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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-08-18 · 7 (18.8.1925) · p. Seite 125

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
7 (18.8.1925)
Article
Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
Date
1925-08-18
Page
Seite 125 (sequence 9)
Language
German
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Nr. 7 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 125 In § 15 möchte ich das Wort „gleichartig" gestrichen haben. Es kann Vorkommen, daß ein Rabbiner nach Bayern als Religionslehrer berufen wird, oder daß er als Religionslehrer tätig war und Rabbiner wird. Soll dann diese Tätigkeit nicht angerechnet werden, weil sie nicht gleichartig ist? Deshalb bitte ich um Streichung. Endlich haben wir zu § 16 einen Wunsch: Die Vorrückung innerhalb einer Gruppe von Stufe zu Stufe sollte dann regelmäßig erfolgen, wenn nichts gegen den Beamten vorliegt. Besondere Beschlüsse wären unnötig. In kleinen Gemeinden findet sich rasch genug Gelegenheit, einem Lehrer irgend etwas anzuhängen und wenn eine solche Gemeinde 50—100 Mark im Jahre sparen kann, wird sie sich bemühen, zum Schaden eines Beamten zu sparen. Soweit bei Vorrückung von Gruppe zu Gruppe Beschluß zu fassen ist, will ich mich dem nicht verschließen. OLGR. Dr. N e u m e y e r bemerkt, daß bei der Vorrückung von Stufe zu Stufe kein Beschluß nötig ist, daß die Vorrückung abet versagt werden kann aus den in 8 16 aufgeführten Gründen. Dr. Freudenthal wünscht der Gemeinde das Recht genommen, über die Vorrückung von Stufe zu Stufe ablehnende Beschlüsse fassen zu dürfen. Oberlehrer Dingfelder: Eine Anfrage noch bezüglich § 22. Im Beamtengesetz gibt es eine Bestimmung, daß gegen die Zwangspensionierung eine höhere Instanz, das Ministerium, angegangen werden kann. Ist es nicht angezeigt, daß bei Zwangspensionierungen von Beamten vielleicht auch gegenüber der Gemeinde das Schiedsgericht des Verbandes angerufen werden kann? In den letzten Jahren wurden verschiedentlich Beamte, die bisher im Dienste einer Religionsgemeinde standen, vom Staat besoldet und zwar nur bis zur Gruppe VIII. Nun wird sich aber kein Beamter finden, der mit der Anwartschaft auf die Gruppen IX und X einen staatlich bezahlten Posten nach Gruppe VIII übernimmt; unter ähnlichen Verhältnissen wurden bisher von der Gemeinde angestellte und besoldete Religionslehrer mit höherer Eingruppierung als Volksschullehrer in einer niedrigeren Gruppe, nach VIII vom Staate übernommen. In beiden Fällen sollte die Gemeinde den Schaden, den der Beamte durch die Übernahme seitens des Staates erleidet, ausgleichen und aus ihren eigenen Mitteln ersetzen. Die Kosten sind minimal. Ich möchte darum bitten, daß ein 8 15a eingeschoben wird: „Wird ein bisher von der Religionsgemeinde besoldeter Lehrer unter Fortbestand seiner Dienstleistungen vom Staat übernommen, so wird dem betreffenden Beamten eine durch die Nichtanrechnung der erworbenen Dienstjahre entsprungene Minderung des Gehalts von der Gemeinde ersetzt." Endlich: Wir Lehrer sehen darauf, daß unsere Kollegen volle Ausbildung als Volksschullehrer haben, wir wollen nicht nur Rechte haben, sondern auch Pflichten erfüllen. Daher verlangen wir, daß Religionslehrer nur dann in die Gruppen VIII und IX überführt werden dürfen, wenn sie die staatliche Anstellungsprüsung abgelegt haben. (Beifall!) Der Vo r s i tz e n d e dankt Herrn Oberlehrer Dingfelder für sein Korreferat. Dr. Erlanger: Unser ganzes Bestreben muß darauf gerichtet sein, baldmöglichst das Beamtenrecht unter Dach zu bringen, damit der Verband positive Arbeit leisten kann. Die ganze Materie kann heute noch nicht erledigt werden. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß den Rabbinern gegeben werden muß, was ihnen gehört, aber nicht mehr. Wenn Herr Dr. Stein einen Passus ausgenommen wünscht, der darin gipfelt, daß eine Verwarnung nicht erteilt werden darf, wenn der Rabbiner innerhalb des Religionsgesetzes handelt, so würden wir offene Türen einrennen. Wir können nichts Selbstverständliches in das Beamtenrecht aufnehmen. Dies ist gerade die Streitfrage. Sie können eine Gemeinde nicht hindern, eine Dummheit zu machen. Die Rabbiner können sich ja gegen eine Disziplinierung beschweren; sie dürfen aber nichts Selbstverständliches in das Beamtenrecht hineinbringen und das wäre der Fall, wenn die Bestimmung ausgenommen würde: „Wenn wir kraft unseres Amtes tun, was vorgeschrieben ist, dann dürfen wir nicht gestraft werden." Lassen Sie diese Bestimmung weg, die aus übertriebener Ängstlichkeit geboren ist; denn Sie können andernfalls die Gemeinde nicht hindern zu sagen: „Der Rabbiner