Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 3 (17.3.1926)
- Date
- 1926-03-17
- Page
- Seite 74 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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74 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 3 Lehrerseminar oder einer staatlichen Lehrerbildungsanstalt einschließlich der Prüfung in den Religionsfächern nachweist. Dem Rat bleibt es Vorbehalten, in Notfällen die Besetzung von Lehrerstellen durch Beamte, welche den Anforderungen des Abf. 1 nicht entsprechen, durch allgemeine Anordnung zu regeln. 5.' Bor Anstellung eines Kantors, Religionslehrers oder Schächtbeamten ist ein Gutachten des zuständigen Rabbiners über die religiöse Eignung und ordnungsmäßige sachliche Fortbildung des Anzustellenden einzuholen. Der zuständige Rabbiner kann gegen die Anstellung wegen des Mangels der religiösen Eignung des Bewerbers, ferner bei Schächtbeamten wegen des Mangels der ordnungsmäßigen fachlichen Vorbildung unter Darlegung der zugrunde liegenden Tatsachen Einspruch erheben. Die Gemeinde kann gegen den Einspruch des Rabbiners den von dem Rabbiner zu bezeichnenden religiösen Hauptausschuß des Verbandes anrufen. Den rabbinischen Mitgliedern des Ausschusses bleibt es in diesem Falle überlassen, die Entscheidung durch Anwendung der Schlichtungsformen des Religionsgesetzes herbeizuführen. Vor der Entscheidung des Hauptausschusses darf der Schächtbeamte das Amt nicht antreten. Für den Religionslehrer und Kantor gilt das gleiche, sofern der Einspruch wegen des Mangels der religiösen Eignung erhoben wird (vgl. § 24). 8 4 Das Dienstverhältnis ist widerruflich. Es wird unwiderruflich für die Beamten von Gruppe VII aufwärts nach einer Dienstzeit von drei Jahren, für die übrigen Beamten nach einer Dienstzeit von sechs Jahren. In diesen Zeitraum wird nur die bei der Gemeinde in der Eigenschaft eines Beamten verbrachte Dienstzeit, nicht aber die Zeit der sonstigen Verwendung innerhalb oder außerhalb der Gemeinde eingerechnet. Anderweitige Vereinbarung bleibt Vorbehalten. Über die Verleihung der Rechte der Unwiderruflichkeit ist dem Beamten eine Urkunde auszustellen. Die Rechte der Unwiderruflichkeit gelten für alle weiteren Stellungen, die der Beamte nach der Verleihung in der Gemeinde bekleidet. 8 5 Das Dienstverhältnis der widerruflich angestellten Beamten kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gelöst werden. Nach Zurücklegung von drei Dienstsahren darf die Lösung des Dienstverhältnisses nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Lösung des Dienstverhältnisses hat den Verlust des Diensteinkommens, der Dienstbezeichnung sowie der Aussicht auf Gewährung eines Ruhegehalts und aus Hinterbliebenenversorgung zur Folge. Vor der Lösung des Dienstverhältnisses ist der Beamte zu Horen. Unwiderruflich angestellte Beamte können ohne ihre Zustimmung nur im Wege des Dienststrafverfahrens entlasten werden, widerruflich angestellte Beamte nur durch Beschluß der Gemeindeverwaltung. 8 6 Dem Beamten kann die von ihm erbetene Entlassung aus dem Dienst der Gemeinde nur verweigert werden, 1. solange dies die Fürsorge für die anderweitige Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte erfordert; 2. solange er durch eigene Schuld mit seinen Dienstgeschäften im Rückstand ist; 3. solange er über eine ihm anvertraute Verwaltung von öffentlichen Vermögen nicht Rechenschaft abgelegt hat. Aus den in Ziff. 1 und 2 bezeichneten Gründen darf der Beamet jedoch nicht länger als sechs Monate im Dienste zurückgehalten werden. . Über die Bewilligung der Entlastung entscheiden die nach der Gemeindesatzung zuständigen Organe. Mit dem Dienstaustritt verliert der Beamte seine Ansprüche auf Diensteinkommen, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie die Dienstbezeichnung. