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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-03-17 · 3 (17.3.1926) · p. Seite 70

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
3 (17.3.1926)
Date
1926-03-17
Page
Seite 70 (sequence 23)
Language
German
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70 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 3 3. die Fürsorge für Rabbiner, Lehrer, Kantoren und andere Beamte der Verbandsgemeinden, 4. die Beratung der Gemeinden in Angelegenheiten der Verwaltung, 5. die Schlichtung von Streitigkeiten im Güteoerfahren oder durch Schiedsspruch (§ 29), 6. die Vertretung der Gemeinden gegenüber der Staatsregierung in Angelegenheiten, die sich auf das Verhältnis der Religionsgemeinschaft zum Staat beziehen. Die Bewilligung von Mitteln zu Ziffer 2 darf nicht von Forderungen in bezug auf Kultus und Ritus abhängig gemacht werden. Die Selbständigkeit der Gemeinden und ihrer Rabbiner in der Ordnung von Kultus, Ritus und Unterricht wird durch die Zugehörigkeit zum Verband nicht berührt. Im übrigen wird die Selbstverwaltung der Gemeinden nur insoweit beschränkt, als die Zuständigkeit des Verbandes durch die Verfassung begründet ist. Die Rechtsverhältnisse der Rabbinatsbezirke werden durch die Bezirksgemeindeordnung des Verbandes geregelt. Zugehörigkeit zum Verband. 8 3 Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zum Verband hat zur Voraussetzung, a) daß die Gemeinde eine aus mindestens drei Personen bestehende Vertretung hat, b) daß sie einem Rabbinat angeschlossen ist. Der Beitritt gilt vom Beginn des Kalenderjahres; der Austritt ist nur für das Ende eines Wahlabschnittes zugelassen. Organe. 8 4 Die Organe des Verbandes sind 1. die Tagung, 2. der Rat. Zu einem Beschluß des Verbandes (Verbandsbeschluß) sind übereinstimmende Beschlüsse der Tagung und des Rats erforderlich. Die Tagung des Verbandes. § 5 Die Tagung besteht aus Abgeordneten, die von den Angehörigen der Verbandsgemeinden als Vertreter der Gesamtheit auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. 8 6 Die Wahlen sind unmittelbar und geheim und erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wahlkreis ist der Regierungsbezirk. Niederbayern und die Oberpfalz bilden einen Wahlkreis. Es sind 76 Abgeordnete und eine entsprechende Anzahl von Ersatzleuten zu wählen. Hiervon treffen aus Oberbayern 15 Abgeordnete Niederbayern und die Oberpfalz 3 „ Oberfranken 5 Mittelsranken 21 Unterfranken 16 Schwaben 5 Pfalz 11 Wird in einem Wahlkreis nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die hier aufgeführten Abgeordneten und Ersatzleute als gewählt. 8 7 Stimmberechtigt sind die volljährigen Gemeindeangehörigen beiderlei Geschlechts. Die Ausübung des Stimmrechts ist von der Eintragung in eine Wählerliste oder Wahlkartei abhängig. Nichtreichsangehörige erlangen das Stimmrecht erst durch fünfjährigen ununterbrochenen Wohnsitz in Bayern. Wählbar sind alle stimmberechtigten Gemeindeangehörigen, die .25 Jahre alt sind. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht oder sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren trifft die durch Verbandsbeschluß sestzusetzende Wahlordnung. 8 8 Die Tagung tritt in der Regel einmal im Jahre zusammen. Sie wird durch den Rat berufen.. Die Berufung muß erfolgen, wenn mindestens 10 Abgeordnete oder wenn Gemeinden, die mindestens den fünften Teil der Seelenzahl des Verbandes umfassen, dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beschlußfassung (8 4 Abs. 2) über 1. die Wahlordnung für Tagung und Rat (§§ 7, 15), 2. die Wahlordnung und die Geschäftsordnung für die Ausschüsse der Tagung, für die gemeinsamen Ausschüsse der Tagung und des Rats und für die Hauptausschüsse der religiösen Richtungen (§ 19), 3. die Festsetzung des ordentlichen und außerordentlichen Bedarfs und die Prüfung der Rechnungen (8 23), 4. Verfassungsänderungen (§ 30), 5. die Auflösung des Verbandes (8 31). 8 9 Die Tagung wird mindestens drei Wochen vor dem Zusammentritt unter Angabe der Tagesordnung berufen. 8 io Die Tagung verhandelt öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit für die ganze Tagung oder einen Teil der Verhandlungen ausgeschlossen werden. 8 11 Die Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wird in einem Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erzielt, so erfolgt Stichwahl. Ergibt sich hier Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 8 12 Die Tagung wird bei Beginn eines Wahlabschnittes von dem Präsidenten des Rats oder einem seiner Stellvertreter eröffnet. Sie wählt für den Wahlabschnitt einen Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und zwei Schriftführer. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. 8 13 Die Tagung bestellt einen aus 12 Mitgliedern bestehenden Ständigen Ausschuß. Dieser hat in der Zeit, in der die Tagung nicht versammelt ist, die Rechte der Tagung auszuüben und insbesondere bei der Fassung von Verbandsbeschlüssen mitzuwirken. Der Rat hat Vorlagen, die der Beschlußfassung der Tagung unterliegen, dem Ständigen Ausschuß mitzuteilen, 1. in dringenden Fällen, deren Erledigung bis zum nächsten Zusammentritt der Tagung nicht aufgeschoben werden kann, 2. in Angelegenheiten, deren Erledigung die Tagung dem Ausschuß ausdrücklich übertragen hat. Die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses sind der Tagung beim nächsten Zusammentritt zur Kenntnis und, soweit sie nicht bereits ausgeführt sind, zur Genehmigung vorzulegen. Auf den Ständigen Ausschuß finden die 88 11 und 12 der Verfassung sowie die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Tagung entsprechende Anwendung. Er tritt nach Beendigung des Wahlabschnittes an die Stelle der Tagung, bis die neue Tagung versammelt ist. Zu Verfassungsänderungen ist der Ständige Ausschuß nicht befugt. Der Rai des Verbandes. 8 14 Der Rat besteht aus 21 Mitgliedern, die sich zusammensetzen aus a) 14 Vertretern der Verbandsgemeinden,

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