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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-11-06 · 10 (6.11.1925) · p. Seite 196

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
10 (6.11.1925)
Article
Jüdische Jugendfürsorge
Date
1925-11-06
Page
Seite 196 (sequence 3)
Language
German
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196 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 10 hintanzuhalten. Es wird daher den jüdischen Wohlfahrtsämtern zur Pflicht, für ostjüdische Kinder, für welche eine andere Unterstützungsmöglichkeit kaum besteht, zu sorgen, und darum sind wir wieder unbedingt darauf angewiesen für unsere sämtlichen Kinder deutscher Staatsangehörigkeit Unterstützungsgesuche beim städtischen Jugendamt oder den städtischen Bezirkswohlfahrtsämtern einzureichem Von dort aus werden dann die notwendigen Erhebungen gepflogen und unseren Gesuchen ein jeweils bejahender oder verneinender Bescheid gegeben. So hat also unsere Verbindung mit dem Jugendamt neben der Besprechung allgemein jugendpflegerischer Grundsätze den wichtigen Zweck finanzieller Regelung für den Einzelfall. Erst wenn das städt. Jugendamt rechtlich und tatsächlich begründeter Weise einen abschlägigen Bescheid erteilt, rücken unsere finanziellen Verpflichtungen wieder in den Vordergrund. Sie gehen übrigens häufiger weiter als die staatlichen; wo die gesetzliche Regelung der Unterstützung längst unbarmherzig eine Grenze setzt, da bemerken wir oft noch bittere Not, die zu lindern wir uns verpflichtet fühlen, und wo die bürokratische Verwaltung ihrem Wesen nach alle Einzelfälle über einen Leisten schlägt, da bemerken wir noch infolge unseres näheren Abstandes feine Unterschiede in den Lebensbedürfnissen der einzelnen. Hier gilt es die besondere Begabung eines Kindes zu entwickeln und dort eine begonnene Schulbildung zu vollenden, hier den Körper mit besonderer Nahrung zu kräftigen und dort dem Sauberkeits¬ und sogar dem Schönheitsempfinden mit einer besseren Kleidung und anderen Dingen zu genügen. Häufig sind — und das erscheint mir am wichtigsten — die besonderen Bedürfnisse in unseren Religionsgesetzen begründet und diese verpflichten uns gerade deshalb zu ganz besonderer Beachtung. Dafür sind eben w i r da und dafür betreiben wir eben eine Sonder jugendfürsorge und dafür sind wir eben eine jüdische Wohlfahrtseinrichtung, während die Stadtverwaltung ihr Augenmerk auf solche Einzelheiten nicht richten kann. — Aber einen andern Vorteil bietet uns die städt. Verwaltung noch und die dritte Aufgabe, welche uns die Verbindung mit dem Jugendamt und andern Abteilungen des Stadtrates leistet, ist die Auskunft über schwebende Fragen, die entweder rechtlich überhaupt nicht geregelt sind oder erst in Zukunft geregelt werden und trotz gesetzlicher Regelung so verwickelt sind, daß wir uns gerne von in der Praxis stehenden besonderen Verwaltungsbeflissenen nähere Auskunft darüber erteilen lassen. (So lieh ich mir erst kürzlich Stand und Zukunft der Kriegspatenschaften erklären). Es ist übrigens ganz günstig, mit einigen rechtlichen Kenntnissen an solche Unterredungen heranzutreten. Wichtiger aber ist eine solche rechtliche Grundlage bei unserer Verbindung mit der vierten staatlichen Organisation, die ich Ihnen in diesem Zusammenhang noch zu nennen habe, nämlich bei Gericht. Hier kommen hauptsächlich 2 Abteilungen des Amtsgerichts in Betracht, das Vormundschaftsgericht und das Schöffengericht und hier wiederum die Abteilung des Jugendgerichtes. Auch Zivilprozesse sind hie und da zu führen, so z. B. wegen Lohn- oder Prooisionsforderungen unserer Jugendlichen. Beim Vormundschaftsgericht handelt es sich um die verschiedensten Maßnahmen des bürgerlichen Gesetzbuches; nicht immer kommen wir unmittelbar mit dem Vormundschaftsgericht in Berührung, sondern wenden uns an den jüd. Berufsvormund oder andere in der Regel von uns selbst aufgestellte Vormünder; gewöhnlich sind jüdische Rechtsanwälte damit betraut, denen es allerdings leichter zu fallen scheint, die rechtlichen Angelegenheiten ihrer Mündel gewandt und gut zu regeln als persönliche Beziehungen zu ihren Mündeln zu knüpfen und aufrecht zu erhalten. Hierzu scheint ihnen die Zeit zu fehlen und wenn es mir gestattet ist, hier einen Vorschlag anzubringen, sc möchte ich gern in diesem Zusammenhang diesen fehlenden persönlichen Schutz den Frauen unserer Vormünder besonders ans Herz legen. So wie die Vormundschaften, so geben wir auch oft die vom Gericht verhängten Schutzaussichten weiter und behalten nur die Oberaufsicht, um die bei uns eingelaufenen Berichte ans Gericht weiter zu leiten oder bei den einzelnen Jugendrichtern mündlich Bericht erstatten zu können. Und damit kommen wir zu unserer Verbindung mit dem Jugendgericht, deren Notwendigkeit uns in dunklere Gefilde blicken läßt, als Sie vielleicht ahnen. Allein in den letzten 4 Monaten hatten sich drei Jugendliche jüd. Konfession vor dem Münchner Jugendgericht zu verantworten. Und es