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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-08-18 · 7 (18.8.1925) · p. Seite 124

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
7 (18.8.1925)
Article
Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
Date
1925-08-18
Page
Seite 124 (sequence 8)
Language
German
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124 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 7 führt werden. Es ist ausgeschlossen, daß die nächste Tagung und wenn sie 4 Tage dauern würde, das Beamtenrecht, die Distriktsgemeindeordnung, die Verfassung und das Normalstatut zusammen erledigen kann. Ich möchte also jetzt schon fragen, ob diese Vorlage, wenn sie durch den Verfassungsausschuß gegangen ist, der nächsten Tagung oorgelegt wird, oder dem Ständigen Ausschuß zusammen mit dem Rat. Wir kommen mit der Gesetzgebungsarbeit nicht weiter. Es ist dies ein so erheblicher Punkt, daß ich bitten muß, daß sich die Herren über die Geschäftsbehandlung aussprechen. Dr. Oe streich: Ich möchte mich Herrn Geh.-Rat Dr. Held anschließen, aber bitten, daß der dritte Referent zuerst noch gehört wird. In einem Punkt möchte ich aber von den Vorschlägen Dr. Helds abweichen. Ich stelle den Antrag, wenigstens den § 23b und die in ihm behandelten grundsätzlichen Fragen, sowie die vorgeschlagenen Abänderungen, über die sogar bis zur Wortfassung Einstimmigkeit besteht, heute anzunehmen — sie finden die hier einschlägigen Bestimmungen auf Seite 23 der uns vorliegenden Drucksachen unter c) 1 bis 4, — damit wenigstens der grundsätzliche Teil erledigt ist und in der vorläufigen Verfassung ausgenommen werden kann. Im übrigen bin ich der Meinung, daß es nicht angehen wird, die endgültige Beschlußfassung dem Rat und dem Ständigen Ausschuß zu unterbreiten, weil von allen Seiten der Wunsch nach Aussprache besteht. Ich möchte mich in der Beziehung dahin aussprechen, daß die Beschlußfassung über das, was heute nicht mehr erledigt werden kann, nach der Ausschuhberatung in der Tagung erfolgt. OLGR. Dr. Neumeyer bittet festzustellen, ob die Tagung der Meinung Dr. Oestreichs beitritt, daß nicht durch den Ständigen Ausschuß, sondern durch die Tagung selbst die Erledigung des Beamtenrechtes erfolgen soll. Der Vorsitzende bemerkt, daß wenn die Sache im Verfassungsausschuß besprochen sei, eine Erledigung im Plenum viel leichter und rascher möglich wäre. Dr. Freudenthal: Die Rabbinerkonferenz ist mit dem Antrag Dr. Oestreichs einverstanden. IR. Dr. Hammel: Ich bin auch der Meinung, daß die Sache an den Verfassungsausschuß gehen soll, aber ich frage, nachdem heute die Dinge vor uns aufgerollt und die Referate gehalten find, ob wir nicht, soweit die Zeit reicht, in die Besprechung eintreten sollen, die für den Verfassungsausschuß wenigstens die Richtlinien geben wird. Da die künftige Beratung auch meiner Meinung nach in der Tagung erfolgen muß, wird hierdurch vorgearbeitet. Für heute Morgen steht ja nichts anderes auf der Tagesordnung. Die Zeit ist noch nicht so weit vorgerückt, wir können in der Materie ruhig Weiterarbeiten. Wir können die Diskussion nicht nur auf die 4 Punkte erstrecken, sondern auch auf weitere Punkte. Es wird schon rechtzeitig jemand Schluß der Debatte beantragen. Den. Antrag auf Überweisung an den Verfassungsausschuß werden wir dann annehmen. Die nächste Tagung wird ohnehin sehr belastet sein mit wichtigen Sachen. Es ist unmöglich, daß in einer Tagung alles erledigt wird, ohne daß die Sache selbst darunter leidet. Vielleicht wird inzwischen eine außerordentliche Tagung abgehalten. 1923 und 1924 waren überhaupt keine Versammlungen. Wenn dann in diesem Jahre noch eine Tagung gegen Mitte des Jahres stattfindet und zum Beginn des Jahres 1926 nochmals eine, so ist dies nicht schlimm. Die Kosten stehen in keinem Verhältnis zur Wichtigkeit der Aufgabe. Dr. O e t t i n g e r: Auch ich bin der Ansicht, daß diese Fragen und die Fragen der Distriktsgemeindeordnung unbedingt in der Tagung selbst besprochen werden müssen. Im Ständigen Ausschuß kommen die kleinen Kultusgemeinden nicht genügend zu Wort. Ich bin auch der Ansicht, daß wir bisher nur Ratsmitglieder und die interessierten Kreise gehört haben. Die Tagung selbst soll auch ihre Meinung abgeben. Wir können heute noch fortfahren in' der Debatte. Ebenso wird es mit den Leitsätzen für die Distriktsgemeindeordnung sein, denn diese ist noch gar nicht vorbereitet. Ich bin der Ansicht, daß die Sache den Distriktsausschüssen zuzuleiten wäre, die jetzt schon als Verbandsorgane bestehen, damit sie ihre Stellungnahme auf Grund praktischer Erprobung bekunden. IR. Dr. Hommel fragt an, ob über die Distriktsgemeindeordnung heute überhaupt