Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 7 (18.8.1925)
- Article
- Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
- Date
- 1925-08-18
- Page
- Seite 130 (sequence 14)
- Language
- German
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Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 7 ILO gegenüber die Aufrechterhaltung der Selbständigkeit und die Gewissensfreiheit der Gemeinden vernachlässigt würden. Es ist selbstverständlich, daß beides nicht angetastet werden darf, auch dann nicht, wenn sich die Gemeinden zu einer Distriktsgemeinde zusammenschließen. Ich meine aber auch, daß der vorliegende Entwurf die beiden in der Verfassung des Verbandes verankerten Rechte im wesentlichen nicht berührt. Die Selbständigkeit der Gemeinde ist nicht in allen Dingen absolut; z. B. im Steuerrecht, auch nicht darin, daß sie als Gemeindemitglieder jemanden aufnehmen oder ablehnen kann. Dies bestimmt nicht der Wille der Gemeinde. Schließlich geben die Gemeinden einen Teil ihrer Souveränität an den Verband ab, andererseits wird die Gewissensfreiheit nicht angetastet, wenn die Distriktsgemeinde eine Verbindung unter den verschiedenen Gemeinden und zum Verband herstellt. Zur Frage der Organisierung der Distriktsgemeinden habe ich Folgendes auszuführen: Der Entwurf geht davon aus, daß in § 1. für die Distriktsgemeinde (den Rabbinatsdistrikt) die Rechtsstellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft angenommen wird, die auf Grund des Art. 18 des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes die Berechtigung hat Umlagen zu erheben. Was die Distriktsgemeinde für Aufgaben hat, liegt auf der Hand: Alles was mit Anstellung, Wahl, Besoldung und Ruhestandsversetzung des Rabbiners zusammenhängt, darüber hinaus aber eine Reihe von Aufgaben, die in § 2 unter a) genannt find. Darunter find Aufgaben aufgezählt, die nicht jedem Distrikt zufallen werden', wohl aber zufallen können, wie Wanderlehrer, Krankenhäuser usw. Es ist gleichgültig, ob jede Aufgabe erfüllt wird; daß sie dem Distrikt aber obliegen kann, muß betont werden. Hier handelt der Distrikt im eigenen Wirkungskreis; er kann aber auch für den Verband handeln und kommt insoweit in Betracht als ein Organ, das den Verband unterstützt und die ihm nach b) zugewiesei nen Ausgaben erfüllt. Die Einrichtung der Distriktsversammlung ist kein Novum, sie war schon bisher vorhanden; Distriktsversammlungen aller männlichen Mitglieder sind zur Rabbinerwahl schon zusammengetreten. Jede Gemeinde wird nach dem Entwurf für je 100 Mitglieder einen Vertreter haben. Man könnte daran denken, größere Gemeinden in der Stimmenzahl zu beschränken, etwa dahin, daß die größeren Gemeinden nicht mehr als Vs der Stimmen vereinigen können. Es hat zwar viel für sich, daß die größeren Gemeinden die kleineren nicht vergewaltigen können, andererseits ist es aber schwer, den großen Gemeinden die Beschränkung ihres Einflusses zuzumuten. Vielmehr soll für je 100 Mitglieder ein Vertreter aufgestellt werden. Stimmenübertragung ist gestattet. Wenn eine zweite Stelle als Organ vorgesehen wird, so ist dies auch nichts Neues, wir haben die Distriktsausschüsse schon seit längerer Zeit als Organe des Verbandes. Es handelt sich nur darum, diese Organe in den Entwurf einzufügen, die nach der bestehenden Distriktsausschußordnung aus dem Rabbiner als Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern bestehen (s. Ziffer 3b). Die weiteren Bestimmungen in Ziff. 4 verstehen sich von selbst. Wenn die Distrikte Aufgaben erfüllen sollen, so bedürfen sie der Mittel hierzu, die ihnen zufließen können durch freiwillige Vereinbarungen der Mitgliedsgemeinden oder aber nach 8 18 des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes. Der Distrikt ist berechtigt Umlagen zu erheben, er braucht es nicht selbst zu tun, sondern kann sich der Mithilfe der Gemeinden bedienen, in Form von Zuschlägen zu den Ortsumlagen. Zu diesem Zwecke braucht er eine Steuerverbandsvertretung. Es müßte ausgesprochen werden, daß der Distriktsausschuß oder drei Mitglieder des Ausschusses die Steuerverbandsvertretung im Sinne des Gesetzes zu übernehmen hätten. Die Gemeinde, in der der Rabbiner seinen Sitz hat, hat einen Teil der Kosten vorweg zu leisten. Das ist eine alte Übung, die berechtigt ist, weil die Sitzgemeinde von der Amtsführung des Rabbiners einen größeren Nutzen hat; sie wird auch die größte Gemeinde des Distrikts sein, die eine erhöhte Steuerkraft haben dürfte; es ist daher nicht unbillig ihr einen größeren Anteil an den Kosten des Rabbinergehaltes zuzumuten. Im übrigen ist durch das Schiedsgericht des Verbandes eine Sicherheit gegen auftauchende Schwierigkeiten geschaffen. Der schwierigste Punkt ist die Rabbinerwahl. Der Entwurf ist dem zunächst aus dem Wege gegangen, er sieht vor, daß eine Wahlordnung zu erlassen ist. Diese müßte