Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 7 (18.8.1925)
- Article
- Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
- Date
- 1925-08-18
- Page
- Seite 123 (sequence 7)
- Language
- German
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Bayerische Israelitische Gemeindezeitimg 123 Nr.-? läge an die Tagung aussprechen. Ich hoffe, daß auch hieraus reicher Segen und viel Glück entspringen mögen. Der Vorsitzende dankt dem Korreferenten für seine Ausführungen. OLGR. Dr. Neumeyer: Ich glaube, daß ich zur Abkürzung der Verhandlungen beitragen kann, wenn ich zu den Anträgen der Rabbinerkonferenz sofort vom Standpunkt des Berichterstatters aus unverbindlich Stellung nehme. Ich glaube in der Lage zu sein, zu allen vorgetragenen Punkten die nötige Aufklärung zu geben. Von der Rabbinerkonferenz wird gewünscht, daß die besondere Stellung des Rabbinats in der Verfassung hervorgehoben wird, daß also zu Ziff. 1 der Leitsätze des § 23b ein entsprechender Zusatz gemacht wird. Ich bin durchaus einverstanden. Herr Dr. Stein schlägt vor: „Bei dem Rabbiner berührt die Verleihung des Beamtencharakters nicht die ihm auf Grund des Religionsgesetzes zustehenden Rechte und Pflichten. Ich bitte zu sagen „die mnerkirchlichen Rechte und Pflichten." Dr. Stein: Es heißt in unserem Vorschlag: „Die ihm religionsgesetzlich zustehenden Befugnisse." OLGR. Dr. N e u m e y e r: Ich würde vorschlagen, die in der Gesetzgebung des Verbandes schon gebrauchte, vielleicht etwa prä-, zisere Fassung zu wählen: „Die Verleihung des Beamtencharakters berührt nicht die innerkirchlichen Rechte und Pflichten der Rabbiner". Grundsätzlich bin ich damit einverstanden, daß der Gedanke in die Verfassung eingeordnet wird. Rabbiner Dr. Freudenthal: Wir haben nichts einzuwenden, ich bitte nur diese Fassung nochmals vorzulesen. OLGR. Dr. N e u m e y e r wiederholt die letzte Fassung. Dr. O e st r e i ch bittet den Ausdruck „Verleihung des" wegzulassen. OLGR. Dr. Neumeyer: Gut, dann lautet die Fassung: „Durch den Beamtencharakter werden die innerkirchlichen Rechte und Pflichten der Rabbiner nicht berührt." Nun zum 2. Punkt: In § 23 der Beamtenordnung sind wir einverstanden mit der Fassung „ihren Beamten": ich halte dies für eine sehr zweckmäßige Änderung. Den 3. Punkt daß auf die Rabbiner die Vorschriften über Dienstaussicht und Dienststrafrecht keine Anwendung finden sollen, wenn sie auf Grund ihrer innerkirchlichen Rechte und Pflichten handeln, betrachten wir für selbstverständlich. Es steht nichts im Wege, daß dies ausdrücklich ausgenommen wird. Zu § 1 ist mit Recht eine Lücke hervorgehoben worden; es wäre in Satz 1 hinter die Worte „durch Beschluß der Gemeindeverwaltung" einzusetzen: „bezw. beim Rabbiner durch Beschluß der Distriktsgemeindeverwaltung". Wir könnten aber auch am Schluß vielleicht sagen, daß die Vorschriften der Gemeinden allgemein auf Distriktsbeamte entsprechende Anwendung finden. Es steht jedoch nichts im Wege, daß wir so sagen, wie Herr Dr. Stein es wünscht und in § 32 bestimmen „Auf die Verbands- und Distriktsbeamten finden die Vorschriften unter a) entsprechende Anwendung". Sonst können wir es auch vorne einstigen; dadurch wird allen Wünschen Rechnung getragen. Nun komme ich zu den Ziff. 5 und 6 des 8 2. Es ist gewünscht worden, daß die Vorschriften über die Schächtbeamten in Ziff. 5 zusammengefaßt werden. Dem steht nichts im Wege. Ich möchte aber doch nach einer Richtung die Rechte der Schächtbeamten sicherstellen. Wir haben ohne weiteres der Anregung der Rabbiner Rechnung getragen, indem wir sagten: „Der Schächtbeamte hat vor der Anstellung den von dem zuständigen Rabbiner erteilten Befähigungsnachweis beizubringen." Allein wir wollten folgendes verhindern: Wenn ein Wechsel im Rabbinat eintritt und der nachfolgende Rabbiner vertritt strengere rituelle Ansichten, dann soll dies dem Schächtbeamten nichts schaden. Dies ist wohl die allgemeine Meinung. Sie wurde schon vor 8 Jahren vertreten; damals aber ist von rabbinischer Seite teilweise verlangt worden, daß die Verfügung des neuen Rabbiners ganz frei und unbeschränkt ist und er nach gewissenhafter Auffassung bestimmen kann, ob die Eignung des Schächtbeamten gegeben ist oder nicht. Hier muß eine bestimmte Sicherung des Schächtbeamten eintreten. Diese ist so gedacht, wie es schon zum Ausdruck gebracht wurde. Wenn die ursprünglich gegebene religiöse Eignung wegfällt, dann kann Einspruch erhoben werden, wenn aber eine strengere Observanz aufgestellt wird, so