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis sind die Beteiligten gehalten, vor Angehen der staatlichen Behörden die Vermittlung des Verbandes im Güteoerfahren anzurufen. (Vgl. 8 29 der Verfassung.) 8 7 Im Falle der Auflösung einer Gemeinde hat der Beamte Anspruch auf Wartegeld gegenüber dem Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden, Dieser ist befugt, den Beamten unter Fortgewährung seines Aktivgehaltes in einer seiner Vorbildung entsprechenden Weise anderweitig, insbesondere in einer anderen Gemeinde zu verwenden, in den Ruhestand zu versetzen oder ihm anheim zu geben, eine andere seiner Vorbildung entsprechende Beschäftigung zu suchen. Verweigert der Beamte die Dienstleistung oder unterläßt er es schuldhaft, eine andere Verwendung zu suchen, so verliert er das Recht auf Wartegeld und Ruhegehalt. Der Verband ist berechtigt, Nebeneinnahmen des Beamten auf diese Bezüge ganz oder teilweise anzurechnen. II. Pflichten der Beamten. 8 8 Der Beamte hat alle Obliegenheiten seines Amtes den Vorschriften entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und sich durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die dieses erfordert, würdig zu erweisen. Im Rahmen seiner Dienstverpflichtungen ist der Beamte gehalten, den Anordnungen der Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragten Folge zu leisten. Die Rechte des Rabbinats hinsichtlich der religiösen Aufsicht und der Aufsicht über den Religionsunterricht bleiben unberührt. 89 Der Beamte hat über die ihm vermöge seines Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ihm vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu beachten. Diese Pflicht besteht auch nach Lösung des Dienstverhältnisses. 8 10 Der Beamte hat gemäß den einschlägigen Gesetzen der Gemeinde den Schaden zu ersetzen, der dieser aus einer Verletzung der Amtspflicht enstteht. 8 11 Der Beamte darf ein Nebenamt oder Nebengeschäft nur übernehmen, soweit dies mit der gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten und mit der Achtung, die sein Amt erfordert, vereinbar ist. Übernimmt ein Beamter ein nicht entlohntes Nebenamt oder Nebengeschäft, z. B. als Stadt- bzw. Gemeinderat, bei einer Anstalt, Stiftung oder Genossenschaft, das Amt eines Vereinsvorstandes, Testamentsvollstreckers u. a., so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Beamte bedarf der Erlaubnis der Gemeindeverwaltung bei Übernahme eines Nebenamtes oder Nebengeschäftes, soweit es auf Dauer gerichtet, dem Amte wesensfremd und mit einer Entlohnung verbunden ist, z. B. beim Betrieb eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung, bei Übernahme einer Stelle als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates einer Erwerbsgesellschaft. Die Übernahme von Nebenämtern oder Nebengeschäften im Dienste der Gemeinde kann der Beamte nicht verweigern, wenn sie seiner Berufsbildung und dienstlichen Stellung entsprechen. 8 12 Der Beamte hat seine Verehelichung der Gemeinde anzuzeigen. Der Beamte hat seinen Wohnsitz derart zu nehmen, daß hierdurch die Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten nicht beeinträchtigt wird. Im Interesse des Dienstes kann dem Beamten eine angemessene Dienstwohnung angewiesen werden. 8 13 Der Beamte wird vor dem Dienstantritt aus die getreue und gewissenhafte Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten verpflichtet. Darüber wird eine Urkunde ausgenommen. 8 14 Dem Beamten ist alljährlich ein angemessener Urlaub zu bewilligen. Die Dauer des Urlaubs beträgt mindestens drei Wochen. Nicht anzurechnen sind Dienstbefreiungen aus besonderen Anlässen, so-