Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 7 (18.8.1925)
- Article
- Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
- Date
- 1925-08-18
- Page
- Seite 127 (sequence 11)
- Language
- German
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Nr. 7 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 127 nicht gelten. Es wird auch einen Weg geben, im engeren Kreise über diese Dinge wegzukommen. Zum Schluß noch Folgendes: Auch wir Rabbiner haben das größte Interesse daran, daß das Beamtengesetz unter Dach und Fach gebracht wird. Wir sind Anhänger des Gesetzes. Wir sehen darin Segnungen für die religiöse Entwicklung; dadurch werden sich die Gemeinden auch heben. Ich habe vor unserer Tagung in Frankfurt darauf hingewiefen, daß wir in Bayern jetzt den Beamten ein einheitliches Beamtenrecht geben wollen; damit wird eine neue Ära für die ganze Stellung der Beamten in Deutschland eintreten. Wir wollen, daß das Gesetz angenommen wird. Der Verfassungsausschuß soll die Sache übernehmen, dadurch wird eine Einigung erzielt werden. Wir wünschen, daß es gelingen möge, die verschiedenen Interessen zu einigen. Ich hebe dies nochmals hervor. OLGR. Dr. N e u m e y e r : Ich habe jetzt schon um das Wort gebeten, um auf die bedeutsamen Ausführungen des 1. Vorsitzenden der Rabbinerkonserenz zurückzukommen: nicht im einzelnen zwar, das wird erst im Verfassungsausschuß angängig sein. Ich möchte aber jetzt schon der Meinung Ausdruck geben, daß bei all dem, was wir heute gehört haben, nichts ist, was eine Einigung im Ausschuß ausschlietzen wird. (Sehr gut!) Nur in einem Punkte möchte ich mich zu den Ausführungen des Herrn Rabbiner Dr. Freudenthal äußern. Wir haben mit gutem Grunde in § 31 die Bestimmung ausgenommen, daß bestehende Verträge unberührt bleiben, nicht aber „wohlerworbene Rechte". Dieser Begriff ist sehr umstritten. Er führt rechtlich zu schwierigen Auseinandersetzungen. Wohlerworbene Rechte sind nichts anderes als durch Verträge erworbene Rechte. Wir lehnen es von seiten der Verbandsleitung ab, daß die Rechte der M.E. von 1863 zu den wohlerworbenen Rechten der Rabbiner gehören. Die M.E. von 1863 ist heute als Ausführungsbestimmung zum Judenedikt von 1813 aufgehoben; sie entbehrt jedes rechtlichen Charakters. Die Fragen, die in Ziff. 4 und 5 der M.E. von 1863 geregelt waren, müssen Gegenstand unserer Regelung sein bei der Beratung des Normalstatuts der Gemeinden. Es ist eine äußerst schwierige Materie, insbesondere die Ziff. 5 jener M.E., die das Verhältnis der Rechte der Rabbiner und Gemeinden zueinander betrifft. Das zeigt sich mit Deutlichkeit schon heute. Ich möchte mich dahin aussprechen, daß diese Rechte der alten M.E. nicht zu den wohlerworbenen Rechten der Rabbiner gehören, die z. Zt. der M.E. im Amt gewesen sind. Vielleicht wollen sich die Herren hierzu äußern. Dr. Stein: Ich möchte sagen, was wir gemeint haben: Die Verbandsvorlage sieht in § 31 vor, daß die zwischen den Gemeinden und den Beamten bestehenden Verträge unberührt bleiben. Eine Reihe von Kollegen hat keinen Vertrag, sie sind allgemein aus Grund der früheren Bestimmungen angestellt und haben auf Grund derselben Anstellungsrechte erworben. Diesen sollen ihre Rechte auch gewahrt sein. Eine Bezugnahme auf Ziss. 5 der M.E. von 1863 war nicht beabsichtigt. Herr IR. Dr. Erlanger meint, daß die Feststellung zu §§ 23—29 überflüssig sei, daß die Rabbiner innerhalb ihres religiösen Amtes vor Mahnung und Rüge geschützt seien. Dies ist nicht überflüssig, denn sonst könnte man meinen, daß auch die Rabbiner die Rüge empfangen könnten. Sie können sie aber nur empfangen bei allgemeiner Pflichtverletzung, nicht aber wenn sie aus Grund ihrer religiösen Kompetenz anordnen, was Einzelnen oder der Gemeinde nicht gefällt. Die Rabbinerkonserenz erklärt: Wir dürfen diese Vorlage nicht annehmen, wenn dieser Punkt nicht angenommen wird. Dr. F r e u d e n t h a l: Ich wiederhole das von Herrn Dr. Stein gesagte, mit dem Hinweis darauf, daß wir erst gestern hörten, daß es noch Rabbiner ohne schriftlichen Vertrag gibt. Die M.E. von 1863 wollte ich nicht streifen. Erst später bei der Schaffung des Normalstatuts werden wir zu den schwierigstem Fragen kommen, dem Verhältnis vom Rabbiner zur Gemeinde; heute handelt es sich nur um einen kleinen Vorläufer dazu. Erst dann fragt es sich, was festzustellen ist und was nicht. OLGR. Dr. N e u m e y e r : Ich nehme diese Ausführungen mit Dank zur Kenntnis. Rabbiner Dr. Vamberger-Kissingen: Zur Wahrung der Ehre unseres Standes möchte ich sagen: Es wurde geltend gemacht, daß es ein großer Unterschied fei, ob Absetzung eines Beamten Gemeinde- oder Verbandssache wäre. Dem Rabbiner muß dies völlig gleich sein, er muß in einem solchen