daß dann der Schächtbeamte nicht mehr geeignet wäre, dann soll der Schächtbeamte sichergestellt werden. Dr. Stein: Diese Frage ist eine der schwierigsten, die auftauchen können. Ich bin z. B. in ein Amt eingetreten, wo vorher ein 80 jähriger Greis amtiert hatte. Ich prüfte alle Schächtbeamten, zwei hatten nicht mehr die körperliche Eignung. Mein Vorgänger und Lehrer konnte dies nicht mehr feststellen. Hier müßte schon der Einspruch an den Ausschuß möglich sein. OLGR. Dr. Neumeyer: Hier ist eben die ursprüngliche Eignung nicht mehr gegeben, dieser Fall ist ganz einfach gelagert, der Beamte ist objektiv nicht mehr geeignet. Dr. Stein: Wenn aber der Schächtbeamte sagt: Vor einem Jahr hatte ich die Eignung beim früheren Rabbiner noch, wie OLGR. Dr. N e u m e y e r: Wir haben uns in München mit den hier in Betracht kommenden Verhältnissen befaßt. Als wir den Vertrag mit der orthodoxen Religionsgesellchaft schlossen, haben wir uns auf den Standpunkt gestellt: Beim Wechsel des Rabbinats dürfen keine strengeren Anschauungen zugrundegelegt werden als beim bisherigen Rabbiner. Der Schächtbeamte muß hier geschützt werden. Dr. Stein vertritt die Auffassung, daß der Hauptausschuß entscheiden müsse. Rabbiner Dr. F r e u d e n t h a l: Bei der Prüfung solcher einzelner Punkte werden wir nicht fertig, stellen wir sie daher zurück! Auch muß für die übrigen Beamten der Einspruch gegen die Entscheidung des Rabbiners gegeben werden; wir sind mit einem solchen Einspruchsrecht einverstanden und zwar muß die entscheidende Instanz der Hauptausschuß sein; denn eine religionsgesetzliche Entscheidung vor einem anderen Gericht ist gar nicht möglich, schon auf Grund der religiösen Bestimmungen. Bei der Gründung des Verbandes ist aus diesem Gesichtspunkt heraus der religiöse Hauptausschuß als zuständige Stelle festgesetzt worden. Wenn wirklich der neue Rabbiner sich berufen fühlt, alte Beamte abzusetzen, müßte er an den Hauptausschuß gehen. Aber die Gemeinde kann ja mit dem neuen Rabbiner vertraglich vereinbaren, daß er mit den vorhandenen Beamten und ihrer religösm Eignung zu den von ihnen versehenen Ämtern einverstanden ist. Damit wäre die Schwierigkeit beseitigt. Es bleibt jedoch die religiöse Pflicht des Rabbiners von dem Schächter eine Erneuerung der Kabboloh zu verlangen. Kann er sie aus religiösen Gründen nicht erteilen, so darf er allerdings nicht gegen sein Gewissen den Beamten weiter amtieren lassen. So allgemein können Sie die Frage nicht lösen. Die Frage muß vor Anstellung jedes einzelnen Rabbiners im Einzelfalle geregelt werden oder an den Hauptausschuß gehen. Geh.-Rat Dr. Held: Zur Geschäftsordnung: Wenn wir uns so in Einzelheiten verlieren, kommen wir zu einer Zersplitterung der Kräfte. Die Meinung der Tagung soll sich im allgemeinen äußern; wir sind aber noch nicht dazu gelangt eine allgemeine Äußerung zu hören, weil wir zu sehr ins Einzelne gegangen sind. Wir müssen damit Maß halten. Derartig wichtige und einschneidende Vorlagen sind dem Verfassungsausschuß zur Beratung und Beschlußfassung zu übergeben. Dies ist noch nicht geschehen. Ich bin dessen Vorsitzender und möchte mir gestatten das Recht des Ausschusses bezüglich dieser Vorlage in Anspruch zu nehmen. Wenn die Sympathie für die Vorlage ausgesprochen wird, so dürste dies für heute genügen: das Einzelne zu prüfen und abzuwägen, wäre Sache des Verfaffungsausschusses. Ich stelle daher den Antrag auf Überweisung an den Berfassungsausschuß. Dieser soll in Anbetracht der Schwierigkeit und Besonderheit der Materie ergänzt werden durch je zwei Vertreter des Rabbiner- und Lehrerstandes. Ob auch von seiten der Parteien Vertreter nötig sind, möchte ich momentan nicht entscheiden. Wir sind mit zwei Rabbinern und zwei Lehrern zusammen 14 Köpfe. Dies ist schon fast zuviel; allein ich will einer weiteren Vergrößerung durch Parteivertreter nicht entgegen- Der Vorsitzende fragt die Versammlung, ob nicht zuerst Herr Oberlehrer Dingfelder als Berichterstatter das Wort erhalten soll, ehe die Materie an den Verfassungsausschuß überwiesen OLGR. Dr. N e u m e y e r: Der Verbandsleitung liegt Folgendes besonders am Herzen: Die nächste Tagung des Verbandes soll sich mit dem Verfassungsrecht und dem Normalstatut befassen, in der Hauptsache mit religionspolitischen Fragen. Es war die Absicht der Verbandsleitung die nächste Tagung dadurch zu entlasten, daß die mehr technischen Fragen des Beamtenrechtes und der Distriktsgemeindeordnüng schon vorher ihrer Erledigung zuge-