Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 7 (18.8.1925)
- Article
- Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
- Date
- 1925-08-18
- Page
- Seite 134 (sequence 18)
- Language
- German
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134 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 7 eben diesen Gemeinden sind auch staatliche Aufgaben übertragen, z. B. polizeilicher Natur, die sie als Mandatare des Staats durchzuführen haben; dies wenden wir entsprechend an. Die Distriktsgemeinden sind Organe der distriktsgemeindlichen Selbstverwaltung. Das schließt aber nicht aus, daß der Verband als religiöse Gemeinschaft des Landes kraft des Willens der ihm angeschlossenen Gemeinden den Organen der gemeindlichen Selbstverwaltung Ausgaben der Gesamtheit übertragen kann. Es ist selbstverständlich, daß bei der Selbstverwaltung der Distriktsgemeinde, die vor allem die Anstellung und Besoldung des Rabbiners zum Gegenstände hat, der Rabbiner den Vorsitz nicht führen kann. Es besteht aber kein Hindernis, daß bei Behandlung der vom Verband übertragenen Aufgaben der Rabbiner den Vorsitz führt. Die ganze Materie wird ja wohl dem Verfassungsausschuß überwiesen werden, dort werden wir sie näher prüfen. Dr. Morgenroth: Das Thema ist so reizvoll und schwierig im Aufbau des Verbandes und im Ausbau seiner Organisation, daß ich es mir, trotzdem das Thema schon von verschiedenen Seiten beleuchtet ist, nicht versagen kann, hierzu Stellung zu nehmen als Vertreter einer Gemeinde, die von dieser neuen Regelung vielleicht besonders betroffen wird. Ich darf zunächst, und dabei deckt sich meine Meinung mit der von Herrn Dr. Öttinger, sagen, daß ich fürchte, daß wir uns stark auf der Bahn einer Überorganisation bewegen. Ich bin zu diesem Gedanken gekommen, als ich No. 2 der Gemeindezeitung las und auf einer Seite den Entwurf über die Bildung der Distriktsgemeinde sah und zwei Seiten weiter den Antrag über die Anstellung von Wanderlehrern, der den Gemeinden empfiehlt, sich zu diesem Zwecke zu Bezirksgemeinden zusammenzuschließen. Schließlich weiß die kleine Gemeinde nicht mehr, um welche Organisation es sich überhaupt handelt. Um zu erkennen, ob wir Distriktsgemeinden nötig haben, müssen wir feststellen: Was wollen wir überhaupt? Meines Erachtens ist die Frage nicht: Wie organisieren wir, sondern was organisieren wir? Der Herr Korreferent verneint die Notwendigkeit der Distriktsgemeinden aus dem Grunde, weil er sagt, daß die Aufgaben der Rabbinatsdistrikte auch ohne Distriktsgemeinden gelöst werden können. Dies ist auch meine Meinung. Nur habe ich mich gewundert, daß er, obwohl er diesen Standpunkt einnimmt, trotzdem an dem Organ der Distriktsgemeinde festgehalten hat. Wenn wir die Distriktsgemeinde nicht nötig haben, brauchen wir auch die Distriktsversammlung nicht, denn die Aufgaben, die die Distriktsversammlung zu lösen hat, kann auch der Distriktsausschuß lösen. Ich frage: Was soll organisiert werden? Die Rabbinatsdistrikte, von denen wir hören, daß sie im ganzen Land au^ Grund Herkommens sich in ganz verschiedener Weise entwickelt haben. Nun wird uns der Entwurf oorgelegt, der die ganzen Verhältnisse über einen Leisten schlagen will, der, wie der Herr Vorredner sagte, die Organisierung der Rabbinatsdistrikte auf eine ganz neue Grundlage stellt. Mit dieser neuen Grundlage kommen wir nicht weiter. Ich sehe das schon aus dem Entwurf der Verbandsleitung selbst, der ausspricht, daß der Rat Ausnahmen bewilligen kann, wo sie auf Grund Herkommens nötig sind. Sie sehen also selbst, daß wir über das Herkommen nicht hinauskommen. Weil ich auf die Dinge, wie sie sich auf Grund des Herkommens gebildet haben, großes Ge-, wicht lege, sage ich, daß sich die Organisierung der Rabbinatsdistrikte entsprechend dem Herkommen nach zwei Richtungen bewegen muß. Da sind einmal die wirklichen Rabbinatsdistrikte, in denen sich die Gemeinden zu einem Zweckverband zusammenschließen, um einen gemeinsamen Rabbiner zu berufen, anzustellen und zu besolden. Die Verhältnisse dieser Rabbinatsdistrikte glaube ich, werden wir auf Grund des Herkommens und der Gesichtspunkte, die heute ausgesprochen worden sind, leicht regeln können, sie bieten keine großen Schwierigkeiten. Große Schwierigkeiten bieten die Rabbinatsdistrikte, in denen sich kein Zweckoerband entwickelt hat und nicht entwickeln konnte, weil es sich nicht um gleichartige Größen handelt, sondern um verschiedene Gebilde, nämlich um Mittelgemeinden von überragender Bedeutung neben unbedeutenden Zwerggemeinden. Derartige Größen können keinen Zweckverband eingehen. In diesen Gemeinden ist die Sache so, daß die große Sitzgemeinde den Rabbiner anstellt und die anderen Gemeinden diesem Rabbiner sich anschließen im Wege der Personalunion. Da liegt der Punkt, wo die Arbeit einsetzen muß, nach der Richtung, daß wir nach der einen Seite der Sitzgemeinde ihre herkömmlichen Rechte wahren, andererseits, wie der Herr Präsident des Rats sagte, auf die kleinen Gemeinden einen gewissen Zwang ausüben und die etwas dunklen Verhältnisse der Beziehungen dieser Gemeinden zum Rabbiner regeln. Dies ist der schwierigste Teil unserer Aufgabe, wie die Rabbinatsdistrikte in diesen Bezirken zu organisieren sind. Ich freute mich, im Referat Dr. Baerwalds zu hören, daß Gemeinden, die mit der allgemeinen Regelung nicht einverstanden sind, beantragen können, in gleicher Weise wie München und Nürnberg behandelt zu werden. Ich würde für Bamberg diesen Antrag stellen. Ich glaube, daß bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs im Verfassungsausschuß sich ein Weg finden lassen wird, gerade dieses Rabbinat, dds sich bisher noch nicht als Zweckverband entwickelt hat, zu berücksichtigen. Für Bamberg wäre sonst die Organisation der Rabbinatsdistrikte, wie sie vorgeschlagen wird, unannehmbar. Aus diesem Grunde vertrete ich besonders den Standpunkt, daß der vorliegende Entwurf dem Verfassungsausschuß zur neuerlichen Prüfung übergeben werden muß. Dr. Elias Straus: Es ist immer bedenklich, wenn lauter Juristen über ein Thema reden. Das vorliegende Thema ist allerdings ziemlich rein juristisch, so daß der Gegenstand zunächst eingehend rechtlicher Erwägungen bedarf. Ich möchte aber zunächst nicht weiter auf die juristische Seite der Angelegenheit eingehen, da wir die Sache doch an den Verfassungsausschuß überweisen. Aber eines möchte ich immerhin betonen. Der von der Verbandsleitung vorgelegte Entwurf ist in erster Linie aus dem praktischen Bedürfnis herausgewachsen: Wir haben keine Möglichkeit, die einzelnen Gemeinden des Distrikts zu veranlassen, ihre Pflicht gegenüber dem Distrikt zu tun, für den Rabbiner Beiträge zu leisten. Dies müssen sie aber tun. Unser Ziel muß sein, die gesamten Gemeinden in Bayern zu umfassen und die Organisation in Bayern auf eine so sichere Grundlage zu stellen, daß nicht ein Landparneß sie über den Haufen werfen kann. Wir brauchen rechtliche Zwangsmittel. Dazu ist die Organisation gedacht. Wir haben die Gemeinden München und. Nürnberg ausgenommen und auch Bamberg und andere Gemeinden können ausgenommen werden, wenn die Gemeinden sagen: Wir bezahlen den Rabbiner allein, ihr Nachbargemeinden könnt mit von ihm Gebrauch machen, uns aber in unsere Angelegenheiten nicht dareinreden. Dann besteht kein Zweckverband. Wenn aber Bamberg verlangt, daß die kleinen Gemeinden mitzahlen, dann muß für die kleinen Gemeinden ein Mitbestimmungsrecht geschaffen werden. Wie, darüber kann man verschiedener Meinung sein. Jeder muß sich losmachen von dem, was ihm lieb und wert geworden durch jahrzehntelange Übung. Wenn eine gemeinsame Regelung kommt, dann können wir nicht lauter einzelne Ausnahmen machen. Ausnahmen können nötig werden, sie dürfen aber nicht zur Regel werden. Wir können die Diskussion abkürzcn, da sie doch nur eine allgemeine Aussprache ist. Der Vorsitzende: Es ist ein Antrag eingelaufen von Dr. Oettinger und Genossen: „Der Entwurf über die Bildung von Distriktsgemeinden wird dem erweiterten Versassungsausschuß als Material zur Ausgestaltung von Zweckverbänden des öffentlichen Rechts überwiesen." Ich bitte eine Direktive in der Richtung des Zweckverbandes wegzulassen, da die Frage im Flusse ist und da Herr Dr. Oettinger selbst praktische Vorschläge bringen wird. Die Bindung von vorneherein ist nicht nötig. Ich mache den Vorschlag, den Passus -,Zweckverband" etc. sowie „als Material" einfach wezulassen. Der Herr Antragsteller ist einverstanden, dadurch erledigt sich die Sache von selbst. IR. Dr. Hommel: Zur Geschäftsordnung, daß auch die Bestimmung getroffen wird, daß sich der Verfassungsausschuß, der diese Vorlage berät, in gleicher Weise zusammensetzt, wie der von heute früh, wenn nicht der Antrag bereits diese Zusammensetzung im Auge hat. Der Vorsitzende stellt fest, daß nach dem Willen der Antragsteller der erweiterte Versassungsausschuß in der gleichen Zusammensetzung wie bei der Frage des Beamtenrechts tätig werden soll. Der Antrag wird angenommen. Rabbiner Dr. Bamberger übergibt als Material den Entwurf einer Satzung für den Verband der Gemeinden des Rabbinatsdistrikts Kiffingen, der in Kifsingen bearbeitet ist. Gebietserweiterung der Gemeinden. Dr. Baerwald: Die Vorlage über die Gebietserweiterung der Gemeinden hängt mit dem vorigen Thema zusammen. Sowie vorhin der Zweck verfolgt wurde, daß die Gemeinden sich einer Organisation der Distriktsgemeinden anschließen, so sollen auch die einzelnen noch außerhalb der Gemeinden stehenden Juden zusammengefaßt werden, damit ihre Steuerkraft nicht verloren geht