Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 7 (18.8.1925)
- Article
- Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
- Date
- 1925-08-18
- Page
- Seite 128 (sequence 12)
- Language
- German
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128 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 7 einer gewissen Scheidung der Gewalten innerhalb der einzelnen Gemeinden kommen werden. Die richtige Stätte für diese Bestimmung scheint das Lokalstatut zu sein; wir werden hier über die Gemeindevertretung sprechen. In diesem Zuiammenhang läßt sich die Materie regeln. In der Beamtenordnung kann man sagen: „Der Beamte ist verpflichtet, den Anordnungen der Gemeinde Folge zu leisten." J.R. Dr. Hommel: Vielleicht kommen wir über die Schwierigkeiten hinweg, wenn wir etwa das einfügen, was auch in 8103 Abs. 2 des Beamtengesetzes steht: „Wer als Vorgesetzter zu erachten ist, wird durch die Dienstvorschriften bestimmt." OLGR. Dr. Neumeyer: Wir haben es doch mit bereits bestehenden Vertragsverhältnissen zu tun. Die Beamten sind ja schon angestellt, sie sind nicht erst. anzustellen. Es hat sich eine ganz bestimmte Auffassung darüber herausgebildet, wer Vorgesetzter der Beamten ist. Darüber wird meistens in den Dienstvorschriften nichts stehen. Wir wollen es auch hier nicht den einzelnen Dienstvorschriften überlassen, diese Frage selbständig zu regeln, denn wenn wir auch abweichende Veamtenordnungen der Gemeinden genehmigen können, so ist doch nicht daran gedacht, jeder einzelnen Gemeinde besondere Ausnahmen von der allgemeinen Ordnung zu gestatten. Die Fülle von Anregungen hat wesentlich zur Klärung beigetragen. Es ist unmöglich, über die einzelnen Bestimmungen zu sprechen, unsere Aufgabe wird jetzt nur die sein, die 4 Sätze zu beschließen, die in die Verfassung auszunehmen sind. Ferner haben wir noch kurz einen Beschluß zu fassen, der keine Meinungsverschiedenheiten Hervorrufen wird, für die Arbeiten des Verbandes aber bedeutsam ist. Ich meine die Ergänzung der Verfassung durch die Bestimmungen über die Schiedsgerichte und die Schiedsgerichtsordnung. Oberlehrer S t o l l: Dem Präsidenten des Ratshabe ich namens meiner Freunde für die mustergültige Vorlage unseren herzlichsten Dank auszusprechen. Heimberger sagt einmal, daß für den jüdischen Beamten nur Pflichten aber keine Rechte gegolten haben. Die Beamtenvorlage ist ein kühner Wurf des Herrn Präsidenten des Verbandes. Wenn auch im einzelnen die Meinungen noch auseinandergehen, im Grund wird eine Einigung möglich sein. Einige kleine Abänderungsvorschläge werde ich dem Verfassungsausschuß übergeben. Dr. Brader: Ich bedauere sehr, daß relativ einfache und schlichte Dinge dadurch zur schwierigen Materie werden, weil wir Rabbiner mit den berühmten zwei Fällen belastet werden,- die in der Geschichte des bayerischen Judentums im letzten halben Jahrhundert sich ereignet haben. Ganze Scharen von entlassenen Schochtim werden aufgeführt, für die weder die Gemeinden, noch der Verband Sorge tragen wollen. Hier möchte ich schon sagen: „Grau, Freund, ist alle Theorie." Fragen Sie doch, wieviele Be-, amte durch Maßregelung seitens eines Rabbiners ums Brot gekommen sind. Es werden verschwindend wenige sein (Widerspruch!) und aus Angst für die Zukunft da Bestimmungen zu treffen, die tatsächlich unmöglich, sind, das halte ich für sehr bedauerlich. Ich komme nun zu Herrn Dr. Oettinger, der dagegen gesprochen hat, daß bei religiösen Dingen der vom Rabbiner bezeichnete religiöse Hauptausschuß zu entscheiden haben soll und der dies für die liberale Fraktion als unannehmbar erklärt. (Zurufe: Das hat er nicht gesagt!). Dr. Oettinger: Ich habe namens meiner Freunde gesprochen. Dr. Brader: Und namens meiner Freunde sage ich: In diesem Punkte können wir niemals daraus verzichten, daß ein religiöses Gericht die entsprechende Instanz ist. Ich stimme Herrn Dr. Oettinger darin zu, daß in allen Fällen, wo religiöse Dinge ausgeschlossen sind, Sie Instanzen nehmen können, die Sie wollen. Dr. I. Bamberger-Nürnberg: Wir stimmen der Überweisung an den Verfassungsausschuß zu. Nur eine kleine Anfrage zu § 23 b Ziff. 4, bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit. Hier waren wir früher dagegen; nun hören wir aber, daß durch die Einfügung der Rabbinerkonferenz „oder Erwerbung", erreicht werden soll, daß der Staat solchen Beamten die Staatsangehörigkeit verleiht. Damit sind wir einverstanden. Grundsätzlich stehen wir aus dem Standpunkt, daß die