Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 2 (8.2.1926)
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Augsburg
- Date
- 1926-02-08
- Page
- Seite 25 (sequence 4)
- Language
- German
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Nr. 2 Bayerische Jsraflitische Gemeindezeitüng 25 sammen. Di« Verhandlung fand „uff der juden schuele" statt, den Vorsitz führte der Vogt. Nach der Majorität der abgegebenen Stimmen-wurde das Urteil feftgestellt. Dieses schöne Bild der Rechtsgleichheit wurde indes durch manchen Zug getrübt. Der Christ, der einen Juden überführen wollte, brauchte dazu einen christlichen und einen jüdischen Zeugen, während der Jude seine Aussage nur durch christliche Zeugen bestätigen lassen konnte. Wahrhaft entehrend und demütigend waren aber erst die Formalitäten des Judeneides. Während des ganzen Mittelalters und allerorten bemühte man sich eifrigst, den Judeneid mit raffiniert häßliches Formen auszuftatten. Hier in Augsburg war die Prozedur verhältnismäßig gnädig. „Erstlich soll der Iud auf am Schweinhaut steen und sollen die Buecher Mosy vor ihm ligen und soll die gerecht handt in dem Buche ligen und der Christ im also vorsprechen nach jüdischer Art, der im den Aydt gibt". Auch fehlte in der Augsburger Eidesformel die Herausforderung göttlicher Strafgerichte über den Meineidigen, also gerade jener Bestandteil, der für die Juden so überaus kränkend war. Für den Eid, den gewöhnlich der Beklagte zu leisten hatte, und für den man dem Juden 14 Tage Frist gab, haben wir in Augsburg zwei verschiedene Fassungen, die aus einer älteren (wohl häßlicheren) hervorgegangen zu sein scheinen. Die eine lautet: Umb die inziht (Beschuldigung), als mich der man N. geschuldigt haut, derselben Sache bin ich unschuldig mit wortten, mit werchen (Werken), mit allen Sachen. Daz daz war si, des swer (schwör') ich bei dem Gott, der hymel und etrich (Erdreich) geschaffen haut und allein geschepft (geschaffen hat), des swer ich bei der e (Gesetz), die gott selber schraib mit siner hant und die gab dem Herren Heren Moysen in monte Synay. Den ait, den ich gesworen haun, der ist waer und reht, als waer mir helf diu hailig geschrist der fümf buoch Heren Moyfes". Die andere Fassung, die nur iw lateinischer Sprache vorliegt, stimmt inhaltlich mit der ersten überein. Für alle Fälle, wo die Eidesleistung gefordert war, reichte die erwähnte Eidesformel nicht aus; und so muß es wohl noch eine andere gegeben haben. Daß der Cid in der Synagoge abgenommen ward, beweist auch ein kleiner durchlöcherter, im Achtbuch liegender Pergamentzettel, auf dem zu lesen, daß im Jahre 1381 der damalige Jüdenmetzger Chiskijah, genannt Hartmann — übrigens ohne Angabe von Gründen — geächtet wurde. Der Bürgermeister Rapolt kommt am Freitag, 1. Adar mit Hartmann in die Synagoge und läßt diesen dort vor den Gemeindevertretern nach jüdischer Art schwören, daß H. sich innerhalb der nächsten IO Jahre der Stadt Augsburg und deren Umgebung innerhalb von 6 Bannmeilen nicht nähern werde. Der Urkunde fehlen Unterschrift und Siegel. Warum sie abgeschnitten wurden, ist Nicht zu ermitteln. , Das Augsburger Stadtrecht behandelt, was bei ihrer Beschäftigung nicht weiter verwunderlich ist, sehr ausführlich der Juden Pfandrecht. Die Juden pflegten sich nämlich, um sich gegen den Verlust des dargelieheney Geldes zu sichern, außer dem Schuldbrief noch ein Pfand vom Entleiher geben zu lassen. Für alle in dieser Beziehung nur möglichen Differenzen zwischen Christen und Juden sind Bestimmungen getroffen. Die Rechtsprechung lag Hier in den Händen des Burggrafen. Das Straftecht behandelt die Juden ganz anders wie die Christen. Ein auf frischer Tat ergriffener jüdischer Dieb wurde womöglich softrt dem Gerichte vorgeführt. Sollte ein .Jude Rotes Tor gehängt werden, so setzte man ihm einen Iudenhut mit brennendem Pech aufs Haupt. Wurde er gleichzeitig mit einem Christen exekutiert, so hängte man ihn außerhalb des Galgens an einem. Balken auf, um ihn von dem Christen zu unterscheiden. Am furchtbarsten wurden die Fleischesverbrechen zwischen Juden und Christen bestraft. Die Überführten wurden lebendig verbrannt. Die Praxiswurde später milder. So wurde im Jahre 1590 ein Jude, der sich vorübergehend in Augsburg aufhalten durfte und mit einer Christin Ehebruch getrieben hatte, „nur" mit Peitschen ausgehauen. In einem anderen Falle wurde der Jude Seligmann zu 20 fl Geldstrafe verurteilt, die mitschuldige Christin aber viel schwerer bestraft. „Elja Meyerin soll man auf einen Karren setzen, ihre „Arme" blos lassen, ihr Haar zerthun, kein Tuch auf dem Haupt: haben, ein Judenhüllein darauf fetzen, also durch die Stadt-und dann zur Stadt hinausführen". Das Achtbuch weiß von solchen Fällen noch manches zu erzählen. Der Übertritt eines Christen zum Judentum wurde schon 1246 mit dem Tode bestraft und im Jahre 1265 R. Abraham, Sohn unseres Stammvaters Abraham (hebr. Name für einen Profelyten), welcher das Christentum verlassen und sich zur jüdischen Religion bekannt hatte, grausam gefoltert und am Freitag, Neumond Kislew verbrannt. Das Stadtrecht brauchte daher diese „Übung" nicht erst gesetzlich festzulegen. Die Augsburger Juden stammten zumeist aus den Nachbargebieten. Die Steuerbücher und sonstige Urkunden führen als Heimat der Eingewanderten auf die Dörfer und Städte: