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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-02-08 · 2 (8.2.1926) · p. Seite 24

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
2 (8.2.1926)
Article
Zur Geschichte der Juden in Augsburg
Date
1926-02-08
Page
Seite 24 (sequence 3)
Language
German
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24 Bayerische JsraEtische Gememdezeitung Nr. 2 von, laugingen (Lauingen) sun (Sohn) durch einen raut (Rat) hie zu Augspurg gegunni worden, sich gen laugingen zü setzen und alle jahr 5 fl herein 'ze Stür (als Steuer) zegeben, und wenne (wenn «S) im (ihm) nitmer füglich fey, zu laugingm zesitzen, das er denn hie wiederein gen augöburg ziehn möge und das rcht widerumb Hab, als er sy dann vor gehept hant, die weyl er hie was als andere juden on alles erkaufen usw.". Der Rat der Stadt Nahm es mit der Pflicht, die Juden zu beschützen, meist ernst, nicht bloS im wohlverstandenen eigenen Interesse, sondern auch aus einem gewissen Rechtlichkeitsgefühl. Stets wurden — nach dem Achtbuch — die Personen aus der Stadt gewiesen, die einen Juden mißhandelt, geschlagen, getötet oder Unruhen gegen die Juden erregt hatten. Aber irgendwelche aktive Bürgerrechte hatten die. Schutzlüden nicht. - Es ist interessant, zu erfahren, wie sich das Institut des „Iudenschutzes" herausgebildet hat. Die Juden waren Eigentum des Kaisers. Dieser konnte über seinen.Besitz. — Leib und Leben ausgenommen — natürlich frei verfügen, er . durfte seinen Kammerknechten zu jeder Zeit außerordentliche Steuern auferl^en, ein Recht, von, welchem der weitgehendste Gebrauch gemacht wurde, er konnte sie verkaufen, verschenken und verpfänden. Sehr bMichnend heißt es in einem, kaiserlichen Dekret: „Die Hälfte des „Genusses" von den Juden ist an die Kammer abzugen." Das Recht, Juden aufzunehmen und zu halten, wurde als Gnadengeschenk an die freien Städte, an geistliche und weltliche Fürsten auf Zeit (IO, 12, 20 Jahre) verliehen. So kam es z. B., daß in Augsburg der Iudenschutz bald in den Händen Iakoberstraße mit Iakobertor des Bischofs, dessen oberster Beamter der Burggraf war, bald in den Händen der Stadt lag, ja daß es Zeiten gab, da ein Teil der Augsburger Juden dem Bischof, ein anderer Teil der Stadt unterstellt waren. (Vielleicht ist darauf der Umstand zurückzuführm, daß die Juden in zwei getrennten Straßenzügen, wovon der eine bis an die Bischofstadt reichte, wohnten.) So kam es auch, daß die Kaiser für eine Schuld an irgend eine Persönlichkeit dieser „seine Juden"- d. h. seine Ansprüche an die Juden, verpfändete. Später, wohl nach 1548, hat sich neben dem allgemeinen Schutz- und Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Kaiser auch ein solches dem Rate gegenüber entwickelt. An beide waren dann Schutzgelder zu zahlen. Nach den Baumeisterrechnungen, (die Baumeister waren ehrenamtliche Verwalter der städtischen Finanzen) waren es nicht unbedeutende Summen, die die Stadt empfing; wir hören von 1OO, 5OO, 6OO Pfd. Es ist darum verständlich, daß die Stadt im Jahre 1551 einige vom Kaiser gefangene Juden loskauft, um sie eben als Steuerobjekt nicht zu verlieren. Uber die rechtlichen und teilweise auch sozialen Verhältnisse der Juden gibt das Stadtrecht von 1276 die nötigen Aufschlüsse. Bischof Hartmann, durch vielfache, auch kriegerische Unternehmungen in Not geraten, mußte 1270 allerlei „Gerechtigkeiten" . an den Rat der Stadt verkaufen, u. a. auch den Iudenschutz. Da wurden denn 1276 die Juden Gegenstand der städtischen Gesetzgebung. Die Juden bildeten demnach nicht bloß eine religiöse, sondern auch eine selbständige politische Gemeinde. Sie waren also der städtischen Obrigkeit nicht unterstellt und hatten auch die Gerichtsbarkeit über ihre Angehörigen. Solche „Eximirung" entsprach wie den Gewohnheiten des Mittelalters überhaupt (auch in Bezug auf manche andere Stände), so auch den eigenen Wünschen der Juden. Besonders die eigene Gerichtsbarkeit, die man ihnen nach dem ehemals geltenden Grundsätze einräumte, „daß jeder nach seinem Volksrechte abgeurteilt werden folfe", war sicherlich ganz und gar nach ihrem Geschmacke. Die Gemeindevertretung bestand aus dem Iudenmeifter und aus einem von den jüdischen Steuerzahlern gewählten Rate von 12 Mitgliedern. In den Händen des Rats lag die eigentliche Gemeindeverwaltung und die Verwaltung der Stiftungen, (welche Selgeret hießen — Seelgeräte, Zuwendungen von Gaben, Diensten, Geräten „um der Seele willen". Daher wurden auch manche Wohltätigkeitsanstalten „Seelhäuser" genannt.) Der Rat vertrat die Gemeinde dem Reiche und der Stadt gegenüber und führte das Amtssiegel. Auf dem Siegel der Augsburger Gemeinde befand sich der zweiköpfige kaiserliche Adler und ein mit Schnüren verzierter Iudenhut. Die zweisprachige Umschrift lautet: „8. (Signum) Judeomm Augusta“, und sodann hebräisch: „Siegel der Augsburger Juden". War die Synagoge der religiöse Mittelpunkt der Gemeinde, so bildete die Iudenschule den kommunalen; sie war Rathaus und GerichtSgebäude zugleich. Der Iudenmeifter galt als Iudenrichter, die 12 Männer des Gemeinderats fungierten bei Gerichtsverhandlungen als Schöffen. Natürlich erstreckte sich die Kompetenz des jüdischen Gerichts nur auf die Streitigkeiten der Juden untereinander, und Leibesftrafew konnte nur der Vogt verfügen. Bei Streitigkeiten zwischen Christ und Iud trat ein gemischtes Gericht aus 12 Christen und 12 Juden bestehend zu-

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