Berufung eines Rabbiners oder Lehrers von anderen Gesichtspunkten als von religiösen nicht abhängig gemacht werden kann. OLGR. Dr. Neumeyer: Ich will auf die einzelnen Punkte nicht eingehen. Im Verfassungsausschuh werden wir dazu Gelegenheit Haben. Es wird sich da alles erledigen lassen. Die vier Punkte, die zur Abstimmung stehen und als § 23 b in die Verfassung ausgenommen werden sollen, sind folgende: 1. Die Beamten der Kultusgemeinden und des Verbandes sind dem Beamtenrecht des Verbandes unterstellt, soweit die Gemeinden nicht mit Zustimmung des Verbandes abweichende Bestimmungen treffen. Die Beamten haben die Stellung öffentlicher Beamten. Zusatz Dr. Stein: Durch den Beamtencharakter werden die innerkirchlichen Rechte und Pflichten der Rabbiner nicht be- 2. Die Bezüge der Beamten der Gemeinden und des Verbandes, ihre Ruhegelder, sowie die Hinterbliebenenbezüge müssen angemessen sein. Sie sind regelmäßig dann angemessen, wenn sie den Leitsätzen (der Gehaltsordnung) des Verbandes entsprechen. Die beteiligten Gemeinden, ihre Beamten und deren Hinterbliebenen können eine Neufestsetzung der Bezüge bestimmter Beamtengruppen beantragen. Die Entscheidung wird im schiedsgerichtlichen Verfahren des Verbandes getroffen. Die Beschwerde zum Landesschiedsgericht steht auch dem Verband zu. 3. Unwiderruflich angestellte Beamte der Mitgliedsgemeinden und des Verbandes, können wegen schuldhaften Verhaltens nur unter den in der Beamtenordnung des Verbandes bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt oder entlassen werden. 4. Zu dem Amt des Rabbiners und regelmäßig auch des Lehrers ist der Besitz oder Erwerb der deutschen Reichsangehörigkeit erforderlich. Der Vorsitzende: Es empfiehlt sich, die Abstimmung über die einzelnen Ziffern vorzunehmen. Die einzelnen Absätze werden, wie verlesen, zur Abstimmung gebracht und einstimmig angenommen. Der Vorsitzende stellt mit Befriedigung fest, daß damit die Grundlagen für das Beamtenrecht geschaffen seien, das Übrige sei nur noch Ausführung, über die man sich verständigen werde. OLGR. Dr. N e u m e y e r : Ich möchte der Tagung die große Freude und Genugtuung der Verbandsleitung zum Ausdruck bringen, daß es gelungen rst, diesen Grundpfeiler der Verfassung zu errichten. Dieser Tag wird ein Ehrentag in der Geschichte des Verbandes sein (Beifall!). Die weitere Beratung ist dem Versassungsausschuß zu überlassen. Es handelt sich jetzt nur darum, die Mitglieder festzustellen, die dem Verfassungsausschuß hinzugefügt werden sollen. Der Vorsitzende verliest hierzu den Antrag IR. Dr. Hammels: „Der Verfassungsausschuß ist zu ergänzen durch einige Vertreter von Mittel- und Kleingemeinden" und einen weiteren Antrag von Dr. Oestreich: In Anbetracht der Bedeutung, welche das Beamtenrecht und die Distriktsgemeindeordnung insbesondere für die Klein- und Mittelgemeinden haben, wird der Antrag gestellt: Zu den Sitzungen des Verfassungsausschusses, die sich mit dem Beamtenrecht und der Distriktsgemeindeordnung befassen, werden noch vier Vertreter von Klein- und Mittelgemeinden mit beratender Stimme zugezogen. Es werden vorgeschlagen die Herren: 1. I. Strauß-Bamberg, 2. Dr. Oettinger-Regensburg, 3. S. Mayer-Treuchtlingen, 4. IR. Dr. Hommel-Schweinfurt. Der Vorsitzende teilt mit, daß eine Anregung gegeben sei, auch je einen Vertreter der Rabbinerkonferenz und des Lehrervereins zuzuziehen. IR. Dr. Feuchtwanger empfiehlt, noch je zwei Mitglieder der Fraktionen hinzuzunehmen. Dr. O e st r e i ch : Da es sich nur um Vorlagen handelt, die durchzuberaten und endgültig in der Tagung zu beschließen sind, haben wir keine Bedenken, daß. die Entwürfe, soweit Beschlüsse zunächst zu fassen sind, vom Verfassungsausschuh behandelt werden. Ich bin der Meinung, daß ein allzu großes Anwachsen des Ausschusses nicht erforderlich ist. Gerne bin ich der Anregung IR. Dr. Hammels gefolgt, daß die beratenden Stimmen nur beschränkt sein sollen auf Mittel- und Kleingemeinden. Äußerstenfalls bitte ich, daß ein Vertreter der Rabbinerkonferenz und einer der Lehrerschaft zugezogen wird. OLGR. Dr. Neumeyer: Wir wollen zunächst die ordentlichen Mitglieder des Verfassungsausschusses bekanntgeben. Verbandssyndikus RA. Flaschner verliest die Liste der Mitglieder des Verfassungsausschusses u. deren Vertreter. Mitglieder sind die Herren: Geh. IR. Dr. Held-Nürnberg, OLGR. Dr. Neumeycr- München, Amtsrichter Dr. Rosenberg-Frankenthal, E. Sonder- Kitzingen, Lehrer Oppenheimer-Laudenbach, Geh. IR. Prof. Dr.