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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-03-17 · 3 (17.3.1926) · p. Seite 73

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
3 (17.3.1926)
Date
1926-03-17
Page
Seite 73 (sequence 26)
Language
German
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Nr. 3 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 73 Den Schiedsgerichten obliegt die Entscheidung von 1. Streitigkeiten über den Vollzug der Satzungen der Steuerverbandsvertretung des Verbandes und der Mitgliedsgemeinden, 2. Streitigkeiten der Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände über ihr Verhältnis zueinander in Verbandsangelegenheiten, ferner Streitigkeiten über das Verhältnis der Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände zum Verband, 3. Beschwerden der zuschußbedürstigen Gemeinden gegen di? Feststellungsbescheide der Verbandsleitung, über die Eigenleistung der Gemeinden und die Zuschüsse des Verbandes, 4. Beschwerden gegen die Festsetzung der Verbandsumlagen durch die Organe des Verbandes, 5. Anträgen und Beschwerden auf Grund der Beamtenordnung des Verbandes, 6. Anträgen und Beschwerden nach Maßgabe der Bezirksgemeindeordnung des Verbandes sowie der Bestimmungen über die Gebietserweiterung und die Auflösung der Gemeinden, 7. Streitigkeiten zwischen Gemeinden, Rabbinern, Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten auf Anruf eines der Beteiligten. Die Schiedsgerichtsbarkeit des Verbandes ist vorbehaltlich der . Zuständigkeit der staatlichen Behörden verbindlich. Die Beteiligten sind gehalten, vor Angehen der staatlichen Behörden die Vermittlung des Verbandes im Güteverfahren anzurufen. Die vermittelnde Stelle wird von dem Präsidenten des Rats im Benehmen mit den Beteiligten bestimmt. Für Streitigkeiten der Gemeinden und Zweckverbände untereinander und mit dem Verband ist das Landesschiedsgericht in erster und letzter Instanz zuständig. 8 18 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Verfassungsänderung. 8 30 Verfassungsänderungen erfordern die Zustimmung von je zwei Dritteln der Mitglieder des Rats und der anwesenden Abgeordneten der Tagung. Auflösung. 8 31 Zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von je drei Vierteln der Mitglieder des Rats und der bei der Beschlußfassung anwesenden Abgeordneten der Tagung notwendig. Der hierauf gerichtete Antrag darf nur dann bei der Tagung eingebracht werden, wenn dies von dem Rat beschlossen oder von der Hälfte der Abgeordneten oder von Gemeinden, die mindestens den dritten Teil der Seelenzahl des Verbandes umfassen, beantragt wird. Im Falle der Auflösung ist über die Verwendung des Vermögens durch Verbandsbeschluß zu bestimmen. München, den 22. Februar 1926. Der Präsident des Rats: Dr. Neumeyer. Beamkenordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden vom 22. Februar 1926. Rat und Tagung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden haben die folgende Beamtenordnung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird: Veamlenordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden nach den Verbandsbeschlüssen vom 22. Februar 1926. A. Verfassungsrechtliche Bestimmungen. § 25 der Verfassung. 1. Die Beamten der Kultusgemeinden sind dem Beamtenrecht des Verbandes unterstellt. Abweichende Bestimmungen können in die Dienstverträge der Beamten nur mit Zustimmung des Rats ausgenommen werden. Hinsichtlich der Beamten der Pfälzer Gemeinden sollen hierbei die Anträge des Vorstands des Pfälzer Verbandes tunlichst berücksichtigt werden. Die Beamten haben die Stellung öffentlicher Beamter. Die mit - dem Amt verknüpften rein religiösen Rechte und Pflichten der Rabbiner werden hierdurch nicht berührt. 2. Die Bezüge der Beamten der Gemeinden und des Verbandes, ihre Ruhegehälter sowie die Hinterbliebenenbezüge müssen angemessen sein. Sie sind regelmäßig dann angemessen, wenn sie den Leitsätzen (der Gehaltsordnung) des Verbandes entsprechen. Die beteiligten Gemeinden, die Beamten und deren Hinterbliebene können eine Neufestsetzung der Bezüge beantragen. Die Entscheidung wird im schiedsgerichtlichen Verfahren des Verbandes getroffen. Die Beschwerde zum Landesschiedsgericht steht auch dem Verband zu. 3. Zu dem Amt des Rabbiners und Lehrers ist der Besitz oder die Erwerbung der deutschen Reichsangehörigkeit erforderlich. Ausnahmen können für Lehrer durch das Präsidium des Rats zugelassen werden. 4. Unwiderruflich angestellte Beamte der Gemeinden und des Verbandes können wegen schuldhaften Verhaltens nur unter den in der Beamtenordnung des Verbandes bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt oder entlassen werden. B. Veamlenordnung. Inhaltsübersicht. I. Allgemeine Vorschriften. II. Pflichten der Beamten. III. Diensteinkommen der Beamten. IV. Versetzung der Beamten in den Ruhestand, Fürsorge für die Hinterbliebenen der Beamten und Unfallfürsorge. V. Dienstaufsicht. VI. Dienststrafrecht. VII. Ubergangsvorschriften. I. Allgemeine Vorschriften. 8 i Beamte im Sinne der Beamtenordnung sind: Rabbiner (mit Einschränkung der 88 8, 25 und 32), Kantoren, Religionslehrer, Schächtbeamte und andere Angestellte, die in der Ernennungsurkunde als Beamte bezeichnet sind. Auf die Verbands- und Bezirksbeamten finden die Vorschriften der Beamtenordnung entsprechende Anwendung. 8 2 Die Berufung auf eine Beamtenstelle erfolgt durch Beschluß der nach der Gemeindesatzung zuständigen Organe sowie durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Sie hat außer dem Vor- und Zunamen, dem Geburtstag und Geburtsort des Berufenen den Zeitpunkt zu enthalten, von dem an die Ernennung wirksam ist, die Amtsbezeichnung und die auf das Besoldungs¬ und das Pensionsalter sowie auf die Wartezeit anzurechnende Vordienstzeit. Formblatt: „Ernennungsurkunde. Herr.geboren am in.wird mit Wirkung vom auf die Stelle eines.der Gemeinde .berufen. Er erhält unter Anrechnung von.Jahren Vordienstzeit auf sein Besoldungsdienstalter den Gehalt der Gruppe .... Stufe .... Auf das Pensionsdienstalter werden ihm . . . . Jahre angerechnet." 8 3 1. Zum Beamten kann nur ernannt werden: a) wer durch ärztliche Untersuchung als geistig und körperlich gesund befunden wird; d) wer einen tadellosen Leumund genießt. 2. Zum Amt des Rabbiners und Religionslehrers ist der Besitz oder die Erwerbung der deutschen Reichsangehörigkeit erforderlich. Ausnahmen können für Religionslehrer durch das Präsidium des Rats zugelassen werden. 3. Voraussetzung für die Berufung auf das Amt des Rabbiners ist rabbinische Vorbildung und akademisches Studium. Die rabbinische Vorbildung ist durch Vorlage des Abgangszeugnisses einer anerkannten theologischen Lehranstalt oder der Approbation rabbinischer Autoritäten (Hathoras Haroah) nachzuweisen. 4. Als Religionslehrer kann nur angestellt werden, wer die Abschlußprüfung an einem staatlich anerkannten israelitischen

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