nicht gesprochen werden soll. Dr. Oettinger: Doch, aber nicht endgültig. Einzelfragen fallen in beiden Gegenständen zurückgestellt werden. Der Vorsitzende empfiehlt eine Einigung in folgender Weise: Man soll zunächst die Lehrer hören, dann soll eine allgemein Aussprache zur Sache folgen. Nur bitte er dann aus Einzelheiten und auf Abänderungsvorschläge in Einzelpunkten nicht mehr einzugehen. Wenn man sich darauf beschränkte und die Ansichten im großen und ganzen über die Stellung des Rabbiners, des Lehrers, der Gemeinde und Distriktsgemeinde höre, so werde dies ein schätzbares Material geben und die Beschlußfassung des Verfassungsausschusses erleichtern. Die vier Leitsätze des 8 23 b sollen jedoch schon heute verbeschieden werden. Gegen die vorgeschlagene Art der Sachbehandlung erhebt sich kein Widerspruch. Prof. Dr. Silberschmidt: Ich habe noch einige Punkte außerhalb der Tagesordnung zu erledigen. Es sind zwei Entschuldigungen eingelaufen von Herrn Elias Stahl und von Frau Hauptlehrer Wahler-Hörstein für ihren Mann. Oberlehrer D i n g f e l d e r erhält das Wort zu seinem Korreferat. Ich freue mich hier Gelegenheit zu haben, namens der jüdischen Lehrer zu sprechen. Ich bemerke im voraus, daß ich im Beamtenrecht, das uns vorliegt, eine Errungenschaft sehe, die gleichsam die bisherige Verbandsarbeit krönt. Wir Lehrer und Beamten begrüßen es dankbar, daß hier eine Grundlage geschaffen wurde, um unsere Rechtsstellung zu sichern. Ich gehe nur auf jene Punkte ein, gegen die Bedenken prinzipieller Art bestehen. DieFrage nachderQualifikationdesReligionsl e h r e r s. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß als Religionslehrer nur geeignet ist, wer sowohl die seminaristische Vorbildung, als auch die religiöse Vorbildung sür den Berus hat. Ich bin ein Gegner des Religionslehrers mit bloß religiöser Vorbildung ohne Seminar: damit wahre ich den Standpunkt, den der Lehrerverein seit 40 Jahren vertritt. Wir schlagen Ihnen deshalb vor: „Als Religionslehrer kann nur berufen werden, wer die Abschlußprüfung an einem israelitischen Lehrerseminar oder einem staatlichen Lehrerseminar einschließlich der Prüfung in den Religionsfächern nachweist." Dies sagt dann alles und ist klarer, wie die Fassung des Entwurfs. Dann schließen wir uns dem Antrag der Rabbinerkonferenz bezüglich der Qualifikation der Kantoren an. Wir gehen einig mit den Rabbinern und den Kantoren, wenn wir neben fachwissenschaftlicher Ausbildung Eignung für den Lehrerberuf fordern. Ich spreche Herrn Rabbiner Dr. Stein meinen Dank aus, dafür, daß er mir die Begründung dieses Antrags abgenommen hat. Ein Punkt, der für die Beamten von außerordentlicher Wich-, tigkeit ist, ist 8 2 Abs. 6. Ich möchte heroorheben, daß es eine Sicherung dagegen geben muß, daß der Rabbiner in diesen Fragen als sumtnus episcopus allein entscheidend ist; es müssen Korrekturen möglich sein, damit keine Ungerechtigkeiten Vorkommen. Eine derartige Sache, die z. Zt. schwebt, habe ich Herrn Dr. Stein oorgetragen mit dem Ersuchen, das Material an die Rabbinerkonferenz hinüberzugeben. Ob nicht besser das Schiedsgericht des Verbandes als die religiösen Hauptausschüsse bei Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Rabbiner und Gemeinde entscheiden, bitte ich im Verfassungsausschuß eingehend zu prüfen, ohne daß ich einen bestimmten Antrag vorerst stelle. Zu 8 3 wünschen wir einen Zusatz: Die Unwiderruflichkeit in einer Zuschußgemeinde gilt auch bei Versetzung in eine andere Zuschußgemeinde. Ich will diesen Satz kurz begründen. Es kann Vorkommen, daß eine Zuschußgemeinde sich auslöst, der Beamte muß in eine kleinere Gemeinde übertreten. Ich frage: Soll er sich nun in dieser Gemeinde nochmals allen Eventualitäten aussetzen, die seiner endgültigen Anstellung entgegenstehen? Bei mehrmaligem Stellenwechsel würde er gar nicht oder erst im hohen Alter unwiderruflich. Ich bitte diesen Antrag im Interesse der Beamten anzunehmen. 8 8. Wir stimmen dem Antrag der Rabbinerkonferenz, daß diese Bestimmung über die Vorgesetzten gestrichen werde, völlig zu, umsomehr, als in späteren Paragraphen ja genügend die Vorgesetzteneigenschaft der Vorstände betont wird. Man soll die Kleingemeinden nicht direkt darauf Hinweisen, daß sie das Recht haben, den Kultusbeamten wie einen Hausknecht oder ein Dienstmädchen zu maßregeln. Herr Dr. Oettinger Sie schütteln das Haupt. Ich empfehle Ihnen eine Studienreise durch die Kleingemeinden Mittel¬ und Unterfrankens, Sie werden dann meiner Meinung werden. Wir stellen den Antrag, auch für andere Beamte nur 5 Dienstjahre festzusetzen, wie dies schon die Rabbinerkonserenz beantragt hat.

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