Falle immer in gleicher Weise vorgehen. Ich möchte eine Anregung geben: Vor Einberufung des Verfassungsausschusses sollen die hier gegebenen Anregungen mit dem Entwurf des Beamtengesetzes den verschiedenen Distriktsausschüssen zur Beratung und Äußerung ge-, geben werden. Dr. Morgenroth: Ich möchte lediglich grundsätzlich einen Punkt erörtern, in dem sich die Beamten- und Distriktsgemeindeordnung berühren, wo bereits der Begriff der Distriktsgemeinde Aufnahme gefunden hat oder doch Aufnahme finden soll. Ich darf anknüpfen an die Antwort, die heute früh der Präsident des Rats bereits gab, als es sich darum handelte festzustellen, wer der Vorgesetzte der Rabbiner sei. Da wurde eine Ausnahmestellung vorgesehen für solche Distriktsgemeinden, in denen eine Gemeinde eine überragende Stellung einnimmt. Meine Gemeinde muß sagen, daß dieser Gesichtspunkt nicht nur eine Rolle spielt bei der Frage nach dem Vorgesetzten des Distriktsrabbinats, sondern auch bei der Frage: Wer beruft den Distriktsrabbiner? Schon jetzt muß auch hier die gleiche Antwort gegeben werden, wie bei der Vorgesetztenfrage. In den oben bezeichneten Distrikten wird sich die bevorzugte Gemeinde nicht nehmen lassen, selbst den Rabbiner zu berufen, ohne die übrigen Gemeinden des Distrikts mit bestimmen zu lassen. Für die Kultusgemeinde Bamberg wäre die Beamtenordnung sonst unannehmbar. Hier müssen wir wünschen, daß der Gemeinde des Rabbinatssitzes Rechnung getragen wird. IR. Dr. Hammel: Was den letzten Punkt betrifft, so können wir jetzt nicht darauf eingehen, weil diese Fragen heute Nachmittag besprochen werden. Nur auf einige grundsätzliche Fragen möchte ich noch kurz aufmerksam machen. Ich bin einig mit Herrn Dr. Oettinger, daß der Schwerpunkt der Frage darin liegt, daß die Interessen ausgeglichen werden müssen. Dies ist nicht allzu schwer, nur muß man von vornherein davon ausgehen, daß man auch gegen Mißbräuche die nötigen Instanzen hat. Die Schwierigkeit, inwieweit die Gemeinden Vorgesetzte sind, wird durch grundsätzliche Erwägungen nicht aus der Welt geschafft, aber es wird wenigstens ein Weg zu einer Regelung gezeigt. Es ist als selbstverständlich bezeichnet worden, daß die Gemeindeverwaltung Vorgesetzte ist. Die Anstellungsgemeinde muß zweifellos gewisse Rechte haben; aber eine andere Frage ist es, durch welche Organe und welche Instanzen die Anstellungsgemeinde die ihr zustehenden Rechte ausübt. Unter Umständen muß ein anderes Organ geschaffen werden, als das, welches normalerweise die Vertretung der Anstellungsgemeinde ist. Entscheidend ist, daß Sie sich hier klar werden, welche Instanz hierzu berufen ist. Vielleicht gelingt es, von verbandswegen eine Instanz zu schaffen, die in Zweifelssällen bestimmt, wer den Streit zu entscheiden hat und in der alle interessierten Kreise vertreten sind. Diese Anregung wäre bei der Beratung noch weiter zu verfolgen. Ich halte das Beamtenrecht für so wichtig, daß wir nicht über Zwirnsfäden stolpern dürfen. Wir können bei seiner Ausgestaltung Bestimmungen einstigen, die eine etwaige zweifelhafte rechtliche Grundlage doch gesicherter machen können. Hinweisen möchte ich auf Folgendes: Wir können den Beamten, wer sie auch sind, durch unsere Beschlüsse nicht Rechte geben, die sie innerkirchlich nicht haben können. Ferner: Wir können an sich bestimmen, daß die Gemeinde, die sich uns anschließt, ihre Beamten nur unter gewissen Bestimmungen anstellt, dies ist tacita lex conlractus. Unter Umständen hat der Verband noch weitere Rechte. Aber es besteht immer noch eine Lücke für diejenigen Beamten. die schon angeftellt sind und für diejenigen Gemeinden, die keine Zuschußgemeinden sind. Auch hier werden Mittel und Wege im Verfassungsausschuß gefunden werden müssen. Die Gemeinden müssen von vornherein die Verbandsbestimmungen anerkennen. Ich stehe aber auf dem Standpunkt, daß die Interessen der Gemeinden in diesen Bestimmungen gewahrt werden müssen. Ich werde seinerzeit eine Bestimmung beantragen, daß die Last, die einer Gemeinde obliegt, wenn der Fall eintreten sollte, daß ein Beamter aus persönlichen Gründen, für die er nicht verantwortlich ist, infolge Einspruchs des Rabbiners ohne Beschäftigung weiter bezahlt werden muß, auf den Verband übernommen wird, daß der Beamte aber die Lasten der Gemeinde nach Möglichkeit zu mindern bereit sein muß. Daß den Beamten ebenfalls ein Einspruchsrecht gegeben werden muß, darüber sind wir uns ebenfalls klar. Es sind die Rechte der Beamten zu sichern, ohne in die Rechte der Gemeinden einzugreifen, daher kann ich dem Antrag Dr. Oettinger zu 8 2 Abs. 6 Satz 3 nicht zustimmen. OLGR. Dr. N e u m e y e r : Es ist sehr wohl möglich, daß wir bei der Erörterung der Frage des Vorgesetztenverhältnisses zu