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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-03-17 · 3 (17.3.1926) · p. Seite 72

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
3 (17.3.1926)
Date
1926-03-17
Page
Seite 72 (sequence 25)
Language
German
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72 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 3 Aufwandsentschädigung. 8 22 Die Mitglieder der Körperschastsorgane und ihrer Ausschüsse sowie der Bezirksausschüsse erhalten für Dienstleistungen außerhalb ihres Wohnsitzes eine Aufwandsentschädigung. Amlagen. 8 23 1. Der Verband erhebt Umlagen von den Angehörigen der Mitgliedsgemeinden nach Maßgabe des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes. Der Umlagenhundertsatz wird durch Verbandsbeschluß, bestimmt. Soweit zur Erhebung, von Umlagen die staatliche Genehmigung erforderlich ist (Art. 5, Abs. 2 RSTG.), bedarf der Verbandsbeschluß in Rat und Tagung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. 2. Die Steuerverbandsvertretung (Art. 3 RSTG.) erhält ihre Satzung durch Verbandsbeschluß. Ihr obliegt die Vertretung des Verbandes als Steueroerband. Sie hat ihre Geschäfte im Rahmen der Verfassung und der Beschlüsse des Verbandes zu führen. 3. Der ordentliche und außerordentliche Bedarf wird für jedes Rechnungsjahr durch Verbandsbeschluß festgesetzt. Der Rat hat die Beschlußfassung über den Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben und über die Deckung eines außerordentlichen Bedarfs vorzubereiten. Ihm obliegt die Sorge für ein geordnetes Kassen- und Rechnungswesen. 4. Über die Verwendung von Einnahmen ist der Tagung durch den Rat jährlich Rechnung zu legen. Die Tagung hat über die Entlüftung zu beschließen. 5. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Verband bei Wahrnehmung seines Steuerrechtes zu unterstützen. 8 24 Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, einen Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, über die Deckung des Bedarfes Beschluß zu fassen und für ein geordnetes Kassen- und Rechnungswesen Sorge zu tragen. Wenn eine Gemeinde es unterläßt, notwendige Ausgaben in den Voranschlag aufzunehmen oder erforderlichenfalls außerordentlich zu genehmigen, so ist der Rat berechtigt, die Notwendigkeit der Ausgaben festzustellen und die Gemeinde aufzusordern, innerhalb einer angemessenen Frist die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Beschlüsse zu fassen. Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden auf religiösem Gebiet bleibt unberührt. Gegen die Anordnung des Rats steht der Gemeinde innerhalb der Frist von einem Monat die Beschwerde zum Landesschiedsgericht des Verbandes zu (8 29). Trägt die Gemeinde der Anordnung des Rats, wenn sie Rechtskraft erlangt hat, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Rechnung, so veranlaßt der Präsident des Rats die Steuerverbandsvertretung des Verbandes, an Stelle der Gemeinde die etwa erforderliche Umlage anzuordnen und auf Kosten der Gemeinde einzuheben. Deamkenrecht. 8 25 1. Die Beamten der Kultusgemeinden und des Verbandes sind dem Beamtenrecht des Verbandes unterstellt. Abweichende Bestimmungen können in die Dienstverträge der Beamten nur mit Zustimmung des Rats ausgenommen werden. Hinsichtlich der Beamten der Pfälzer Gemeinden sollen hierbei die Anträge des Vorstands des Pfälzer Verbandes tunlichst berücksichtigt werden. Die Beamten haben die Stellung öffentlicher Beamter. Die mit dem Amt verknüpften rein religiösen Rechte und Pflichten der Rabbiner werden hierdurch nicht berührt. 