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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-08-18 · 7 (18.8.1925) · p. Seite 129

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
7 (18.8.1925)
Article
Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
Date
1925-08-18
Page
Seite 129 (sequence 13)
Language
German
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Nr. 7 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 129 Frankenburger-München, OLGR. Dr. Wilmersdörffer-Augsburg, Dr. Morgenroth-Bamberg, M. Königshöfer-Fürth, IR. Dr. Feuchtwanger-München. Stellvertreter die Herren: Dr. Strauß-Augsburg, Geh. IR. Dr. Werner-Bamberg, KR. Albert Joseph-Landau, KR. Fränkel-München, Dr. Brader-Ansbach, IR. Dr. Dreifuß- München, Dr. Oettinger-Regensburg, Dr. Rosenthal-Würzburg, S. Mayer-Treuchtlingen, Dr. Sinauer-Rürnberg. IR. Dr. Hammel: Vielleicht können wir noch beisetzen, daß die Berichterstatter für die Tagung beigezogen werden, dann sind auch die Rabbinerkonferenz und der Lehrerverein vertreten. Der Vorsitzende stimmt dem zu und empfiehlt im übrigen nach dem Antrag Dr. Oestreichs zu beschließen. Rabbiner Dr. Bamberger wünscht, daß auch die Ersatzleute zugezogen werden. (Widerspruch!) Dr. Erlanger verlangt, daß das, was im Verfassungsausschuß beschlossen wird, den Fraktionen zur Beratung vorgelegt werden soll. OLGR. Dr. Reumeyer empfiehlt die Beschlüsse des Verfassungsausschusses in der Verbandszeitung zu veröffentlichen. IR. Dr. H o m m e l: Den Mitgliedern des Verfaffungsausschusses und den zugewählten beratenden Mitgliedern sollen die heutigen Protokolle zugestellt werden, insbesondere mit den Anträgen, die zur Beamtenordnung gestellt wurden. Der V o r s i tz e n d e schreitet zur Abstimmung. Es sollen zum Verfassungsausschuß für die Beratung des Beamtenrechtes und der Distriktsgemeindeordnung zugezogen werden die Herren: Rabbiner Dr. Stein-Schweinfurt, Oberlehrer Dingfelder-München, I. Strauß-Bamberg, Dr. Oettinger-Regensburg, S. Mayer- Treuchtlingen und IR. Dr. Hommel-Schweinfurt. Der Antrag wird ohne Widerspruch angenommen. Die Sitzung wird hierauf um 1 Uhr 20 Minuten auf 4 Uhr nachmittags vertagt. Nachmittag: Der Vorsitzende eröffnet um 4 Uhr 10 Min. die Sitzung. Dr. Neumeyer: Nur wenige Minuten möchte ich Sie wegen der in der Verfassung aufzunehmenden Bestimmungen über die Schiedsgerichte in Anspruch nehmen. Sie finden die Zusammenstellung in dem 8 24 a der Verfassung auf Seite 27 der Verbandszeitung Nr. 2. Es ist nichts Neues, was Ihnen hier vorgetragen wird, sondern nur die Zusammenfassung des bestehenden Rechtszustandes mit den neuen Modifikationen. In Ziff. 5 sollen die Worte: „und der Beamtenordnung" zunächst wegfallen, weil wir sie noch nicht haben. In Ziff. 6 sollen die Worte „der Distriktsgemeindeordnung des Verbandes und" nur dann ausgenommen werden, wenn die Distriktsgemeindeordnung zustande kommt. Wenn die Vorlage aber dem Verfassungsausschuß überwiesen wird, dann müssen jene Worte zunächst gestrichen werden. Der Vorsitzende: Wenn sich kein Einspruch erhebt, stelle ich den ganzen Komplex zur Abstimmung. (Zustimmung) Der § 24a der Verfassung ist sonach angenommen. Wir kommen zur Schiedsgerichtsordnung. Dr. N e u m e y e r : Auch hier sind nur wenige Worte erforderlich. Von Bedeutung ist § 2: Es ist ein einziges Schiedsgericht in Nürnberg und ein Landesschiedsgericht in München vorgesehen. Dies vereinfacht die Sache und wird eine ständige Praxis geben. Alles andere ist nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu handhaben. (Zwischenruf: Pfalz!) Dr. Neumeyer: Für die Pfalz sind wir in Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bereit, ein eigenes Schiedsgericht festzusetzen. Das Landesschiedsgericht soll aber als einzige Oberinstanz zur Sicherung der Einheit der Rechtssprechung auch für die Pfalz zuständig sein. Weil: Die Herren haben ausdrücklich gebeten, daß sie ihre Streitigkeiten selbständig schlichten dürfen. Dr. Neumeyer fragt KR. Joseph, ob ein besonderes Schiedsgericht für die Pfalz genüge und ob sich in diesem Fall die Pfalz einem gemeinschaftlichen Oberschiedsgericht unterwerfe. KR. Joseph: Wir sind mit dieser Regelung einverstanden und beantragen in 8 24 a Abs. 1 der Verfassung als zweiten Satz einzufügen: „Für die Pfalz wird ein Schiedsgericht vom Vorstand des pfälzischen Verbandes bestellt." In die Schiedsgerichtsordnung wird folgender § 7 eingestellt: „Die vorstehenden