Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 1 (1.1.1926)
- Article
- Die Behandlung des schwer erziehbaren jüdischen Kindes
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 11 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 1 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 11 Unterbringung bei den eigenen Verwandten oft nicht möglich sein. Die Frage entsteht dann, ob eine Ersatzfamilie oder eine Anstalt vorzuziehen sei. Wir werden dieser Frage noch bei den eigentlich abwegig erziehungsschwierigen Kindern begegnen und sie dort gesondert ins Auge fassen. Das wichtigste Problem zur Zeit der Schulentlassung, also etwa um das 14. Jahr, ist die Berufswahl. In Deutschland ist sie im Ausfluß der Bestimmungen der Reichsverfassung seit 1923 gesetzlich geregelt und zu einem Teil der staatlichen Sozialpolitik gemacht. Die Tätigkeit der jüdischen Organisationen wird sich dabei zu beschränken haben auf gelegentliche private Stellenvermittlung und auf finanzielle Beihilfen. Darüber hinaus sollen wie bei anderen konfessionellen Verbänden Lehrlingsheime eingerichtet werden, mit dem ausgesprochenen Ziel, die jungen Menschen im Geiste der jüdischen Gemeinschaft zu beeinflussen und zu erhalten. Wünschenswert wäre es auch, daß die jüdischen Gemeinden, soweit Geldmittel zur Verfügung stehen, jüdische Jugendverbände aller Art subventionieren, selbstverständlich, ohne sich dadurch einen Einfluß aus das besondere Ziel und die Gestaltung des Verbandes sichern zu wollen. Es wird hier an Wanderbünde und an die ganze Mannigfaltigkeit kultureller Vereinigungen gedacht. Maßnahmen dieser Art kann man als vorbeugende Jugendfürsorge zusammenfassen. Es darf daran erinnert werden, daß solche Maßnahmen sich wirtschaftlich durchaus rechtfertigen. Haben wir doch auch auf dem Gebiete der Sozialhygiene eingesehen, daß eine ausgedehnte Prophylaxe immer noch billiger ist als die Behandlung des manifesten Übels. Die manifeste Verwahrlosung stellt die Gemeinschaft vor neue Fragen. Zunächst ist zu sagen, daß die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland die Unterbringung und Behandlung der verwahrlosten Kinder allgemein durch das Jugendwohlfahrts-Gesetz vom 9. Juli 1922 und das Jugendgerichts-Gesetz vom 16. Februar 1923 geregelt haben. Das Gesetz unterscheidet Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung. Die Schutzaufsicht besteht nach § 58 RJWG. in dem Schutz und der Überwachung des Minderjährigen. § 58: „Derjenige, der die Schutzaufsicht ausübt (Helfer), hat den Erziehungsberechtigten bei der Sorge für die Person des Minderjährigen zu unterstützen und zu überwachen." § 62 RJWG. schreibt vor: „Die Fürsorgeerziehung dient der Verhütung oder Beseitigung der Verwahrlosung und wird in einer geeigneten Familie oder Erziehungsanstalt unter öffentlicher Aufsicht und auf öffentliche Kosten durchgeführt." Konfessionelle Verbände aller Art können ihre freiwillige Mitarbeit an den durch die beiden Jugendgesetze festgestellten Aufgaben bewirken im Rahmen des Jugendamtes (vgl. § 9 RJWG. und § 4 des Preuß. Ausführ.-Ges. v. 29. 3. 1924.) Der Rabbiner hat darnach den nichtbeamteten Mitgliedern des Jugendamtes anzugehören. Von großer Wichtigkeit ist, daß die konfessionellen Verbände — und in unserem Falle die jüdischen Gemeinden — über durchgebildete freiwillige Helfer verfügen. Für diese Helfer ist unbedingtes Erfordernis, abgesehen von der allgemein persönlichen Eignung, eine ausreichende, heilpädagogische Schulung. Der Helfer, der in einer Familie Erziehungsschwierigkeiten bemerkt, muß durch seine Vorbildung imstande sein, ungefähr zu beurteilen, ob die Schwierigkeiten in der Artung des Kindes, oder vorwiegend im Milieu liegen, und er hat darnach seinen Bericht und Antrag zu machen. Hieraus ergibt sich eine wichtige Aufgabe der jüdischen Wohlfahrtorganisationen. Es liegt an ihnen, Kurse und Fortbildungsmöglichkeiten einzurichten, durch die das Wissen und Können der Helfer gefördert und vermehrt werden kann. Der erste dieser Kurse hat unter der Leitung berufener jüdischer Fachmänner im Sommer 1925 in Berlin stattgefunden. Das Zentralwohlfahrtsamt der Deutschen Juden in Berlin hat sich durch diese Tat ein großes Verdienst erworben. Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß bei der Frage der Unterbringung die jüdische Gemeinschaft in Deutschland nicht selbständig entscheiden kann. Dennoch ist es von Wichtigkeit, daß alle Beteiligten und so auch die Beauftragten der jüdischen Gemeinschaft über die dabei zu beachtenden Gesichtspunkte orientiert sind, um so mehr, als sie praktisch doch bestrebt sein sollen und dürfen, die Initiative im Rahmen des Jugendamtes zu ergreifen, wo immer es sich um Erziehungsschwierigkeiten des jüdischen Kindes handelt. Wenn aus irgendeinem Grund der natürliche Familienkreis versagt und in der näheren Verwandtschaft ein geeigneter Ersatz nicht zu finden ist, dann heißt die Frage: Ersatzfamilie oder Anstalt. Das Problem ist auch in der allgemeinen Fürsorgeerziehung bedacht worden. Man hat immer den Hauptwert der Erziehung in der Ersatzfamilie darin gesehen, daß sie die natürliche Struktur, in der das gesunde Kind heranwächst, auch dem erziehungsschwierigen Kinde erhalte. Der Nachteil der Ersatzfamilie liegt darin, daß, abgesehen von persönlicher Unzulänglichkeit, Eigennutz, schlechtem Willen, es doch gar zu oft an pädagogischer Intuition, dem pädagogischen Milieu, fehlt. Bis zu einem gewissen Grade kann diesem Übelstande abgeholfen werden, wenn man sich, wie es Rehm verlangt, einen Stamm von Pflegefamilien heranbildet. Geeignet hierzu wären z. B. jüdische Lehrer an Volksschulen, unter Umständen jüdische Ärzte, ferner die Familien jüdischer Sozialbeamten. Allen diesen Personen, die zur Familienpflege herangezogen werden sollen, ist die Gelegenheit zur Ausbildung und Fortbildung in den oben erwähnten Kursen und Veranstaltungen zu geben. In den Anstalten ist die Möglichkeit zu einer günstigen pädagogischen Beeinflussung theoretisch leichter gegeben als in der Ersatzfamilie. Aber es bleibt hier noch sehr viel zu tun übrig. Die Aufgaben sind, je nach der Sonderartung der Zöglinge verschieden. Die erste und vielleicht schwierigste Aufgabe ist, die Rekrutierung für die Sonderanstalten richtig und rechtzeitig durchzuführen. Wiederum ist das nur möglich, wenn dafür gesorgt ist, daß das abwegige Kind frühzeitig an irgendeiner Stelle einem fachlich Borgebildeten begegnen muß, und so zeigt sich auch hier wieder die Notwendigkeit, heilpädagogische Bildung auszubreiten unter alle jüdischen Volksschul- und Religionslehrer, unter Angehörigen der verschiedenen Wohlfahrtsorganisationen, Leitern und Erziehern an Waisenhäusern und Anstalten. Erziehungsschwierigkeiten führen nicht nur in die Anstalt, sie entstehen auch erst in ihr. Die pädagogische Leitung, das gesamte Leben einer Anstalt darf nicht, wie es früher war, auf die Magna Charta der Hausordnung gegründet werden, sondern auf echte, erzieherische Gesichtspunkte. Daß unter ihnen die Weltanschauung eine hervorragende Rolle spielen muß, wurde schon oben ausgeführt. Wie die jüdische Weltanschauung den Zöglingen zu vermitteln sei, wie überhaupt in der Schule um Weltanschauung gerungen werden kann, das mögen uns auch die Kämpfe um die National- und die Bekenntnis-Schule zeigen. Eine wichtige Rolle spielt darin jedenfalls die Geschichte des eigenen Volkes, nicht als toter Historismus, sondern als lebensvolle Kenntnis. Wie sehr es damit noch im Argen liegt für die Geschichte des jüdischen Volkes, ist jedem bekannt. Die moderne Geschichtsschreibung hat uns gelehrt, Ideen und materielle Zustände in ihrer Bedeutung abzuschätzen. Wir haben die Verpflichtung, auf Grund solcher wissenschaftlicher, moderner Gesichtsauffassung die Kenntnis vom Leben unseres eigenen Volkes zu gewinnen und sie unseren Kindern zu übermitteln. Die Einbettung in den Rahmen einer Weltanschauung wird in der Anstalt um so weniger möglich sein, je mehr die Abwegigkeit der einzelnen Persönlichkeit in intellektueller Beziehung unser Tun beherrschen muß. Dagegen ist, wo hauptsächlich charakterliche Abwegigkeit oorliegt, also bei Psychopathen, der Versuch, die Werte jüdischen Gemeinschaftslebens heranzuziehen, durchaus gerechtfertigt. Ich sage das in vollem Bewußtsein dessen, daß zur Zeit die modernen pädagogischen Bestrebungen hauptsächlich darauf eingestellt sind, die anschauliche, nicht historische, nicht eine ideelle Gemeinschaft, die Klasse, den Arbeits-Verband usw. wirken zu lassen. Vergessen wir nicht, daß die anschauliche Gemeinschaft niemals die Kultur und die Konflikte, die den Jugendlichen im Leben erwarten, aus sich heraus zu gestalten vermag! Jedenfalls wäre es ein Dogmatismus schlimmster Art, die ideelle Kulturgemeinschaft zu vernachlässigen! Wir haben erst recht keinen Grund, jüdisches Kulturgut zu vernachlässigen, wo die Verwahrlosung zur Kriminalität oder zur Prostitution geführt hat. Hermann hat im Hamburger Jugendgefängnis Hahnöfersand einen vorbildlichen Versuch gemacht, Gemeinschaftswirkungen ideeller mit solchen anschaulicher Art zu tiefsten Erziehungswirkungen zu vereinigen. Wo immer das Problem der Gemeinschaftserziehung Verwahrloster auftritt, sollte von den Bestrebungen, wie sie in seiner darüber veröffentlichten Schrift niedergelegt sind, ausgegangen werden. Fassen wir zusammen, was für die jüdischen schwererziehbaren Kinder in Deutschland von der jüdischen Gemeinschaft geleistet wird oder geleistet werden sollte: 1. Das jüdische Gemeinschaftsbewußtsein muß gestärkt werden. Nur eine lebendige Gemeinschaft kann erziehen. Hilfsmittel dafür