Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 7 (18.8.1925)
- Article
- Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
- Date
- 1925-08-18
- Page
- Seite 131 (sequence 15)
- Language
- German
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Nr. 7 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 131 aussetzung, daß die Gemeinde einem Rabbinat angehört. Nun wird dies nach meiner Ansicht in der Wortfassung zu ändern sein. Nur für diejenigen Gemeinden wird der Beitritt und die Zuge-, Hörigkeit zum Verband von der Zugehörigkeit zu einem Rabbinat abhängig sein, die nicht selbst einen Rabbiner haben. Ich schlage vor, den 8 3 in diesem Sinne zu fassen. Damit komme ich zu der Frage: Wie ist die Rechtsgemeinschaft zu formulieren, welche Grundlage soll sie haben? In der Vergangenheit war die Sache so: Der Rabbinatsdistrikt war schon immer eine gewisse Vergesellschaftung, er hatte keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern die Gemeinden haben sich zur Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe miteinander verbunden, allerdings bestand daneben noch ein anderes Verhältnis, das der Personalunion. Eine Gemeinde hat den Rabbiner bestellt, die anderen Gemeinden haben sich, nicht mit ihr verbunden, sondern sind zum Rabbiner ein besonderes Rechtsverhältnis eingegangen. Eine solche Bildung kann man nicht aufrecht erhalten, dies ist ein Verhältnis ohne innere Berechtigung. Mehrere Gemeinden müssen sich zusammenschließen, eine Verbindung unter sich eingehen, um einen Zweckverband miteinander zu bilden. Dies ist der Unterschied in meiner Auffassung zu der des Herrn Referenten. Ich bin der Meinung, daß an der Entwicklung, wie sie sich herausgebildet hat, grundsätzlich festgehalten werden soll, es ist kein Grund, nunmehr mit dieser Entwicklung zu brechen und ein eigenes Rechtssubjekt zu bilden, das neben der Gemeinde und dem Verband bestehen würde mit dem Recht der Umlagenerhebung, sodah wir, wenn diesem Antrag stattgegeben würde, neben den Gemeinde- und Verbandsumlagen noch Distriktsumlagen hätten. Meiner Ansicht nach besteht keine Veranlassung hierzu. Der Herr Vorredner vermutet meine Bedenken auf einem Gebiete, wo sie nicht liegen; er meint, ich wäre der Ansicht, es sei zu sehr in die Souveränität der Gemeinden eingegrissen. Dies ist nicht richtig, denn sonst würde dasselbe Bedenken auch gegenüber dem Anschluß von Gemeinden an den Verband bestehen. Wenn die Gemeinde sich einer höheren Organisation anschließt, so ist dies keineswegs eine Aufgabe der Souveränität und Rechtspersönlichkeit. Aber ich meine, man sollte an einer Entwicklung, wie sie sich herausgebildet hat, nur dann etwas ändern und nur dann zur Bildung eines neuen Rechtssubjektes übergehen, wenn dafür zwingende Gründe vorhanden sind. Ich vermisse im gegebenen Fall solche. Wenn ich den Gedankengang des Herrn Dr. Baerwald recht verstehe, ist er zur Bildung einer eigenen Körperschaft des öffentlichen Rechtes gekommen, weil er den Distriktsgemeinden, die wir übrigens auch im bayerischen Staatsrecht haben, noch eine Reihe von Aufgaben zuweisen will, die bis jetzt nicht in der Kompetenz der Rabbinatsdistrikte gelegen waren. Es ist daher zunächst die Frage zu prüfen, ob diese Aufgaben, die bis jetzt nicht zur Zuständigkeit der Distriktsrabbinate gehörten, einer Distriktsgemeinde, wenn eine solche gebildet wird, überwiesen werden können. Ich möchte diese Frage verneinen. In dem vorliegenden Entwurf sind 3 Aufgaben genannt und es ist gesagt: Es sollen gemeinsame Einrichtungen errichtet uckd erhalten werden. Wie verhält es sich damit? Wenn ein Krankenhaus errichtet wird in Bayern mit dem Sitz in dem Bezirke einer Distriktsgemeinde, so ist es klar und selbstverständlich, daß es nicht erbaut und errichtet werden kann für den Distrikt, daß die Unterhaltung des Krankenhauses nicht dem Distrikt als solchem aufgebürdet werden kann. Denn bei der beschränkten Zahl von Juden eines Rabbinatsdistriktes besteht gar kein Bedürfnis hiezu, also ist diese gemeinsame Aufgabe über die Aufgaben eines Distrikts hinausgehend. Gemeinsame Friedhöfe: Hier ist der Distrikt wieder zu groß. Wiederholt haben sich mehrere Einzelgemeinden zu einem Friedhofsverband vereinigt, weil eigene Friedhöfe nicht nötig waren. Infolgedessen ist es klar, daß mit Ausgaben hierfür nicht ein ganzer Distrikt belastet werden kann, die dadurch entstehen, daß 3 oder 4 oder 5 Gemeinden sich zusammenschließen zu einem gemeinsamen Friedhofsverband. Wenn es sich um die Fürsorge für etwa aufgelassene Friedhöfe handeln sollte, die aus Pietät erhalten werden sollen, dann obliegt diese Aufgabe der großen Gesamtheit und nicht dem Distrikt. Genau so ist es mit den Wanderlehrern. Ihre Bestellung ist eine Notwendigkeit, und ich begrüße dankbar den Antrag von Dr. Hanover, aber nicht für den ganzen Distrikt, sonst kann er seine Aufgabe nicht mehr erfüllen, sondern nur für einzelne Gemeinden. Hier