Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-03-17 · 3 (17.3.1926) · p. Seite 75

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
3 (17.3.1926)
Date
1926-03-17
Page
Seite 75 (sequence 28)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2727810-2727823-2727826--00873-2729550
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 3 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 75 fern diese im Laufe eines Jahres insgesamt eine Woche nicht übersteigen. Der Feriengenuß wird dem Urlaub gleichgeachtet. Ein Beamter, der sich ohne den erforderlichen Urlaub von seinem Amte fernhalt oder den erteilten Urlaub überschreitet, ohne daß ihm ausreichende Gründe zur Seite stehen, ist unbeschadet dienststrafrechtlichen Einschreitens für die Zeit des unerlaubten Fernbleibens vom Amte seines Diensteinkommens verlustig. Über die Entziehung des Diensteinkommens entscheidet die Gemeindeverwaltung und über eine sich dagegen richtende, innerhalb 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung von dem Beamten einzureichende Beschwerde endgültig das vom Verband eingerichtete Schiedsgericht erster Instanz. 8 15 Eines Urlaubs bedarf der Beamte nicht, wenn er durch Krankheit an der Verrichtung seines Dienstes verhindert ist. Er hat jedoch von der Krankheit der Gemeindeverwaltung unverzüglich Anzeige zu erstatten. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als eine Woche, so hat der Beamte auf Verlangen der Gemeinde ein Zeugnis des behandelnden Arztes über die Art und die voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Ein nicht durch Krankheit bedingter ärztlich begutachteter Erholungsurlaub wird auf den ordentlichen Jahresurlaub angerechnet, soweit derselbe noch nicht eingebracht ist. III. Diensteinkommen der Beamten. 8 16 Der Gehalt eines Beamten besteht aus Grundgehalt, Wohnungsgeldzuschuß, Frauen- und Kinderzuschlägen nach Maßgabe der Aufstellung im Anhang, die einen Bestandteil der Beamtenordnung bildet. Für die Bemessung des Grundgehalts ist die im Hauptamt übertragene Stelle maßgebend. Welche Dienstausgaben im einzelnen Fall zu dieser Stelle gehören, bestimmen die Dienstvorschriften der Gemeinde. Für ein Nebenamt oder Nebengeschäft kann dem Beamten eine besondere Vergütung nur bewilligt werden, wenn es mit dem Hauptamt nicht im Zusammenhang steht und den Beamten im Verhältnis zu anderen Beamten gleicher Dienststellung in besonderem Maße in Anspruch nimmt. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet die Gemeindeverwaltung. Der auf eine Beamtenstelle berufene Beamte ist grundsätzlich zunächst in die unterste Stufe derjenigen Gehaltsgruppe einzureihen, in der seine Stelle in der Gehaltsordnung vorgesehen ist. Die Gemeinde kann den Beamten in eine von der Gehaltsordnung abweichende höhere Gehaltsgruppe einreihen. Der Gemeinde ist Vorbehalten, einen bereits ernannten Beamten unter vorläufiger Gewährung einer Zulage mit der Bersehung einer Amtsstelle zu betrauen, für welche die Besoldungsordnung eine höhere Besoldung vorsieht. Die Gemeinde kann den Beamten mit einem Bruchteil des für seine Stelle in der Besoldungsordnung vorgesehenen Gehaltes ernennen, wenn der Beaime mit Erlaubnis der Gemeinde ein Nebengeschäft betreibt, das auf Dauer gerichtet, dem Amte wesensfremd und mit Entlohnung verbunden ist. Der dem Beamten hiernach zustehende Gehalt darf nicht geringer sein als 662/3 Prozent des einem vollbeschäftigten gleichartigen Beamten zustehenden Gehalts. Die Entschädigung für Dienstaufwand bleibt besonderer Regelung Vorbehalten. 8 17 Dem Beamten wird bei Bemessung seiner Besoldung die Zeit angerechnet, während welcher er in Bayern in gleichartigem Dienste tätig war. Von einer außerhalb Bayerns, jedoch im Reich in gleichartigem Dienst verbrachten Zeit soll mindestens die Hälfte angerechnet werden. 