Bestimmungen finden auf das pfälzische Schiedsgericht entsprechende Anwendung." Der Antrag wird angenommen. Dr. Oettinger: Ich möchte eine Anregung entsprechend der bisherigen Praxis geben. Die beiden vom Rat zu bestimmenden Mitglieder sollen aus der Tagung genommen werden. OLGR. Dr. N e u m e y e r : Ich bitte das Ermessen des Rats hier nicht zu beschränken, ich sehe einen Grund nicht ein, warum die Mitglieder der Tagung entnommen werden sollen, es können doch auch Mitglieder des Rats genommen werden. Vielleicht finden sich auch außerhalb unseres Kreises geeignete Persönlichkeiten, so z. B. OLGR. Dr. Wilmersdörfer-Augsburg, die wir durch eine solche Bestimmung nicht ausschließen wollen. Der Vorsitzende: Besteht eine Erinnerung gegen die Schiedsgerichtsordnung? Nein. Ich stelle daher fest, daß die Schiedsgerichtsordnung damit einstimmig angenommen ist. OLGR. Dr. Neumeyer dankt für die Annahme. Der Vorsitzende erteilt hierauf Herrn Rabbiner Dr. Baerwald das Wort zu seiner Berichterstattung über die Schaffung einer Diskriktsgemeindeordnung. Dr. B a e r w a l d : Die Organisation der Distriktsgemeinden und die Gebietserweiterung der Kultusgemeinden gehören zusammen, weil die Organisierung der Distriktsgemeinden und der Kultusgemeinden ineinandergreifen. Zunächst ist die Organisierung der Distriktsgemeinden nötig. Ich knüpfe an das an, was in der letzten Tagung von Herrn IR. Dr. Hommel und mir vorgetragen und was inzwischen weitergeführt wurde. Sie sehen daraus, daß diese Angelegenheit nicht ex abrupto in Angriff genommen worden ist. Die Ansätze sind schon lange vorhanden. Vor allem der prinzipielle Gedanke, daß jede Kultusgemeinde in Bayern einem Rabbinatsdistrikt angehören muß, ist fast so alt, wie die Organisierur g der Juden in Bayern überhaupt. Kurz vor dem Erlaß des Judenedikts vor über 100 Jahren, bereits im Jahre 1824. hat die Regierung als Voraussetzung für einen gemeinschaftlichen Gottesdienst bestimmt, daß nur solche Israeliten sich vereinigen dürfen, die einem Rabbinat unterstellt waren. Also schon damals wurde die Grundlage von Rabbinatsbezirken gebildet und 1825 verordnete eine M.E., daß eine Zuteilung kleiner Gemeinden an bereits bestehende Rabbinate zu erleichtern sei. Von diesem Grundgedanken aus erfolgte die weitere Zuweisung an einen Rabbinatsdistrikt. Auch für die Pfalz besteht diese Regelung schon seit fast 100 Jahren, seit 1827. Es gibt nach Heimberger keinen Ort in der Pfalz, der nicht einem Rabbinatsdistrikt zugeteilt ist. In Unterfranken wurden seit 1828 Rabbinatsdistrikte gebildet und ebenfalls jeder Ort einem Rabbinat zugewiesen. 1840 nahm die Regierung von Untersranken eine neue Einteilung von Rabbinatsdistrikten vor, wobei die Einteilung in Amtsgerichtsbezirke zugrunde gelegt wurde. Jeder Israelit war demgemäß einem Rabbinat zugewiesen. Die Verwaltung hat auch immer sich auflösende Gemeinden einem Rabbinat zugeteilt. Dies sind die Ansätze, die in der Folgezeit nicht konsequent durchgeführt wur-, den. In der M.-E. von 1863 ist die Verpflichtung ausgesprochen, daß jede Gemeinde einem Rabbinat angehören müsse; am 21. 6. 1920 wurde bei Gründung des Verbandes dasselbe beschlossen. Diese Grundlagen müssen wir uns vor Augen halten, weil wir davon ausgehend zu einer einigermaßen einheitlichen Gestaltung der Rabbinatsdistrikte kommen müssen. Ich sagte einheitlich, und verkenne dabei nicht, daß eine völlige Übereinstimmung unter allen Rabbinatsdistrikten nicht zu erzielen sein wird. Die beiden Hauptunterschiede sind folgende: In einem Teil der Distrikte ist der Rabbiner von allen Gemeinden gewählt und bestellt, in anderen Distrikten ist der Rabbiner nur von einer Gemeinde gewählt, der sich andere Gemeinden angeschlossen haben. Dieser Unterschied wird nicht aufgegeben werden können. In der Frage nach der Form des Zusammenschlusses der Distriktsgemeinden besteht eine grundsätzliche Verschiedenheit zwischen der Auffassung des Herrn Korreferenten und der meinen, die auch die des Vorsitzenden des Verbandes ist, der in Gemeinschaft mit Herrn Dr. Elias Straus den Entwurf wesentlich gefördert hat. Der Vorschlag der Verbandsleitung geht dahin, daß die Rabbinatsdistrikte ausgestaltet werden sollen zu Körperschaften des öffentlichen Rechts, damit der Distriktsverband in der Erledigung seiner Angelegenheiten genügende Bewegungsfreiheit hat. Allerdings scheint es, als ob dem-

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