handelte sich dabei nicht nur um Diebstahl und Unterschlagung, wie Sie vielleicht annehmen, sondern auch in einem ziemlich schweren Fall der Gewerbsunzucht wurden wir von seiten des Gerichts auf die jüdische Beklagte aufmerksam gemacht, mit der wir dann während der Untersuchungshaft im Gefängnis Rücksprache nahmen und die wir auch nach der Verhandlung nicht aus dem Auge verlieren durften. Das Gericht lädt uns zu allen für uns in Betracht kommenden Verhandlungen; wir nehmen, obwohl nach dem neuen Jugendgerichtsgesetz die Öffentlichkeit stets ausgeschlossen ist, daran teil, und werden 'sogar während der Verhandlungen nach unserer Meinung und dem Ergebnis unserer Ermittlungen gefragt und das Gericht stellt während laufender Bewährungsfristen die Verurteilten unter unsere Obhut. Infolge dieser Bewährungsfristen und Schutzaufsichten kommen wir ständig mit dem Gericht in Berührung, auch wenn zeitweise kein neuer Fall anhängig ist. Auch mit dem Jugendstaatsanwalt haben wir uns schon ins Benehmen gesetzt. Wenn wir nun, sehr ver. Anw., die verschiedenen Zweige jüdischer Jugendfürsorge kennengelernt haben, so wollen wir noch einen kurzen Überblick gewinnen über die Schützlinge, die uns überantwortet sind oder die sich zum Teil uns selbst anvertrauen. Ich kann Ihnen dabei freilich die Verhältnisse, in denen die Einzelnen ausgewachsen sind, schwerlich darlegen. Aber eines möchte ich noch tun, aus der Zahl unserer Schutzbefohlenen einen bestimmten Kreis herausgreisen, der Ihnen vielleicht als der problematische erscheint; das ist die ostjüdische Jugend. Daß wir für die deutschen „Staatsbürgerlein jüdischen Glaubens" sorgen, erscheint selbstverständlich. Aber meine sehr ver. Anw., es ist ebenso unsere Pflicht, die ostjüdischen Kinder nicht darben zu lassen. Sehr ver. Anw., ich habe hier jede Politik auszuschalten. Aber wieder einmal heißt es, sich auf den Boden der Tatsachen zu stellen und der sozialen Not beizukommen, die in ostjüdischen Familien herrscht und der abzuhelfen uns allein überlassen ist. Freilich, es gibt einen Gesamtausschuß der Ostjuden; aber er arbeitet unserem Wohlfahrtsamt in die Hände. Sollten wir die Zusammenarbeit mit ihm verschmähen? das hieße die sozialen Kräfte jüdischer Wohlfahrtspflege zersplittern. Übrigens ist es unmöglich, daß der Gesamtausschuß allein für die Not aller ostjüdischen Familien aufkommt. So müssen wir seine Arbeit ergänzen. Wo es sich aber wie in unserem Sonderfall der Jugendpflege um Erziehungsarbeit handelt, da kommt überhaupt nur die Jugendfürsorge des jüd. Wohlfahrtsamtes in Frage; denn hier gilt es nicht mit einigen materiellen Mitteln der Notlage abzuhelfen, sondern neue sittliche Grundlagen zu schaffen für das Heranreifen eines Stammes, der allerdings noch auf einer anderen Zivilisationsstufe steht als wir. Nur wo wir ostjüdischer Jugend Bildung und Existenzmöglichkeiten schaffen, uns um Sitte und Charakter bemühen, und — wo wir ihnen ohne Vorurteile entgegenkommen, da vermögen sie — und dies leichter als man in der Regel annimmt, — in unsere Gesellschaft hineinzuwachsen. Dieses Aufbauwerk, meine sehr ver. Anw., ist notwendig, gleichgültig von welchem Standpunkt aus wir es betrachten, ob wir nur vom Standpunkt des Judentums aus gesehen unfern ostjüdischen Brüdern zu helfen oder ob wir die Lücke im sozialen Leben Deutschlands auszufüllen gewillt sind. Soviel ist sicher, nur uns ist diese Arbeit überantwortet. An uns liegt es, ob das Feld bestellt wird oder ob es brach liegen bleibt. Der Sinn konfessioneller Fürsorgearbeit aber liegt letzten Endes darin, das Feld dort zu beackern, wo andere Fürsorgeverbände sich scheuen oder nicht verpflichtet sind Hand anzulegen und dort, wo es steinig ist. "Uns diese Arbeit ein wenig zu erleichtern, das ist die bescheidene Bitte, die ich im Anschluß an meine Ausführungen an die Vertreter der einzelnen Gemeinden richten möchte. Da es uns leider nur sehr selten möglich ist, mit den Vertretern der Landgemeinden persönlich in Berührung zu kommen, so möchte ich an sie zunächst meine besondere Bitte richten. Wir suchen jüdische Kosthäuser für Säuglinge. Wie oft kommt es vor, daß die verzweifelte Mutter, die in die Arbeit gehen muß, oder die sonst unfähig ist. ihr kleines Kind aufzuziehen, es in christlichen Familien unterbringen muß. Dann wird es besonders schwer, die Kinder, wenn sie dem Säuglingsalter entwachsen sind, ihren Pflegeeltern zu entreißen, um sie in einem jüd. Heim jüdisch zu erziehen. Es handelt sich ferner hauptsächlich um vorübergehende oder auch dauernde Unterbringung schwächlicher Kinder auf dem Land. Für ihre Kräftigung erscheint uns das Landleben oft als notwendige Voraus-' setzung. Die Angebote auf dem Lande wohnender Familien (sei es gegen Vergütung oder nicht) genügen uns bisweilen nicht. Vor allem haben auch sie sich noch nicht mit Freizügigkeit hinweggesetzt über den Unterschied zwischen ostjüdischen und deutschen Kindern.

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