8 18 Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ist von der Erreichung des vorgesehenen Dienstalters abhängig. Sie unterbleibt, wenn die dienstlichen Leistungen oder das dienstliche und außerdienstliche Verhalten eines Beamten zu wesentlicher Beanstandung Anlaß geben. Die Gründe der Versagung sind dem Beamten schriftlich bekanntzugeben. Die Vorrückung in eine höhere Beamtengruppe unterliegt der Beschlußfassung der Gemeindeverwaltung. Ist für eine Beamtenstelle die Vorrückung vorgesehen, so kann sie nur aus den gleichen Gründen versagt werden, wie die Vorrückung von einer Gehaltsstufe zur anderen, im übrigen ist die Voraussetzung geeignete Qualifikation und tadellose Führung. Wird dem Beamten die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe und in dem Falle, in dem die Vorrückung in eine höhere Gehaltsgruppe vorgesehen ist, diese Vorrückung versagt, so hat der Beamte das Recht auf Entscheidung im schiedsgerichtlichen Verfahren anzutragen. Wird dem Beamten die Vorrückung für die Folge bewilligt, so muß ihm diejenige Dienstaltersstufe zugewiesen werden, in der er sich befinden würde, wenn er regelmäßig vorgerückt wäre. Hiernach bemessen sich auch die weiteren Vorrückungen. 8 19 Beim Übertritt aus einer Besoldungsgruppe in eine höhere finden Art. 13 des bayerischen Veamtenbesoldungsgesetzes vom 2. Juni 1920 (GVBl. S. 275) oder die an seine Stelle tretenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 8 20 Solange gegen einen Beamten ein Dienststrafverfahren oder wegen Verbrechens oder eines nicht im Wege der Privatklage verfolgbaren Vergehens eine Voruntersuchung oder ein Hauptverfahren anhängig ist, bleibt die Vorrückung im Gehalt ausgesetzt. Sie bleibt auch ausgesetzt, solange der Beamte mit der Wirkung der Einbehaltung eines Teiles des Gehalts vom Amte vorläufig enthoben ist. 8 21 Der Anspruch des Beamten auf den Gehalt beginnt mit dem in der Urkunde bezeichneten Tage der Ernennung oder Beförderung. Die Dienstalterszulagen werden vom ersten des Monats an bewilligt, in welchem der Eintritt in eine neue Dienstaltersstufe fällt. Der Anspruch des Beamten auf den Gehalt erlischt im Falle des Ablebens mit Ablauf des Monats, in dem das Ableben erfolgt ist, im Falle der Versetzung in den Ruhestand mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Zahlung des Ruhegehalts beginnt, im übrigen mit der Beendigung der Dienstleistung. 8 22 Für die Dauer des ordentlichen Jahresurlaubes und für die Dauer der Abwesenheit, für die der Beamte eines Urlaubs nicht bedarf oder der Urlaub nicht verweigert werden kann, findet ein Abzug am Gehalt nicht statt. Die etwa erwachsenden Stellvertretungskosten fallen der Gemeinde zur Last. Das gleiche gilt im Falle einer Erkrankung für die Dauer von 26 Wochen. Dauert die durch Krankheit verursachte Dienstbehinderung ununterbrochen länger als 26 Wochen, so bedürfen die weitere unverkürzte Verabfolgung des Gehalts und die Übernahme der etwa weiter erwachsenden Stellvertretungskosten für die Gemeinde der Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Dienstbehinderung gilt als fortdauernd, wenn der Beamte, ohne völlig Wiederhergestellt zu fein, vorübergehend den Dienst wieder ausnimmt. In diesem Falle wird durch die Dienstaufnahme der Ablauf der Frist nur gehemmt. Wird der Beamte vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist wegen Erkrankung in den Ruhestand versetzt, so erhält er bis zum Ablauf der 26 Wochen einen Zuschuß zum Ruhegehalt in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem Ruhegehalt und dem zuletzt bezogenen Diensteinkommen. 8 23 Für den Genuß einer Dienstwohnung hat der Beamte, falls ihm nicht zufolge eines besonderen Dienstoertrages eine freie Dienstwohnung zusteht, eine Mietentschädigung zu entrichten, deren Höhe sich jeweils nach den für bayerische Staatsbeamte geltenden Bestimmungen über Dienstwohnungen bemißt. (Vgl. Bekanntmachung über die Mietentschädigung für Dienstwohnungen und Dienstzimmer vom 25. September 1925, GVBl. S. 342 ff) Die Grundmiete wird durch Schätzung der Gemeindeverwaltung festgestellt. Die Mietentschädigungen für Dienstwohnungen werden in monatlichen Raten vom Gehalt abgezogen. Die Verpflichtung zu ihrer Entrichtung beginnt mit dem ersten des Monats, in dem die Dienstwohnung bezogen wird. Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf Dienstwohnungen, die in Räumen eingerichtet sind, welche die Gemeinde gemietet hat.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.