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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-08-18 · 7 (18.8.1925) · p. Seite 126

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
7 (18.8.1925)
Article
Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
Date
1925-08-18
Page
Seite 126 (sequence 10)
Language
German
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126 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 7 Der Vorsitzende: Damit ist die Frage erledigt. Dr. Oettinger: Eine weitere Frage besteht noch bezüglich der Verankerung der unantastbaren Rechte der Rabbiner in der Verfassung. Wir wissen, daß § 6 Abs. 3 Satz 2 unserer allgemeinen Ansicht entspricht. Wenn dies auch in der Verfassung zum Ausdruck kommen soll, so ist dagegen nichts einzuwenden, aber dann wünschen wir, daß genau die Fassung von § 6 Abs. 3 Satz 2 in die Verfassung kommt. Nicht stimme ich überein mit Herrn Dr. Stein hinsichtlich des § 6 Abs. 2. Dieser Absatz gehört der Vollständigkeit halber in das Beamtenrecht. Man macht sich unnötige Befürchtungen gegenüber dem Parneß der kleinen Gemeinde. Wir können nicht deshalb, weil es einzelne Personen gibt, die einen Begriff falsch verstehen, die ganze Gestaltung aufgeben. Die Fassung muß so sein, daß sie auch auf alle diejenigen Gemeinden paßt, bei denen ein Mißgriff nicht möglich ist. Sie können nicht alles streichen, was vielleicht mißbraucht werden könnte. Es wäre eine Überängstlichkeit, das Vorgesetztenverhältnis nicht hineinzuschreiben. Ferner bin ich der Ansicht, daß die von Herrn Dr. Stein vertretene Auffassung bezüglich des Dienststrafrechtes und der Dienstaufsicht wohl übernommen werden kann, die Materie wird aber im Verfaffungsausschuß noch behandelt werden müssen. Zur Übergangsvorschrift § 31 ist der Zusatz gewünscht worden: „.. und wohlerworbene Rechte." Es ist selbstverständlich, daß dies hinzukommt; dann soll aber auch 8 31 in dieser Richtung klarer gefaßt werden. Für alle diejenigen, die erworbene Rechte haben, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die alte Regelung ganz oder die neue Regelung ganz. Nicht aber können sie aus beiden Regelungen das heraussuchen, was dem Beamten genehm ist. Wer die Vorteile der neuen Beamtenordnung wünscht, muß auch die Nachteile mit in Kauf nehmen. Es wurde davon gesprochen, daß bei der Regelung des 8 2 Abs. 6 Schwierigkeiten entstehen könnten. Dies ist dahin klarzustellen, daß auch der Beamte, über dessen Eignung entschieden werden soll, das Recht der Beschwerde haben soll. (Zurufe: Selbstverstündlich!) Es liegt sicher hier nur ein redaktionelles Versehen vor. Eine Frage ist nun: Was soll mit Beamten geschehen, die nach 8 2 Abs. 6 nicht mehr geeignet erscheinen? Herr Dr. Neumeyer hat schon gesagt, in Großgemeinden kann ein solcher anderweitig beschäftigt werden. Schwieriger ist die Sache für Mittel¬ und Kleingemeinden. Hier gibt es nur Wartegeld oder Ruhestand. Eine Regelung durch den Versorgungsverband kommt nicht in Frage; es muß also jahrelang Versorgung bezahlt werden, ohne Rückgriff auf den Versorgungsverband. Welche Klein- oder Mittelgemeinde kann dies ertragen? Es wird einfach nicht möglich sein eine solche Regelung anzunehmen; wer solche Schwierigkeiten schon erlebt hat, kann sagen: Ich trete aus dem Versorgungsverband aus, wenn solche finanzielle Schwierigkeiten möglich sind. Die Sache würde tragbar, wenn das Schiedsgericht entscheidet, und untragbar ist sie, wenn der religiöse Hauptausschuß entscheidet. In vielen Fällen wird der religiöse Hauptausschuß, der von dem einzelnen Rabbiner gewählt wird, eine ähnliche Einstellung zu dem Streitfall haben, wie der anrufende Rabbiner selbst. Möglicherweise wird der einzelne Rabbiner auf diesen Hauptausschuß Einfluß ausüben. Ich weiß, daß mitunter ein Rabbiner eine Rabbinerkonferenz beherrschen kann (Zuruf: noch nicht!). Deshalb stelle ich den Antrag, außerhalb der Fraktion mit 10 Unterschriften: „Der Verband hat in solchen Fällen für das Wartegeld und ähnliche Bezüge aufzukommen." Es ist etwas ganz anderes, wenn sich die Organe dessen bewußt sind, daß es eine Verbandsangelegenheit ist. Die Gemeinde ist ja völlig unschuldig, sie hat mit der Eignung nichts zu tun gehabt, sie hat nur zu zahlen. Daher rechtfertigt sich auch formell unser Antrag. Wenn wir nicht irgend eine Lösung dieser Schwierigkeit finden, so wird das für viele Gemeinden nicht mehr tragbar sein; insbesondere wenn sich die Distriktsbefugnisse des Rabbinats auf die kleinen Gemeinden schärfer als bisher erstrecken. Es werden sich dann zweifellos noch viel mehr Fälle ergeben, wo mit Recht Beanstandungen erfolgen. So besteht eine dauernde Gefahr für die kleinen und kleinsten Gemeinden. Daher müssen wir auch diese schwerwiegenden Bestimmungen eingehender betrachten und uns insbesondere bemühen, eine über die Beantwortung des