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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-02-08 · 2 (8.2.1926) · p. Seite 23

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
2 (8.2.1926)
Article
Zur Geschichte der Juden in Augsburg
Date
1926-02-08
Page
Seite 23 (sequence 2)
Language
German
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Nr. 2 Bayerische Israelitische Gememdezeitung 23 der Oftseite des Unteren Hunoldsgraben 294 — ZOO und an der Westseite des Unteren Hunoldsgraben 28Z — 29Z. Übrigens taucht der Name Iudenberg erst im Jahre 14O4 in den Steuerbüchern auf, bis dahin hatte er „Hegniberg" geheißen. Bis zum Jahre 1806 führte die jetzige Karlftraße, die im Mittelalter in etliche, ganz kleine Gäßchen abgeteilt war, den Namen „Iudengasse". Die Anlegung dieser Gaffe wurde den Juden von Kaiser Karl IV. inr Jahre 1335 ausdrücklich gestattet. Diese Straße war überhaupt das eigentliche Iudenviertel und wurde nächtlich oder an hohen christlichen Feiertagen durch Tore abgeschlossen. Daö Iudenhaus (domus Judaeorum) grenzte an die dem Domkapitel gehörige Schuhmacherhalle (domus calciatomm). Im Iudenviertel stand selbstverständlich auch die Synagoge, der Iudenfriedhof lag vor der Stadt in der Nähe der Heilig-Kreuzkirche gegenüber der Richtftätte. Auch ein Garten bei dem Iudenkirchhof gehörte der Gemeinde. Die Gemeinde war, so meint ein Geschichtsforscher, im 13. Jahrhundert „entweder sehr klein oder sehr arm", wahrscheinlich aber klein und arm zugleich. Das beweist das im Verhältnis zu anderen Städten geradezu unglaublich geringfügige Schutzgeld, das die Juden an die Stadtgemeinde zu entrichten hatten. Im Jahre 129O muß es aber die Gemeinde schon zu Wohlstand gebracht haben, da sie vom Rat der Stadt die Erlaubnis erbittet und erhält, im Haufe A 3ÖS ein eigenes BadhauS (BadhüS) zu errichten. Damit hatte es freilich eine eigene Bewandtnis. Die Juden hatten sich beim Rate beklagt, daß sie, ihre Kinder, ihr Gesinde „vil ungemach" in den öffentlichen Badeanstalten, die damals, wie jetzt die Kaffeehäuser, Anstalten zur Unterhaltung und zum Vergnügen waren, von den mitbadenden Christen zu erleiden hatten. Da wurde ihnen denn die Errichtung eines eigenen Badhauses um so bereitwilliger gestattet, als das Fernbleiben der Juden von den öffentlichen Badeanstalten den ureigensten Wünschen deS RatS entsprach. Noch in demselben Jahre durften die Augsburger Juden auch ein eigenes Tanzhaus (TantzhauS) bauen. Es diente hauptsächlich zur Abhaltung von Hochzeitsfesten, bei.welchen es stets sehrhoch herging, und wird darum anderswo ausdrücklich Hochzeitshaus oder Spielhaus genannt. In Augsburg, Rothenburg a. d. Tauber u. a. hieß eS aber TanzhauS. Außerdem befaß die Gemeinde einen Gemeindebackofen (Secki (Isaak) der Schalantjud 1372) (Verwalter des Backofens und wohl nicht, wie andere meinen, von scholaren, Studenten) und eine eigene Fleischbank. Im Steuerbuche von 1346 heißt es auch: „Daz sint der Juden Gut: des ersten verftuierent si die appotek für 1OO Pfund den". Wahrscheinlich war aber nur das Haus, in welchem sich die Apotheke befand, im Besitze der Iuden. Die genannten Gemeindehäuser, der Friedhof (in den Steuerbüchern „der Juden Comun", Gemiengut geheißen), die von den Juden bewohnten Häuser der Iudengasse waren wirkliches Eigentum der Juden, was schon daraus zu schließen, daß nach den einzelnen Austreibungen die Iudenhäuser als herrenloses Gut behandelt und von der Stadt als willkommene Beute konfisziert wurden. Auch außerhalb des Iudenviertels durften sie, wie aus den Steuerbüchern hervorgeht, Häuser erwerben, (von Hailigerutztor ad intra: domus Eberlin judei etc), wenn auch nicht bewohnen, während den Juden sonst fast überall die Erwerbung und der Besitz von Grundstücken verboten waren. Selbstverständlich waren die Augsburger Juden, trotzdem sie später „Bürger" wurden („noster judeus N,N, factus est civis“, heißt es im Bürgerbuch) und in den städtischen Büchern und Urkunden auch so genannt wurden, und trotzdem man sie am Ende des 14. Jahrhunderts sogar zur Erwerbung des Bürgerrechts zwang („daz niemen hie sizzen fol, er Hab dann burgerrecht empfangen" 1397), samt und sonders Schutzjuden. „Bürger sein" bedeutete für den Juden „unter dem Schutz, unter dem Frieden der Stadt stehen". Schon unter dem Umstand, daß man das Bürgerrecht nur für die Zeit der Geltung des Iudenfchutzes, daß man es auch für eine gewisse Zeit erwerben konnte (Michel von Ulm, der jude ist unser burger worden a i n Jahre usw.), charakterisiert zur Genüge dies Bürgerrecht der Juden. Auswärtige Juden konnten aber das Recht, vorübergehend hier zu wohnen, Warenlager zu halten (AufenthalLSgeding) nur dadurch erwerben, daß sie Bürger wurden. Man unterschied also Juden mit Bürgerrechten und andere, „die auf einem geding sitzen" und „einen Handbrief haben", also nur zettweilig den Schutz der Stadt genossen und anderswo „Paktbürger" genannt wurden. Bei ihrem Wegzuge von Augsburg waren sie darauf bedacht, sich für den Fall ihrer Rückkehr die erworbenen Rechte zu erhalten und verpflichteten sich darum, auch während ihrer Abwesenheit eine Art Schutzgeld bezahlen. Das Steuerbuch 1425 enthält darüber folgende Bemerkung: „A. D. MCCCC vicesimo sexto an Astermontag (Dienstag) nächst nach fant Michelstag ist josepp dem juden Augustusbrunncn illlsBulillilUlii'itll

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