Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-03-17 · 3 (17.3.1926) · p. Seite 71

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
3 (17.3.1926)
Date
1926-03-17
Page
Seite 71 (sequence 24)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2727810-2727823-2727826--00869-2729546
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 3 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 71 b) 3 Rabbinern,. c) 2 Gemeindebeamten, cl) 2 von der Tagung zu wählenden Mitgliedern. Zn a) Die Vertreter der Verbandsgemeinden werden von den Gemeindebehörden gewählt. Die Gemeinde München ordnet 3, die Gemeinde Nürnberg und der Verband der israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz ordnen je 2 Vertreter ab. Die übrigen 7 Vertreter werden von den rechtsrheinischen Gemeinden außer München und Nürnberg im Wege der Verhältniswahl gewählt. Jede Gemeinde hat eine Stimmet Zählt sie mehr als 100 Seelen, so entfällt auf jedes weitere volle Hundert eine weitere Stimme. Maßgebend ist die letzte amtliche Zählung. Das Stimmrecht der Zweck- und Bezirksverbände (8 1 Abf. 3) bemißt sich nach § 26. Zu t>) Die Rabbiner werden von den im Amte befindlichen Rabbinern und Rabbinatsstellvertretern der Verbandsgemeinden mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte gewählt. Zu e) Die Gemeindebeamten bezeichnet der Israelitische Lehrerverein für Bayern aus der Zahl der Beamten in den Verbandsgemeinden. Zu d) Die Tagung fetzt das Wahlverfahren für die von ihr zu wählenden Vertreter fest. Wählbar find auch Personen, die der Tagung nicht angehören. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmann zu wählen oder zu benennen, der bei Ausscheiden des Mitgliedes an feine Stelle tritt. Der Rat gilt als ordnungsmäßig zusammengesetzt, auch wenn die zu d) und e) Berechtigten ihre Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig bezeichnen. Die von der Tagung gewählten Mitglieder des Rats führen in einem neuen Wahlabschnitt ihr Amt bis zur Wahl fort. Niemand kann gleichzeitig Mitglied der Tagung und des Rats f£in' § 15 Wählbarzum Rat sind die Personen, die zur Tagung gewählt werden können und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Ditz Amtszeit beträgt 5 Jahre. Das Wahlverfahren regelt im übrigen die durch Verbandsbefchluh festzusetzende Wahlordnung. Die Mitglieder des Rats führen nach Ablauf chrer Amtszeit das Amt solange fort, bis der neue Rat zusammengetreten ist. § 16 Der Rat führt die Geschäfte des Verbandes. Er bereitet die Vorlagen für die Tagung vor und führt die Beschlüsse des Verbandes aus. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Mitglieder find berechtigt der Tagung beizuwohnen und sich an deren Verhandlungen zu beteiligen. 8 17 Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, zwei stellvertretende Präsidenten, einen Schriftführer, einen Schatzmeister. und je einen Stellvertreter des Schriftführers und des Schatzmeisters. Der Präsident und seine Stellvertreter bilden das Präsidium des Rats. Die' Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer eines Wahlabschnittes. Bis zum Zusammentritt des neugewählten Rates führen die früher gewählten Mitglieder ihr Amt fort. Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter oder der Schriftführer vertritt den Verband nach außen. Für jede den Verband verpflichtende Willenserklärung bürgerlich-rechtlicher Art find die Unterschriften des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter oder des Schriftführers und eines weiteren Mitglieds des Rats erforderlich. Ausschüsse. 