hat in dem fraglichen Fall nicht innerhalb des Religionsgesetzes gehandelt." Dann muß eben doch das Schiedsgericht tätig werden. Der vorgeschlagene Zusatz ist also überflüssig. Dr. Oettinger: Die prinzipielle Stellung meiner Freunde ist die: Bei der Regelung des Veamtenrechtes tritt alle berechtigte Fürsorge und Unterstützung für die erstrebten Rechte der Beamten in den Vordergrund. Ferner: Neben diesem selbstverständlichen und uns innig am Herzen liegenden Bestreben haben wir die Pflicht für die Selbstverwaltung der Gemeinden einzutreten. . Diese zwei Grundsätze sind die beiden bei der Regelung des Beamtenrechts zu lösenden Divergenzen. Die Aufgabe jedes mit dem Beamtenrecht befaßten Organ des Verbandes ist, sie in Einklang mit einander zu bringen. Wir alle wünschen eine prinzipielle Regelung des Beamtenrechts im Interesse der Beamten und im Interesse der allgemeinen Ordnung. Wenn ein fester Rahmen vorhanden, wird sich manche Schwierigkeit, die befürchtet wird, von selbst erledigen, auch manche von den Bedenken dadurch, daß wir eine Schiedsgerichtsordnung haben. Wenn eine Differenz zwischen dem Beamten und der Kleingemeinde entsteht, so kann der Beamte ohne Schwierigkeit das Schiedsgericht des Verbandes anrufen, gegenwärtig und in Zukunft. Dadurch wird sich von selbst eine gewisse Direktion ergeben und damit können wir ängstliche Gemüter beruhigen. Zur Beamtenordnung möchte ich folgendes sagen. Ich stelle an die Spitze meiner Ausführungen einen Antrag des Kollegen Morgenroth. In die Verfassung soll hineinkommen, wer als Beamter anzusehen ist. Kein Zweifel besteht beim Rabbiner, Kantor und Lehrer, Zweifel aber sind möglich bei den übrigen Beamten. Daher der Antrag Morgenroth. Klarheit ist nötig z. B. beim Sekretär, Kultusdiener oder sonstigen Personen. Ich bin der Ansicht, daß die Gemeinde vermöge ihres Selbstverwaltungsrechtes die Möglichkeit haben muß, bei diesen Beamten, nicht aber beim Rabbiner, Kant»r oder Lehrer zu bestimmen, ob sie Beamte sind oder nicht. Beim Schächter ist die Sache nicht so einfach, namentlich dann, wenn nur ein Beamter da ist. Unter Umständen wird die Trennung zwischen Kultusdiener und Schächter nötig fein. Beim Schächter kann man verschiedener Meinung sein. Ich möchte nur Ihr Augenmerk aus diese Fragen richten. Sie sind von Bedeutung für die Klein- und Mittelgemeinden. Das wichtigste Kapitel der Beratung ist der 8 2 der Beamten, ordnung. Zunächst ist prinzipielle Klarheit und Auseinandersetzung nötig. Bezüglich des letzten Satzes von Ziff. 6 ist die Stel. lung meiner Parteifreunde folgende: Von Herrn Rabbiner Dr. Stein wurde im Gegensatz zu der gestrigen Unterhaltung im Verfassungsausschuß gesagt: Von den Rabbinern wird Wert daraus gelegt, daß der religiöse Hauptausschuß bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung eines Einspruchs anzurufen sei. Meine Partei ist der Ansicht, das Schiedsgericht des Verbandes ist die richtige Stelle, zumal bestimmungsgemäß zwei Rabbiner ihm angehören müssen und so ein Schutz gegen einseitige, nicht sach. verständige Beurteilung gewährleistet ist, wenn man aber aus religionsgesetzlichen Gründen der Ansicht ist, daß der religiöse Hauptausschuß die einzig mögliche Stelle ist, so kann ich mir denken, daß sich meine Parteifreunde mit dieser Änderung dann zufrieden geben, wenn die Gemeinde die Wahl des Ausschusses hat. Es ist möglich, daß das prinzipielle Übergewicht des Rabbiners gegenüber der Gemeinde in diesen Fällen zu einer erträglichen Lösung führt. Ich verweise auf folgende Möglichkeit: Wenn sich im Laufe der Jahrzehnte seit der Anstellung die Struktur der Gemeinde wesentlich verändert hat, so würde es unbedingt zu Konflikten führen, wenn der Rabbiner die Wahl des religiösen Ausschusses hätte. Ich verweise darauf, daß den Einspruch doch die Gemeinde einlegt, wer den Einspruch einlegt, muß über die Einspruchsinstanz mitzubestimmen haben. Es ist das jedenfalls eine schwierige prinzipielle Frage. Ich erkläre Ihnen daher zunächst nur die Stellungnahme meiner Partei. Der Vorsitzende bezweifelt, ob es möglich ist, die Anregungen Dr. Oettingers schon heute unter prinzipiellen Gesichtspunkten zu erledigen. Es wäre wohl vorzuziehen, daß der Beamtencharakter in der allgemeinen Regelung festgestellt würde. Dr. O e t t i n g e r : Ein Teil der Unterzeichner des Antrags wünscht dies. Prof. Dr. S i l b e r s ch m i d t fährt fort: Ich selbst bin auch der Meinung, daß der Charakter des Beamten in der Verfassung zu regeln ist. Dies ist aber auch möglich nach der Beratung im Verfassungsausschuß. Dr. Morgenroth wirft ein, daß dies auch sein Vorschlag sei.

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