Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 7 (18.8.1925)
- Article
- Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
- Date
- 1925-08-18
- Page
- Seite 132 (sequence 16)
- Language
- German
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132 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 7 Erledigung des Rabbinats" nicht in dieser Allgemeinheit gelten zu lassen. Aber selbstverständlich muß immer die nökrge Fürsorge getroffen werden, daß ein Rabbinat im Bestände nicht gefährdet wird, auch hier sind die nötigen Kautelen zu schassen, aber das ist sehr wohl möglich. Wenn ein Rabbinat sich erledigt, können für den Austritt einer Gemeinde Gründe organisatorischer Art wirksam werden; es dürfen nicht Gründe materieller Art überwiegend sein, sondern es soll sich im wesentlichen um Gründe ideeller Art handeln. Hier steht dem Organ des Verbandes das unbeschränkte Recht zu, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen. Die Unterschiede in der Auffassung sind also nicht prinzipieller Art, man kann sich leicht einigen. Wie steht es mit der Organisation als solcher? In Übereinstimmung mit dem Referenten möchte ich eine Distriktsoersammlung und einen Distriktsausschuß für erforderlich halten. Die Versammlung hat die Befugnisse abzugrenzen, Beschlüsse zu fassen über alles, was im Distrikt von Bedeutung ist, über Vorbereitungen für die Anstellung eines Rabbiners, Gehaltsfestsetzung, Änderungen derselben, Entlassung einer Gemeinde aus dem Distriktsrabbinat, Zulassung des Eintritts einer Gemeinde, Satzungen ufw. Daneben steht der Distriktsausschuß mit der Befugnis, den Distriktsverband nach außen zu vertreten und als Vollzugsorgan. Dieser Distriktsausschuß kann wohl auch mit den Aufgaben des Verbandes betraut werden. Er ist dann nicht mehr bloß Mittelstelle zwischen Verband und Gemeinden, sondern auch als ausführendes Organ des Verbandes hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben, im Gegensatz zum eigenen Wirkungskreis. Über die Frage des Stimmrechts spreche ich heute nicht, wir werden doch zur endgültigen Lösung des Problems nicht kommen, wir wollen uns heute nur klar werden über die Richtlinien. Eine weitere Frage ist die, wie ist der Rabbiner zu bestellen? Dr. Vaerwald glaubt hier bestimmte Vorschläge nicht machen zu sollen und die Frage späteren Normierungen vorzubehalten. Dieser Auffassung kann ich mich nur teilweise anschließen. Ich bin der Meinung, daß wir wenigstens die Grundlagen und wichtigste Leitsätze, wie die Rabbinerwahl stattzufinden hat, aufstellen sollten. Wenn wir davon ausgehen, daß mehrere Gemeinden sich zufammenschließen sollen, um einen Rabbiner zu bestellen, so kann nicht geduldet werden, daß einzelne Gemeinden mit dem Rabbiner ein Abkommen treffen; dann ist es aber auch ohne weiteres klar, daß nicht die einzelne Gemeinde den Rabbiner wählen kann, nur die Gemeinden in ihrer Gesamtheit können den Rabbiner wählen; es besteht kein Anlaß von dem Prinzip abzusehen, das heute modern ist und vor langer Zeit in den Rabbinatsdistrikten schon gültig war, daß sämtliche wahlfähige Personen des Distrikts den Rabbiner wählen; es ist noch beizusetzen, daß jede Gemeinde einen Stimmbezirk bildet. Dies ist von Bedeutung; denn das Wahlrecht in kleineren Gemeinden wäre häufig illusorisch oder erschwert, wenn die Angehörigen einer weit vom Rabbinatssitz entfernten Gemeinde sich dahin begeben müßten, um das Wahlrecht auszuüben. Auf die Frage des Stimmverhältnisses gehe ich nicht ein, auch nicht auf die Frage, wie die Zusammensetzung der Bezirksversammlung sein soll; nur einen Punkt von prinzipieller Bedeutung möchte ich hervorheben. Während Dr. Baerwald meint, daß die Bezirksvertreter in den Gemeinden gesondert gewählt werden sollen, meine ich, wir brauchen dies nicht, sondern die Gemeindevertreter sind berechtigt, die Gemeinde in der Bezirksversammlung zu vertreten, ev. können noch weitere Vertreter gewählt werden, dies sind aber nur Details. Einigkeit besteht darüber, daß die Sitzgemeinde eine Vorausleistung treffen soll, weil sie von dem Rabbiner wesentlich mehr hat als die übrigen Gemeinden. Rieimingsverschiedenheiken ftfib. hier, wie In vielem anderen, möglich, aber gleichgültig. Wir wollen das zunächst unbestimmt lasten, damit Reibungen verhindert werden. Der Rest wäre aufzubringen etwa nach Maßgabe der staatlichen Steuern, weil diese einen Maßstab für die Leistungsfähigkeit der Gemeinde geben. Hier wäre dem Schiedsgericht des Verbandes das Recht zu geben, zur ev. Änderung des Maßstabes. Wichtig ist die Frage der Auflösung. Hier gehe ich mit den Ausführungen des Referenten einig. Zum Schluß möchte ich sagen: Eine grundsätzliche Verschiedenheit besteht nur in einem wesentlichen Punkt: Wie sollen wir die Distriktsgemeinde