Herrn Präsidenten hinausgehende Lösung zu finden, nicht nur eine formelle, sondern auch die praktische Lösung, woher die Mittel genommen werden. Wenn es gelingen wird, die beiden Grundprinzipien: Wahrung der Rechte und Interessen der Beamten mit den Interessen und Rechten der Gemeindeverwaltung in Einklang zu bringen, dann werden wir mit diesem Entwurf zweifellos ein Beamtenrecht bekommen, das eine befriedigende Zusammenarbeit ermöglicht. Dr. Freudenthal: Ich möchte noch einige programmatische Erklärungen namens der Rabbinerkonferenz abgeben: Die Rabbiner sind schon jetzt durch den Wortlaut ihrer Anträge vor dem Verdacht persönlichen Interesses bewahrt. Uns Rabbinern hat man ausdrücklich zugesagt, daß die Machtbefugnisse, die wir nach altem bayerischen Gesetz innehaben, uns nicht genommen werden können. Unser persönliches Interesse scheidet also aus und wir können unparteiisch für die Zukunft sprechen. Ferner: Die Stellung des Rabbiners hängt in jeder Gemeinde von seiner Persönlichkeit ab. Wenn er sich nicht selbst durch seine Persönlichkeit das Vertrauen der Gemeinde erwirbt, dann hilft ihm auch alles äußere Recht nicht. Wie sich innerhalb des Formats des Beamtengesetzes seine Stellung gestaltet, ist die Folge seiner Persönlichkeit. Der beste Beweis ist von Herrn Dr. Oettinger selbst berührt worden. Das Format, das durch das alte und neue Recht dem Rabbiner gegeben werden soll, ist notwendig: zunächst in seiner Stellung nach außen. Betrachten Sie die Stellung des Rabbiners nach altem Recht in Bayern gegenüber Preußen. Der Unterschied ist daraus zurückzuführen, daß hinter ihm der Staat stand, sodaß eine Sicherung in seinem ganzen Auftreten gegeben war. Dies wollen wir nicht verlieren. Wir wollen uns nicht verpreußen, wir wollen keinen Rückschritt in dieser Beziehung. Was heute Tradition in Bayern ist, soll aufrecht erhalten bleiben. Dazu kommt folgendes: Im Wesen des Judentums selbst liegt die Stellung des Rabbiners im Gegensatz zu den anderen Religionen. Der Rabbiner ist Lehrer, der lehrende Führer der Gemeinde; dies ist keine Degradierung, sondern eine Erhöhung. Unser Stolz ist, daß unsere Bedeutung nicht wie bei den Geistlichen der anderen Konfessionen darin beruht, daß wir die Befugnisse haben zu lösen und zu binden, sondern in der Anerkennung als geistige Führer und Lehrer. Diese Stellung müssen wir aufrecht erhalten, sie ist begründet in der historischen Entwicklung des Judentums. Es bestehen zwei hauptsächliche Differenzen. Die eine betrifft den Begriff des Vorgesetzten. Wir Rabbiner geben ohne weiteres zu, daß die Gemeindeverwaltung die Behörde ist, der wir unterstehen; daran ist vernünftigerweise nicht zu zweifeln; es ist selbstverständlich. Alles das, was die Gemeindeverwaltung als ihr Recht gegenüber dem Rabbiner sich zuschreiben darf, wird kein Rabbiner verkennen. Allein der Rabbiner hat gleichsam einen Januskopf, er hat ein Laiengesicht und ein religiöses Gesicht. Soweit er Laienstellung hat, soweit er aus seiner dienstlichen Verpflichtung heraus handelt, hat die Gemeinde jedes Recht. Dies wünschen wir sogar. Glauben Sie, daß es uns unangenehm wäre, wenn gegen einzelne von uns vorgegangen würde aus Verhältnissen heraus, die uns selbst bedrücken? Was Herr Dr. Oettinger angedeutet hat, das sind Verhältnisse, die uns selbst unangenehm sind. Die Gemeinde soll gegen dienstliche Vergessenheit, gegen Unpünktlichkeit des Rabbiners usw. vorgehen können, sie soll gegen den Rabbiner Vorgehen können, der seines Amtes unwürdig ist. Anders aber steht es mit der Freiheit des Rabbiners in seiner religiösen Stellung. Was Herr Dr. Oettinger vorgeführt hat, das kann ich in den Grundgedanken annehmen, wenn auch in der Ausführung manches übertrieben ist. Was er schildert, kommt so selten vor, daß es tatsächlich nicht in Betracht kommt. Wo hat je der Rabbiner einen Beamten abgesetzt. Ich schlage Ihnen vor, das was Herr Dr. Oettinger sagte, als Material für den Verfassungsausschuß zu übernehmen. Wir Rabbiner sind selbst bestrebt, einen Ausgleich zu schaffen. Die zweite Differenz betrifft das Schiedsgericht. Es ist religiös ganz unmöglich, daß eine rein religiöse Frage behandelt und entschieden werden soll von Nichttheologen. Dies wäre ebenso unrichtig, wie wenn Juristen ihre Sache von Nichtjuristen entscheiden ließen. Wieweit nun religiöse Fragen gehen, und um solche Grenzfälle handelt es sich, soll eine Instanz begutachten; sie soll feststellen, was rein religiös ist, was ein Grenzfall ist und was nicht; das können nur die religiösen Hauptausschüsse. Wir Rabbiner werden die heutigen Ausführungen selbstverständlich zur Grundlage unserer Beratungen machen (Sehr gut!) und wir werden uns zusammenfinden. Es gibt allerdings Rabbiner, welche sagen, es ist alles religiös. Diesen Standpunkt lassen wir

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