben. Die Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 können nur auf Grund disziplinargerichtlichen Erkenntnisses verfügt werden. Das Disziplinargericht hat seinem Spruch die vom Rabbiner, im Beschwerdefall die vom religiösen Hauptausschuß (§ 3 Zifs. 7) getroffene religiöse Entscheidung zugrunde zu legen. V. Dienstaufsicht. 8 25 Die Gemeindeverwaltung ist befugt, dem Beamten mündliche oder schriftliche Ermahnungen oder Warnungen zu erteilen. Der Beamte kann in einem solchen Falle dienststrasrechtliche Würdigung verlangen. Der Rabbiner ist für seine Amtsführung und für seine persönliche Führung der Gemeinde verantwortlick - Schriftliche Ermahnungen oder Warnungen nach Abs. 1 können ihm gegenüber nur im Wege der dienststrafrechtlichen Würdigung ausgesprochen werden. VI. Dienststrafrecht. 8 26 Ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, macht sich eines Dienstvergehens schuldig. 8 27 Dienststrafen sind: 1. Verweis, 2. Androhung der Dienstentlassung, 3. Dienstentlassung. 8 28 Art. 110 mit 116 des bayerischen Beamtengesetzes vom 16. August 1908 (GVBl. S. 581) und die in der Folge vorgenommenen Änderungen des Gesetzes finden entsprechende Anwendung. 8 29 Zur Verhängung der Dienststrafen und zur dienststrafrechtlichen Entscheidung nach § 24 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 und 3 sind die Disziplinargerichte zuständig. 8 30 Das Disziplinargericht erster Instanz wird für die Landesteile rechts des Rheins vom Rat, für die Pfalz vom Vorstand des Verbandes der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz bestellt und besteht aus fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. Unter den Beisitzern muß sich ein Rabbiner und ein weiterer Beamter derjenigen Berufsklasse befinden, welcher der beschuldigte Beamte angehört. Das Disziplinargericht zweiter Instanz besteht aus sieben Mitgliedern, von denen fünf, darunter der Vorsitzende, von der Tagung und zwei vom Rat bestimmt werden. Für die von der Tagung zu wählenden Mitgliedern gelten die Bestimmungen in Abs. 1. Die Mitglieder der Disziplinargerichte führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt solange fort, bis die neuen Mitglieder gewählt sind. 8 31 Auf das Verfahren vor den Disziplinargerichten und die vorläufige Dienstenthebung finden die Bestimmungen des bayerischen Beamtengesetzes (Art. 118 ff., 170 ff.) entsprechende Anwendung. 8 32 Handlungen der Rabbiner auf Grund ihrer religiösen Befugnisse unterliegen nicht der dienstaufsichtlichen oder dienststrafrechtlichen Würdigung. VII. Übergangsvorschriften. 8 33 Vorstehende Beamtenordnung tritt am 1. März 1926 in Kraft. 8 34 Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Beamtenordnung zwischen Gemeinden und Beamten bestehenden Verträge bleiben unberührt. Die Beamten können jedoch durch schriftliche Verzichtleistung auf die Rechte aus bestehenden Verträgen die Rechte aus der Beamtenordnung erlangen. 8 35 Der Rat erläßt die zur Ausführung der Beamtenordnung erforderlichen Vorschriften. München, den 22. Februar 1926. Der Präsident des Rats Dr. Neumeyer. Anhang I Verbandsbeschlüsse zur Beamkenordnung. Zu § 1. Durch die Übernahme von Gemeindebeamten gegenüber dem Bayerischen Versorgungsverband durch den Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden treten diese Beamten, solange die Gemeinde besteht, nicht in ein beamtenrechtliches Verhältnis zu diesem Verband. Zu § 8. Es besteht Übereinstimmung, daß Verpflichtungen der Beamten nicht bestehen, wenn die Anordnung dem Religionsgesetz widerspricht. Zu 8 17- Wird die Besoldung eines bisher von der Gemeinde bezahlten Lehrers unter Fortbestand seines Dienstverhältnisses gegenüber der Gemeinde vom Staat übernommen, so wird ihm eine durch Nichtanrechnung der erworbenen Dienstjahre verursachte Minderung seines Gehaltes von der Gemeinde ersetzt. Zu 8 24. Verliert ein Beamter die Eignung für sein Amt und wird er daraufhin in den Ruhestand versetzt, ohne daß die vom Versorgungsverband anerkannten Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben sind oder ohne daß der Versorgungsverband den auf ihn treffenden Bruchteil des Ruhegehalts oder Wartegeldes zu übernehmen verpflichtet ist, so wird die Versorgung, welche der Gemeinde zur Last fällt, vom Verband übernommen. Der Beamte ist gehalten, eine Anstellung oder Beschäftigung, die seinen Fähigkeiten, seiner Vorbildung und seiner amtlichen Stellung entspricht, innerhalb oder außerhalb der Gemeinde, in welcher er seither tätig war, anzunehmen und das hierbei zu erzielende Einikommen sich auch dann anrechnen zu lasten, wenn er die Anstellung oder Beschäftigung ohne zwingenden Grund nicht annimmt. Anhang II Besoldungsordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden. I. Die Beamten der dem Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden angeschlossenen Gemeinden sind nach Maßgabe des bayerischen Beamtenbesoldungsgesetzes wie folgt einzureihen: