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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-08-18 · 7 (18.8.1925) · p. Seite 133

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
7 (18.8.1925)
Article
Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
Date
1925-08-18
Page
Seite 133 (sequence 17)
Language
German
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Nr, 7 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 133 stantischen Kirche. Die Gemeinde wird veranlaßt mit der Ortsumlage die Distriktsumlage zu erheben. Diese einfache Ausgestaltung hat der Entwurf zum Inhalt und hier liegt der Hauptunterschied in der Anschauung der beiden Referenten. Das andere, was Herr IR. Dr. Hammel vorgetragen hat, ist vorzügliches Material, das wir gerne akzeptieren. Es wird sich vielleicht eine Beratung der Vorlage im Verfassungsausschuß empfehlen. Mit Sorgfalt und Unbefangenheit werden wir hier beide Konstruktionen würdigen und die den Interessen der Distriktsgemeinden, Ortsgemeinden und des Verbandes am meisten angepaßte nehmen. Ich möchte nochmals beiden Referenten den wärmsten Dank des Verbandes ausdrücken. (Beifall.) ObstLGR. Prof. Dr. Silberschmidt: Auch mir schien es, daß der Gedanke der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft zu schwach.ist, um das zu tragen, was verlangt wird, während der Körperschaftsgedanke durch die ganze Entwicklung hindurch geht und wir damit weiter kommen würden. Ich will sehen, ob wir nicht vielleicht heute schon die Grundzüge gestalten können. Dr. O e t t i n g e r : Neben dem Beamtenrecht, das wir heute Vormittag besprochen haben, ist für die Klein- und Mittelgemeinden die Regelung der Rabbinatsdistrikte das wichtigste. Deshalb wäre ich nach dem, was wir bisher gehört haben, der Ansicht, daß diese Regelung heute unmöglich zum Abschluß kommen kann. Unter allen Umständen muß den Klein- und Mittelgemeinden die Möglichkeit gegeben werden, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Nicht etwa so, daß alle Gemeinden sich äußern, sondern in der Weise, daß der Entwurf dem erweiterten Verfassungsausschuß zugewiesen werden soll. Der Entwurf wurde uns sehr . spät bekannt, den Distriktsausschüssen gar nicht. Wir können heute über diese Fragen nicht zu einem abschließenden Urteil kommen, zumal das Referat IR. Dr. Hammels gewichtige Momente brachte, die uns im wesentlichen noch nicht zugänglich gemacht sind. Ich darf daran erinnern, daß ich aus der vorigen Tagung in München zu diesem Punkt einen Antrag einbrachte, der als etwas durchaus neues auch noch nicht beschlußreif war, nämlich die persönlichen und sachlichen Ansgaben der Distriktsrabbinate auf den Verband zu übernehmen. Der Antrag wurde an den Rat überwiesen, ich weih nicht, was daraus geworden ist. Aus dem prinzipiellen Gegensatz zwischen dem Referat und dem Korreferat heraus möchte ich als Kenner einiger Rabbinatsbezirke zum Ausdruck bringen: Gerade das, was der Herr Präsident des Rats als die geschichtliche Tatsache und rechtilche Konstruktion vortrug, daß die Entwicklung der Distriktsrabbinate und der Rabbinate überhaupt in jedem Bezirk verschieden ist, legt den Schluß nahe, daß es gar nicht möglich ist, einen Weg zu finden, der eine geschichtliche Fortentwicklung sein kann. Daher müssen wir uns überhaupt freimachen von der Geschichte. Wenn wir einen Verband haben, der ein Netz von Distriktsrabbinaten schafft, ohne in die Besetzung derselben eingreifen zu müssen, wird ein großer Teil der Schmie-, rigkeiten ausgeglichen. Ich möchte gleich sagen, daß dies nicht eine schwere finanzielle Belastung sür die Großgemeinden sein soll; denn die Großgemeinden, die einen eigenen Rabbiner haben, können die gleichen Zuschüsse vom Verband hierfür erhalten, wie die übrigen Distriktsgemeinden. Ich habe also lediglich ein Netz von Rabbinatsdistrikten im Auge. Nun hat Herr IR. Dr. Hommel schon düs Bedenkliche am Referat Dr. Baerwalds entwickelt und gezeigt, daß die gleichheitliche Regelung für die verschiedenen Bezirke rechtlich schwer durchführbar und gefährlich ist. Er hat Ihnen die Verhältnisse aus den Rabbinatsbezirken von Unterfranken dargelegt. Ich möchte Ihnen die Oberpfalz zeigen, wo ein Rabbinatsbezirk fast zwei volle Regierungsbezirke umfaßt. Es ist da unmöglich, daß die außenstehenden Gemeinden die Sitzgemeinde bei der Aufstellung des Rabbiners majorisieren. Ich kann mir dann vorstellen, daß die Sitzgemeinde aus religiösen Gründen ihren Austritt erklären würde. Es kann auch der Sitzgemeinde der Austritt nicht verweigert werden. Denn es muß die Sitzgemeinde praktisch mit dem Rabbiner arbeiten, dagegen haben die Kleingemeinden gar nicht die persönliche Beziehung zu ihm wie die Sitzgemeinde. Daraus werden Sie ersehen, daß wir heute die Frage nicht zum Abschluß bringen können, daß im Verfassungsausschuß diese Schwierigkeiten besprochen werden müssen, nicht etwa, weil verschiedene Meinungen vorhanden sind, sondern weil wirkliche Schwierigkeiten bestehen, die viel schwerer zu lösen sind als die Fragen von heute früh. Ferner: Wir haben bisher die Distriktsausschüsse als ein Organ des Verbandes gehabt, das sehr fruchtbar gewirkt hat, soweit es sein beschränkter Aufgabenkreis zuließ. Künftig wird ein Distrikt geschaffen, der nicht Organ des Verbandes fein kann, wie Sie schon aus seiner Zusammensetzung ersehen: denn während jetzt der Rabbiner Vorsitzender des Distriktsausschusses ist, so ist dies künftighin gar nicht möglich, denn der Distriktsausschuh soll ja „der Vorgesetzte" des Rabbiners sein. Daher ist es unter allen Umständen notwendig, daß wir entweder unsere Psyche oder den Entwurf umgestalten müssen. Nicht die unrere Stufe sind die Gemeinden, sondern die eigentlichen Träger des religiösen Lebens, also darf es auch keine Oberstufe geben. Der Verband ist nur ein Zusammenschluß der Gemeinden. Es kann aber auch keine mittlere Stufe geben. Die Distriktsgemeinden sind Fremdkörper, die in den Verband nicht Hineinpassen. Die Distriktsausschüsse können auch künftig nur Organe des Verbandes sein. Wir müssen deshalb eine andere Einstellung nehmen: Entweder die Rabbinatsdistrikte erhalten eine veränderte Gestaltung, wenn dies geschehen kann, oder wir diskutieren über meinen Antrag von der vorigen Tagung: die Großgemeinden werden dadurch nicht sehr belastet, denn sie werden auf der anderen Seite wieder entlastet .und Sie haben doch das gewünschte Netz von Distriktsgemeinden. Weiter ist folgendes nicht glücklich geregelt. In § 3 des Entwurfs der Verfassung heißt es: „Der Beitritt zum Verband gilt vom Beginn des Geschäftsjahres ab, der Austritt kann nur für das Ende eines Wahlabschnittes erfolgen." Hat der Eintritt in den Verband die Wirkung, daß die Gemeinden einem Rabbinatsdistrikt angehören müssen? Ferner: Wenn die Organe der Distriktsverwaltung so gebildet werden sollen, daß jede Gemeinde mit hundert angefangenen Stimmen einen weiteren Vertreter erhält, dann besteht weniger die Gefahr der Majorisierung durch die Sitzgemeinde, sondern die angeschlossenen Gemeinden können die Sitzgemeinde majorisieren, die jedoch für den erheblicheren Teil des Gehaltes aufkommen soll. Ich bin der Ansicht, daß zwei neue Körperschaften für die Distriktsgemeinden zu viel sind. So geht es nicht mit der Organisierung weiter, daß immer wieder neue Organe gebildet werden. Das schafft Verbandsmüdigkeit bei den Gemeinden, die nur noch die organisatorische Arbeit sür den Verband leisten sollen. Die Arbeit lastet dort auf sehr wenigen Personen. Es ist nicht denkbar, daß diese immer wieder weitere Aufgaben erhalten, denen sie sich aus Pflichtgefühl nicht entziehen können. Der Arbeitsbereich in den Klein- und Mittelgemeinden ist sehr vielfältig. Sie werden nicht mehr die Personen finden, die sich all diesen Arbeiten unterziehen. Deshalb bin ich der Ansicht, daß Sie unter allen Umständen diese schwierige Materie noch nicht abschließen, sondern dem erweiterten Verfassungsausschuß überweisen, der eine Lösung suchen soll. (Beifall.) OLGR. Dr. N e u m e y e r: Ich möchte meiner großen Freude Ausdruck geben, daß wir ein drittes Referat bekommen, das die Materie wesentlich fördert. Zweierlei möchte ich noch sagen: Was uns vornehmlich dazu bestimmt hat, die Distrikte als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu gestalten, ist folgendes: Wir wollen einen Zwang ausüben gegen widerspenstige Gemeinden. Dies ist nur dann möglich, wenn wir von der Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgehen und der überwiegende Wille der Gemeinden eines Distriktes die widerspenstigen Gemeinden zwingen kann mitzutun. Der nämliche Gedanke liegt der Vorlage zugrunde, die sich mit der Gebietserweiterung der Gemeinden befaßt. Hier beschließt die Mehrzahl der Gemeindemitglieder, daß die Gemeinde sich aus einen größeren Bezirk erstreckt, auch gegen den Willen derjenigen, die in diesem Bezirke ansässig sind und nicht mittun wollen. Dies ist der ethische Gedanke, daß es dem einzelnen nicht gestattet sein soll, gegen den wohlerwogenen Willen der Gesamtheit seine Son-, derinteressen durchzusetzen. Ebenso sollen Gemeinden eines Distrikts, die sich dem Gesamtinteresse verschließen, gezwungen werden können, sich diesem Interesse unterzuordnen. Das sind sie der Gesamtheit schuldig. Weil wir unsere bittere Not haben mit den Gemeinden, die nicht mittun wollen, deshalb haben wir nach diesem Ausweg gesucht. Ferner ist es sehr wohl möglich, die Distriktsgemeinden und Distriktsausschüsse als Organe der Selbstverwaltung zu verbinden mit den Distriktsausschüssen, die vom Verband geschaffen wurden zur Durchführung und Förderung seiner Aufgaben. Ich möchte den Herrn Vorredner erinnern an eine rechtliche Gestaltung auf dem Gebiete des staatlichen Lebens. Hier haben wir die bürgerlichen Gemeinden als Träger der gemeindlichen Selbstverwaltung und

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