die bereits bestehenden Gewohnheiten in den verschiedenen Distrikten berücksichtigen und die historischen Verhältnisse tunlich in Rechnung ziehen. Die Wahlordnung soll auf diesem Gebiete, wo eine Buntheit der Verhältnisse herrscht, eine gewisse Gleichheit herbeiführen. Es find vornehmlich wohl drei' Möglichkeiten vorhanden: die Wahl des Rabbiners durch eine Hauptgemeinde, durch die Gesamtheit der männlichen Steuerzahler sämt-, licher Gemeinden, endlich durch die Gemeindevorstände der Mitgliedsgemeinden. Es ist denkbar, daß die Zusammensetzung der Distriktsgemein- Äen zu Unzuträglichkeiten führt, daß daher eine Gemeinde den Wunsch hat aus dem Distrikt auszutreten. Die Gründe können religiöser, praktischer oder geographischer Natur sein. Hier soll eine Möglichkeit zum Austritt gegeben sein, sie darf aber nur auf den Fall erstreckt werden, daß sich das Rabbinat in irgend einer Weise erledigt. Solange der Rabbiner bleibt, muß dies ausgeschaltet sein, sonst wären Unzuträglichkeiten Tür und Tor geöffnet. Die Gemeinden sind, was wir als Voraussetzung der Distriktsgemeindeordnung ansehen, verpflichtet bei Ausscheidung aus einem Rabbinat sich einem anderen Rabbinat einzufügen. Ausschluß und Angliederung an einen anderen Distrikt bedürfen der Genehmigung durch den Rat. Diese Genehmigung kann nach Ziff. 8 nicht versagt werden, wenn der Austritt auf Grund ernsthafter religiöser Bedenken erfolgt. Ob solche Bedenken als begründet anzusehen sind, entscheidet der von der Gemeinde angerufene religiöse Hauptausschuß. (Ziff. 8.) Selbstverständlich wird auch der Rabbiner, dem die Gemeinde zugewiesen wird, sein Gutachten abzugeben haben. Wenn Lasten erwachsen, an denen sich die Gemeinde bisher beteiligt hat, wird die Gemeinde auch weiterhin beteiligt bleiben. Es ist schließlich noch der Fall denkbar und in Bayern wiederholt vorgekommen, daß ein Rabbinatsdistrikt sich auflöst. Hier trifft Ziff. 9 Vorsorge. Eine solche Auflösung kann im Falle einer Erledigung des Rabbinats beschlossen werden, wobei sich die Distriktsgemeinden geschlossen einem anderen Rabbinatsdistrikt anzuschließen haben oder die einzelnen Gemeinden sich verschiedenen Distrikten anschließen können. Ziff. 8 findet sinngemäße Anwendung. Ziff. 10 behandelt die Neubildung eines Rabbinatsdistrikts. Um jeder Hörte die Spitze abzubrechen, können abweichende Bestimmungen vom Rat getroffen werden, auf Antrag der Beteiligten. Es ist schließlich selbstverständlich, daß für die beiden Rabbinate, die Ortsrabbinate sind, München und Nürnberg, eine Ausnahmestellung. vorgesehen ist. Es ist denkbar, daß andere Gemeinden Gleiches erfordern werden und eine gleiche Ordnung erfahren können, daß sie also von der vorstehenden Ordnung aus-, genommen werden, Voraussetzung wird wohl sein müssen, daß sie für den Rabbinergehalt selbständig aufkommen. Dies sind die Grundzüge zur Vereinheitlichung. Damit die Distriktsgemeindeordnung in die Verfassung eingegliedert werden kann, soll der § 3 der vorläufigen Verfassung geändert werden, wie dies auf Seite 27 der Verbandszeitung unten vorgesehen ist. Ich bin überzeugt, daß eine solche Distriktsgemeindeordnung eine unbedingte Notwendigkeit ist im Verein mit dem, was sie heute über die Rechtsverhältnisse der Beamten vorbereitet haben und was auf der nächsten Tagung durchgeführt werden soll. Die Rechtsverhältnisse der bayerischen Juden werden hierdurch weitgehende Klarstellung für die Zukunft erhalten. Der Vorsitzende dankt dem Referenten für seine mit lebhaftem Beifall aufgenommenen Ausführungen. IR. Dr. H o m m e l: Der Herr Vorredner hat schon davon gesprochen, daß die Entwicklung der Rabbinatsdistrikte eine über 100jährige Geschichte aufzuweisen hat, m. E. geht sie sogar noch weiter zurück; denn die M.-E. von 1824 hat meiner Ansicht nach für die Rabbinatsdistrikte nicht erst eine Neubildung gebracht, sondern das rechtlich anerkannt, was vorher schon bestand. Die Grundlage für die Bildung ist klar: zunächst das Edikt von 1813: Jede Gemeinde muß für sich einen Rabbiner haben. Schließlich aber sollten auch mehrere zusammen einen Rabbiner bestellen können. Dieser ist dann der Rabbiner einer jeden einzelnen Gemeinde. Das Judenedikt und die daran anknüpfenden Verordnungen sind aufgehoben. Die Judenheit hat sich ihr inneres Recht selbst zu schaffen. Wir haben aber, wenn wir uns jetzt nach eigenen Normen zu richten haben, die gleiche Verpflichtung wie vorher auf Grund des staatlichen Gesetzes. Auch nach jüdischem Gesetz, das für unsere innerkirchlichen Angelegenheiten auch nach außen wirksam ist, gilt: Jede Gemeinde hat einem Rabbinat anzugehören. Dies ist nach dem Gutachten der Rabbiner geltendes jüdisches Recht. Daraus ergibt sich die Rechtfertigung des ersten Satzes, der in der vorläufigen Verfassung steht. Der Beitritt und die Zugehörigkeit einer Gemeinde zum Verband haben zur Vor-