besteht also wieder kein Anlaß, daß mit den Aufwendungen Gemeinden belastet werden, die vom Wanderlehrer nicht selbst mitversorgt werden. Entweder hat die einzelne Gemeinde, welche den Lehrer bestellt, auch für seine Kosten einzutreten, oder es ist eine Aufgabe der Gesamtheit; diese muß dann eintreten, wenn die einzelnen Gemeinden die Mittel nicht aufbringen können. Daher komme ich zunächst zu dem Ergebnis, daß die Aufgaben, die der Distriktsgemeinde zugeteilt werden sollen, für den Distrikt als solchen nicht passen. Wenn der Distriktsgemeinde aber nur die gemeinsame Bestellung und Besoldung eines Rabbiners obliegt, dann sehe ich nicht ein, warum ein neues Rechtsgebilde geschaffen werden soll. Ich bin kein Freund vieler Organisationen, sie machen die Sache nicht besser. Ich sehe daher kein Hindernis, daß wir auf der alten Grundlage 'weiterbauen. Ich stimme hier völlig überein mit den Vorschlägen, die gemacht wurden, daß alle diese Verhältnisse geordnet werden müssen; nur möchte ich gerne haben, daß die Sache innerhalb des bestehenden Rahmens bleiben soll. Es ist auch davon gesprochen worden, daß die Distriktsgemeinde den Verband in der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen soll. Hierzu ist keine neue Organisation nötig, denn jetzt haben wir schon vom Verband aus Distriktsausschüsse gebildet. Diese Distriktsausschüsse sind nicht zu verwechseln mit den neuen, die gewissermaßen eine Mittelstelle zwischen der Zentralstelle, dem Verband und den einzelnen Gemeinden sind, also ein Organ des Verbandes. Dieses Organ, das nach den Satzungen des Verbandes konstituiert ist und recht gut arbeitet, kann ja ruhig weiter bestehen bleiben; wenn Sie der Meinung sind, daß es nicht bestehen bleiben soll, dann müßte bei einem rechtlichen Zusammenschluß, wie ich ihn auffasse, auch die Organisation der zu einem Distrikt zusammengeschlossenen Gemeinden mit seinen Aufgaben mitbefaßt werden. Man könnte sagen: die Distriktsgemeinde gewinnt dann, wenn wir eine eigene Rechtspersönlichkeit für sie haben, nach außen ein viel größeres Gewicht. Sie tritt wirksamer in die Erscheinung, mit mehr Geltung nach außen, als wenn es eine einfache Gesellschaft des privaten Rechts ist; denn die sich zusammenschließenden Geber Rabbinatsdistrikt, wie wir ihn jetzt haben, keine Gesellschaft des privaten Rechts ist, denn die sich zusammenschließenden G§- meinden sind Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts. Die Ausgaben, die sie zu erfüllen haben, sind Aufgaben des öffentlichen Rechts, infolgedessen können 'wir auch nur von einer Gesellschaft nach öffentlichem Recht reden. Dies ist auch die Auffassung des Herrn Präsidenten des Rats, die er in seinen Bemerkungen zum Judenedikt von 1813 zum Ausdruck gebracht hat. Ich wiederhole und betone aber, um Mißverständnisse zu verhüten, ich stehe auf dem Standpunkt, daß wir neu organisieren müssen, die Frage ist nur, wie soll neu organisiert werden? Wie soll der Zusammenschluß erfolgen? Steht es im Belieben der Gemeinde, die Mittel für die Rabbinerbesoldung zu bewilligen oder nicht zu bewilligen, oder hat der Verband hier einzutreten? Welche Kautelen bestehen dafür, daß der Verband in seinem Bestand erhalten bleibt? Die Zugehörigkeit zu einem Rabbinatsdistrikt ist selbstverständlich bindend. Der Ein- und Austritt kann nicht nach Belieben stattfinden, denn der Rabbinatsdistrikt, der Verbindlichkeiten übernimmt, muß erhalten bleiben. Die Verbindlichkeiten haben in einem Zusammenschluß ihre Deckung gefunden. Vor allem muß der Austritt mit gesetzlichen Kautelen umgeben werden. Dies kann sehr wohl geschehen. Nur weiche ich auch hier von dem Referenten ab. Er ist der Meinung, daß der Austritt nur ge-> schehen könne, wenn ein Rabbinat sich erledigt. Es ist dies eine Frage der Zweckmäßigkeit, sie ist für die Struktur nicht wesentlich; aber es könnten sich die Notwendigkeiten hierzu auch ergebe! bei besetztem Rabbinat: Z. B. eine Gemeindeverwaltung hat sich dem Rabbinat angeschlossen, eine konservative Minderheit wurde dabei überstimmt, das Rabbinat ist inzwischen besetzt, die Gemeinden, die überstimmt wurden und zum Rabbiner nach ihrer religiösen Überzeugung das nötige Vertrauen nicht haben, glauben sich einem anderen Rabbinat anschließen zu sollen. Dies darf nicht unterbunden werden, nur einige Kautelen sind nötig. Der Austritt darf nur aus religiösen Gründen geschehen. Wenn ein Streit entsteht, muß der religiöse Hauptausschuß zu der Entscheidung kommen, daß erhebliche Gründe für den Austritt bestehen, erst dann ist der Verband verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen. Ich kann mir auch sonst Fälle rein organisatorischer Art denken. Wenn nun gemeinsame Beschlüsse bei der Distriktsversammlung, vorliegen und sonst keine Bedenken bestehen, warum soll dann etwas derartiges nicht bewilligt werden, wenn alle Beteiligten übereinstimmen? Daher beantrage ich auch den Satz: „Nur bei