8 18 Rat und Tagung können zur Vorbereitung der Beschlußfassung Ausschüsse gesondert für jede Körperschaft oder gemeinsam für beide Körperschaften einsetzen. Wählbar sind die Mitglieder der Körperschaften und deren Ersatzmänner. Hilfsweise können auch andere zur Tagung wählbare Personen gewählt werden. Die Mitglieder der Ausschüsse führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt solange fort, bis die neuen Mitglieder gewählt find. 8 19. Zur Beratung der Angelegenheiten, die sich auf Kultus, Ritus und Unterricht beziehen, werden mit Rücksicht auf die religiösen Richtungen zwei selbständige religiöse Hauptausschüsse gebildet. Diese Ausschüsse bestehen in Fragen des Kultus und Ritus zur Hälfte aus Rabbinern, in Fragen des Unterrichts je zu einem Drittel aus Rabbinern, Lehrern und anderen Mitgliedern der Vertretungskörper. Ihre Geschäftsordnung wird durch Verbandsbeschluß festgesetzt. Die Mitglieder der Tagung und des Rats wählen die Ausschüsse in gemeinschaftlicher Wahlhandlung. Jedes Mitglied wirkt nur bei der Wahl des Ausschusses mit, dessen Richtung es sich anschließt. Wählbar sind die Mitglieder der Tagung und des Rats und deren Ersatzmänner. Frauen sind nicht wählbar. Der Rat hat Vorlagen, die Kultus, Ritus und Unterricht betreffen, vor der Einbringung an die Tagung den einschlägigen Ausschüssen mitzuteilen und von ihrer Stellungnahme der Tagung Kenntnis zu geben. Die Vertretung der von den Ausschüssen begutachteten Vorlagen erfolgt in der Tagung durch Mitglieder der zuständigen Ausschüsse. Der Rat hat den Ausschüssen auf Verlangen die selbständige Bearbeitung der in Absatz 1 erwähnten Angelegenheiten zu übertragen und einem Mitglied die sachliche Vertretung dieser Angelegenheit nach außen zu überlassen. In den Fällen, in welchen die rabbinischen Mitglieder eines Hauptausschusses übereinstimmend erklären, daß die Beschlußfassung durch eine religionsgesetzliche Entscheidung bedingt ist, hat der Hauptausschuß seiner Beschlußfassung die von den rabbinischen Mitgliedern gefällte Entscheidung zugrunde zu legen. Den rabbinischen Mitgliedern bleibt es in diesem Falle überlassen, die Entscheidung durch Anwendung der Schlichtungsformen des Religionsgesetzes herbeizuführen. Derartige religionsgesetzliche Entscheidungen unterliegen nicht der Beschlußfassung der Tagung. Bezirksausschüsse. 8 20 Für die Durchführung der Verbandsaufgaben werden für jeden Rabbinatsbezirk Bezirksausschüsse gebildet. Sie bestehen aus fünf Mitgliedern und setzen sich regelmäßig zusammen aus dem Bezirksrabbiner, drei Vertretern der Gemeinden und einem Vertreter der Beamten. Für die Vertreter der Gemeinden und der Beamten sind Ersatzmänner zu bestimmen. Die Vertreter der Gemeinden und chre Ersatzmänner werden nach Vereinbarung oder im Wege der Verhältniswahl von den Vorständen der Gemeinden gewählt. Letzterenfalls sind die Bestimmungen über die Wahl der von den Gemeinden zu wählenden Mitglieder des Rats (vgl. 8 14 a) entsprechend anzuwenden. Von den Gemeindevertretern soll mindestens ein Mitglied einer kleinen Gemeinde angehören. Der Vertreter der Beamten und sein Ersatzmann werden von den Gemeindebeamten des Bezirks im Wege der Vereinbarung oder durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Den Vorsitz führt der Bezirksrabbiner. Der Bezirksausschuß wählt einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Bezirkskassier. Die Wahlen erfolgen nach Anordnung des Rats. Die Geschäftsordnung wird vom Rat festgesetzt. Die Bezirksausschüsse unterstützen die Verbandsleitung. In ihren Geschäftskreis fallen insbesondere die von der Verbandsleitung angeordneten Erhebungen, die Begutachtung der Gesuche um Verbandszuschüsse, die Mitwirkung beim Vollzug der Verbandsbeschlüsse und der Anordnungen der Verbandsleitung, namentlich auch bei der Auszahlung der vom Verband bewilligten Gelder. Für die Pfalz tritt der Verband der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz an die Stelle der Bezirksausschüsse. Geschäftsjahr. 8 21 Amtsjahr der Verbandsorgane und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.