rechtlich ausgestalten? Soll sie eigene Rechtspersönlichkeit haben, oder aber soll sie im Anschluß an die seitherige Entwicklung ausgebildet werden? Ich glaube bewiesen zu haben, daß es leicht möglich ist, in dem gegebenen Rahmen den Rabbinatsdistrikt so zu organisieren und auszugestalten, daß er die einzige Aufgabe, die ihm zukommt, ordnungsgemäß erfüllen kann, daß daher keine Notwendigkeit zu anderer Organisation besteht. Ich habe einen eigenen Entwurf ausgearbeitet,. er soll als Material dem Verfassungsausschuß überwiesen und Ihnen zugänglich gemacht werden. (Beifall.) Der Vorsitzende dankt IR. Hommel für seine Mitberichterstattung. OLGR. Dr. N e u m e y e r: Wir haben zwei ganz vorzügliche Referate über die Materie gehört, die zur Beratung steht. Der Verband braucht besonders wirksame Einrichtungen, wenn er in einer Frage die Lösung finden will, in der das dichteste Ge-, stkupp zu durchdringen ist, bis wir nur einen Schritt vorwärts kommen. Ich habe mir gestattet, das Wort zu ergreifen, weil der zweite Referent an den Vorsitzenden des Verbandes appelliert hat, als an den Referenten von 1914. Als dieser Referent gestatte ich mir auf den Bericht zurückzukommen, den ich damals den Vertretern der Groß- und Mittelgemeinden erstattet habe. Ich habe mir soeben das Werk von Heimberger geben lasten, denn von seinen Untersuchungen bin ich damals ausgegangen und wir haben sie auch neuerlich gewürdigt. IR. Hommel erklärt: Wir müssen die geschichtliche Entwicklung aufnehmen und auf ihr fußend die Rabbinatsdistrikte ausbauen. Wir wollen prüfen, ob dieser Ausbau überhaupt möglich ist. Heimberger bemerkt in seinen längeren Ausführungen über die rechtliche Natur der Rabbinatsbezirke: „Bei der Verworrenheit der Verhältnisse und bei der Lückenhaftigkeit der vorhandenen Bestimmungen, die ihr Dasein nur dem von Fall zu Fall hervorgebrachten zufälligen Bedürfnis verdanken, ist es nicht ganz leicht, sich über die rechtliche Natur des Rabbinatsbezirks klar zu werden." Er bezeichnet diesen Rechtszustand als besonders unsicher und ungeklärt und führt weiter aus: „Rabbinatsbezirke im eigentlichen Sinne, bei denen mehrere Kultusgemeinden gemeinschaftlich einen Rabbiner anstellen, gibt es nur in Unterfranken und in der Pfalz." Herr Rabbiner Dr. Baerwald hat schon darauf hingewiesen, daß sich hier Ansätze zur Bildung von Distriktsgemeinden finden. Im übrigen besteht vielfach nur Personalunion, ein Rechtszustand, mit dem auch IR. Dr. Hommel nicht einverstanden ist. Heimberger untersucht auf Grund der gegebenen Verhältnisse die rechtliche Natur der Rabbinatsdistrikte und kommt schließlich zu dem Ergebnis, daß sie Gesellschaften des öffentlichen Rechts seien, ähnlich wie die Schulsprengel. Er hat damit ein sehr problematisches Gebilde aufgewiesen, mit dem sich nicht viel anfangen läßt. Er sagt, daß die Kultusgemeinden nur gemeinschaftlich den Vertrag mit dem Rabbiner andern können und daß jede Gemeinde der anderen zur Beitragszahlung verpflichtet ist. Die Trennung einzelner Gemeinden vom Rabbinatsdistrikt ist seiner Ansicht nach möglich; sie erfolgt durch Kündigung. Er behandelt dann weiter den Fall der Auflösung und der Verlegung des Rabbinatssitzes. Ich habe 1914 gefordert, daß der eigentliche Rabbinatsdistrikt als Zweckverband des öffentlichen Rechts ausgestaltet und mit der Eigenschaft eines Zwangsverbandes mit oder ohne Rechtspersönlichkeit versehen werden müsse. Einen Zweckverband des öffentlichen Rechts will auch Herr IR. Dr. Hommel. Wie kommt es, daß die Vorlage einen anderen Standpunkt einnimmt? Zwei Gründe sind hierfür maßgebend. Der eine ist der, daß wir uns in der praktischen Arbeit des Verbandes immer mehr überzeugt haben, daß der Aufbau auf der bisherigen Grundlage ein Ding der Unmöglichkeit ist. Und warum wurde nicht schon damals der Vorschlag gemacht, den heute Herr Dr. Vaerwald mit Zustimmung der Verbandsleitung bringt? Weil er damals rechtlich nicht möglich war. Inzwischen, haben wir die neuen Verfassungen und damit die Möglichkeit der einfachen Konstruktion bekommen, die wir Ihnen vorschlagen, der organisch aufgebauten Distriktsgemeinde. Die unterste Stufe sind die Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mittlere Stufe sollen die Distriktsgemeinden werden, ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts, an der Spitze steht die Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche die Gemeinden und Distriktsgemeinden zusammenfaßt: der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Mit dieser einfachen und klaren Konstruktion können wir die große Aufgabe der Distriktsgemeinde, die Anstellung und Besoldung der Rabbiner ohne weiteres lösen. Die Distriktsgemeinde erhält so auch Finanzgewalt. Sie wird sich auswirken wie in der prote-