2. Die Bezüge der Beamten der Gemeinden und des Verbandes, ihre Ruhegehälter sowie die Hinterbliebenenbezüge müssen angemessen sein. Sie sind regelmäßig dann angemessen, wenn sie den Leitsätzen (der Gehaltsordnung) des Verbandes entsprechen. Die beteiligten Gemeinden, die Beamten und deren Hinterbliebene können eine Neufestsetzung der Bezüge beantragen. Die Entscheidung wird im schiedsgerichtlichen Verfahren des Verbandes getroffen. Die Beschwerde zum Landesschiedsgericht steht auch dem Verband zu. 3. Zu dem Amt des Rabbiners und Lehrers ist der Besitz oder die Erwerbung der deutschen Reichsangehörigkeit erforderlich. Ausnahmen können für Lehrer durch das Präsidium des Rats zugelassen werden. 4. Unwiderruflich angestellte Beamte der Gemeinden und des Verbandes können wegen schuldhaften Verhaltens nur unter den in der Beamtenordnung des Verbandes bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt oder entlassen werden. Vereinigung von Gemeinden. 8 26 Die Mitgliedsgemeinden sind befugt, die Ausübung ihrer Rechte gegenüber dem Landesverband einem Zweck- oder Bezirksverband mit dem Rechte der öffentlichen Körperschaft (§ 1, Abs. 3} zu übertragen. Sie haben eine dahingehende Erklärung nach Eingang der Aufforderung zur Stimmabgabe (§ 14a) dem Rat schriftlich zu übermitteln. Die Erklärung gilt für die Dauer des Wahlabschnittes. Widerruf ist zulässig. Verband der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz. 8 27 Der Verband der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz vertritt diese Gemeinden gegenüber dem Landesverband im Sinne des § 26. Der Landesverband verkehrt mit ihnen bei Durchführung der Verbandsaufgaben regelmäßig durch Vermittlung des Pfälzer Verbandes. Der Pfälzer Verband erledigt die Aufgaben des Landesverbandes selbständig für die in ihm vereinigten Gemeinden. Er ist hierbei gehalten, die Verfassung des Landesverbandes und die Verbandsbeschlüsse allgemeiner Art zu beachten. Der Pfälzer Verband hat Selbständigkeit in finanziellen Angelegenheiten. Bei der Festsetzung des Umlagenhundertsatzes für die Pfälzer Gemeinden ist seinen Anträgen Rechnung zu tragen. Er hebt von seinen Mitgliedsgemeinden die nach Maßgabe des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes ausgeschriebenen Umlagen ein und beschließt über ihre Verwendung. Von den Verwaltungskosten des Landesverbandes übernimmt der Pfälzer Verband alljährlich einen angemessenen Teil, der vom Rat im Einvernehmen mit dem Vorstand des Pfälzer Verbandes festgesetzt wird. Von den sozialen und kulturellen Aufwendungen des Landesverbandes trägt der Pfälzer Verband einen seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Teil, soweit eine Gemeinsamkeit des Bedürfnisses und Gebrauches besteht. Die Staatszuschüsse, welche der Landesverband erhält, werden zwischen den beiden Verbänden nach dem Verhältnis der Seelenzahl geteilt. Auflösung von Gemeinden. 8 28 Im Falle der Auflösung einer Mitgliedsgemeinde fällt ihr Vermögen derjenigen Gemeinde zu, die ihren Bezirk auf das Gebiet der aufgelösten Gemeinde erstreckt. Voraussetzung ist, daß die ausnehmende Gemeinde die Verwaltung und Fürsorge für die ihr zufallenden Kultstätten, Einrichtungsgegenstände und anderen Vermögensstücke übernimmt. Ist die übernehmende Gemeinde hierzu nicht bereit, so fällt das Vermögen der aufgelösten Gemeinde an den Verband. Jede Verbandsgemeinde ist verpflichtet, dem Verband und dem zuständigen Bezirksausschuß Mitteilung zu machen, wenn sie Kultstätten und Kultusgegenstände zu veräußern beabsichtigt. Die Veräußerung darf nur nach Anhörung des zuständigen Rabbiners mit Genehmigung des Rates, in der Pfalz mit Genehmigung des Vorstands des Pfälzer Verbandes, erfolgen. Schiedsgericht. 8 29 Der Rat bestellt Schiedsgerichte und ein Landesschiedsgericht. Für die Pfalz wird das Schiedsgericht vom Vorstand des Verbandes der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz bestellt. Die Zusammensetzung der Schiedsgerichte und das von ihnen zu beobachtende Verfahren bestimmt die Schiedsgerichtsordnung des Verbandes.

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