Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 7 (18.8.1925)
- Article
- Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
- Date
- 1925-08-18
- Page
- Seite 135 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 7 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 135 und sie das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit mit der jüdischen Gemeinschaft nicht verlieren. Ich glaube, daß diese Vorlage reif genug ist, daß sie Ihre Genehmigung findet. Die Grundlage für das, was die Verbandsleitung will, findet sich im Religionsgesellschaftlichen Steuergesetz, das in Ziff. 1 der Vorlage zitiert ist. Nach Art. 11 dieses Steuergesetzes ist jeder Glaubensgenosse Umlagenpflichtig gegenüber seiner Religionsgesellschaft. Die andere Grundlage nehmen wir aus der K.-M.-E. vom 29. 9. 1923, in der ausgesprochen ist, daß die bisher erforderliche staatliche Genehmigung zur Umbildung bestehender Kultusgemeinden oder „zur Eingruppierung von der Gemeinde nicht angehörigen Religionsgenossen" nicht mehr nötig ist. Es besteht nur noch die Voraussetzung, daß die Wirksamkeit nach außen erst eintritt, wenn staatlicherseits eine Erinnerung innerhalb der gestellten Frist nicht erhoben wird. Dies ist in Ziffer 1—3 der Vorlage ausgesprochen. Es wäre eigentlich nicht unbedingt nötig, daß der Verband diese Vorlage Ihnen vorlegte und als Verbandseinrichtung getroffen hätte; denn das religionsgesellschaftliche Steuergesetz gibt auch ohnedies den einzelnen Kultusgemeinden dieses Recht. München, Ingolstadt und Augsburg haben ihr Gebiet schon ausgedehnt, München z. B. auf alle oberbayerischen Bezirksämter außer denjenigen, die Ingolstadt und Augsburg benachbart sind. Im übrigen gehört jeder in Oberbayern wohnende Israelit der Kultusgemeinde München an. Wir haben Ihnen aber den Entwurf vorgelegt, um eine einheitliche Entwicklung zu gewährleisten und Sicherungen religöser Art zu treffen, die in Ziff. 6 ff. genannt sind. Zunächst sind die Vorschriften zu erwähnen, die in Ziff. 4 und 5. aufgeführt sind: daß nämlich nur solche Gemeindegebiete zusammengeschlossen werden dürfen, die ein einheitliches Ganzes bilden, die wie die M.-E. sagt, durch eine öffentlich-rechtliche Grenze umschlossen werden. Enklaven sind unzulässig. Daß Kultusgemeinden, die ihr Gebiet in dieser Weise erweitert haben, auch verpflichtet sind für die neuen Religionsgenossen zu sorgen, ist selbstverständlich und nur bei besonderen Fällen ist vorgesehen, daß, wenn einzelne Gemeinden nicht oder nur unvollständig in der Lage sind, die religiöse Fürsorge auszuüben, ein Teil der Gemeindeumlagen zurückerstattet werden kann. Das gleiche ist vorgesehen, wenn Religionsgenossen einer Gemeinde eingemeindet sind, die unter sich einen religiösen Zusammenschluß bilden. Für München z. B. trifft dies zu in Rosenheim und Weilheim, wo eine Art von Filialgemeinden bestehen, die sich zur Ver-, anstaltung von Gottesdiensten zusammengeschlossen haben. Es ist nur billig, daß in einem solchen Fall die Kultusgemeinde nicht die ganzen Steuerbeträge von diesen Religionsgenossen einnimmt, ebensowenig wie von solchen Genossen, die etwa hinter Garmisch wohnen und die Einrichtungen der Kultusgemeinde nur in sehr beschränktem Maße in Anspruch nehmen können, die vollen Umlagen verlangt werden sollten. Es ist eine Sollvorschrift eingefügt, daß diese Genossen jedenfalls 25 Prozent der Umlagen zu den allgemeinen Lasten der Kultusgemeinde leisten und so ihre Zugehörigkeit anerkennen. Schließlich finden Sie noch eine Vorschrift über die religiöse Sicherung in erweitertem Maße: Wenn jemand zu einer Kultusgemeinde herangezogen wird, die seiner religiösen Richtung nicht entspricht, so kann er seine religiösen Bedenken geltend machen und verlangen, daß er einer anderen Kultusgemeindd sich anschliehen darf. Wenn solche. Bedenken bestehen, soll im Zweifelsfalle der religiöse Hauptausschuß angerufen werden können, der prüft, ob die Bedenken gerechtfertigt sind. Er kann aussprechen, daß die betreffende Kultusgemeinde der anderen Kultusgemeinde bis zu 75 Prozent der Umlagen zurückerstattet. Diese Vorschriften sind schon seit längerer Zeit vorberaten; der Verband hatte schon im Jahre 1923 eine Forensenordnung in Aussicht genommen und die Distriktsausschüsse zur Äußerung aufgefordert. Die Rabbinerkonferenz hatte Bedenken erhoben, die in dem vorliegenden Entwurf berücksichtigt sind. Ich glaube Ihnen die Annahme dieser Vorlage empfehlen zu können. IR. Dr. Hammel als M i t b e r i ch t e r st a t t e r : Ich habe Ihnen nichts Wesentliches beizufügen und schließe mich den Ausführungen und dem Antrag an. Dr. O e t t i n g e r : Ich bin der Ansicht, daß durch eine kurze Erweiterung der Ziff. 1 auch der Fall hereingezogen werden kann, daß einzelne Gebiete überhaupt einer Gemeinde nicht angehört haben. Ich würde also empfehlen zu sagen: „Gebietsteile festzusetzen und auszudehnen." OLGR. Dr. Neumeyer: Das ist schon vorgesehen. Die Religionsgemeinde hat das Recht, ihr Körperschaftsgebiet über die bisherige Grenze hinaus auf die nicht durch andere Gemeinden erfaßten Gebietsteile auszudehnen. Ich darf annehmen, daß dies der Gedanke des Herrn Dr. Oettinger ist. Dr. Oettinger: Das fällt dann weg. Ich verweise aber aus die sich ergebende Notwendigkeit einer schiedsgerichtlichen Rege-, lung. Ich möchte empfehlen, sie vorzusehen für den Fall, daß zwei Gemeinden sich nicht einigen und zwar nur für die Fälle, wo es sich um die Umlage handelt, nicht aber wo es sich um die Grenze handelt. OLGR. Dr. N e u m e y e r : Ich darf die Zustimmung der beiden Herren Referenten zur Ergänzung in diesem Sinne annehmen. Dr. B a e r w a l d und IR. Dr. Hammel erklären ihr Einverständnis mit dieser Ergänzung. Dr. Oettinger: Ich hörte, daß die Amtsgerichtsgrenzen gelten sollen. Ich würde Ihnen aber die Finanzamtsgrenzen empfehlen. Ein vierter Punkt ist von geringerer Bedeutung, nämlich die Fassung von Ziffer 7 des Entwurfs. Es besteht die Frage: Wenn z. B. in einem Orte 4—5 Genossen wohnen, kann dann jeder einzelne sich anderswo anschließen? Alles das dürfte dem Rat zur redaktionellen Änderung überlassen werden. Dr. Elias Straus: Es ist tatsächlich so gemeint. Diese Religionsgenossen gehören zwangsweise der Gemeinde an, der sie eingewiesen werden. Der Einzelne kann sich aber der anderen Gemeinde aus religiösen Gründen anschließen nach dem Grundsatz der Gewissensfreiheit. Es müssen dann 75 Prozent erstattet werden. ObstLGR. Prof. Dr. S i l b e r s ch m i d t: Ich möchte den Vorschlag unterbreiten, die Anträge anzunehmen und dem Präsidenten des Rats die Befugnis zu erteilen, redaktionelle Änderungen, insbesondere auf Grund der heute gemachten Vorschläge zu machen. Im großen und ganzen kann die Annahme ja erfolgen. Der Herr Präsident wird die Anregungen, insbesondere die von Herrn Dr. Oettinger, in Erwägung ziehen und ausführen. Ich darf nunmehr annehmen, daß mit dieser Modifikation die Abstimmung erfolgen kann. Die Vorlage wird einstimmig angenommen. Der Vorsitzende: Wir kommen nun zur Besprechung über das Thema Wanderlehrer. Oberlehrer Stoll: Der Antrag zur Anstellung von Wanderlehrern geht davon aus, einzelne Seelen, die dem Judentum sonst verloren wären, zu retten. Unsere Weisen sagen, wer eine Seele rettet, hat die Welt erhalten. Dieses Verdienst sich zu erwerben, möchte ich Ihnen Gelegenheit geben. Aus einem Schreiben des Distriktsrabbinats Würzburg ist festzustellen: 33 Schulkinder in 8—9 Gemeinden sind nicht genügend mit Religionsunterricht versorgt. Im Rabbinat Kissingen sind es 14, in Kronach 2 Kinder. Die Gemeinden haben die Anstellung von Lehrern nicht veranlaßt, weil sie hierzu nicht in der Lage waren. Die Kinder wachsen ohne Religionsunterricht auf; dies ist nicht nur der jüdischen Gesamtheit unwürdig, sondern bedeutet darüber hinaus eine erhebliche Gefahr. Viele solcher Gemeinden würden gerne zur Anstellung eines Beamten beitragen. Deshalb stelle ich den Antrag, wie er auf Seite 29 der Gemeindezeitung Nr. 2 vorliegt. Karbach ist augenblicklich mit einem Lehrer versehen. Aber der Lehrer ist ein alter Herr, der schon seit 10 Jahren pensioniert ist. Es ist nur eine Frage der Zeit, daß auch diese Gemeinde sich einer Nachbargemeinde wird anschließen müssen. Weitere Fälle sehen Sie aus meinem Vorwort in der Gemeindezeitung. Diese Gemeinden haben für sich so schwer zu kämpfen, daß keine für sich allein einen Lehrer anstellen kann und daß eine gemeinsame Anstellung wegen der großen Entfernung der Gemeinden untereinander nicht in Frage kommt. Mein Vorschlag lautet daher: Die Anstellung erfolgt von verbandswegen. Es ist seine Sache den Gemeinden einen Lehrer anzubieten. Damit ist nicht gesagt, daß die Gemeinden von der Eigenleistung ganz frei wären, die Gemeinden sind bereit auch selbst Opfer zu bringen. Ich möchte daher gleich These 4 etwas modifizieren: Die Verbandskasse übernimmt, „soweit Anstellungen erforderlich sind, die Besoldung und Versorgung unter tunlichster Heranziehung der Gemeinden." Von vielen bayerischen Distriktsgemeinden rechts des Rheins sind Klagen eingelaufen, daß für die schulentlassene Jugend und die Belehrung der Erwachsenen nicht gesorgt ist, weil die Gemeinden nicht genügend vorgebildete Beamte haben. Wir müssen ein Mittel an die Hand geben, daß auch solche Gemeinden versorgt werden können.