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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-08-18 · 7 (18.8.1925) · p. Seite 122

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
7 (18.8.1925)
Article
Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
Date
1925-08-18
Page
Seite 122 (sequence 6)
Language
German
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122 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 7 und Rechte des Rabbiners anzuerkennen. Demgemäß trägt z. B. das Staatsministerium keine Bedenken, den Rabbiner als Beauftragten der Religionsgesellschaft für die Inspektion des Religionsunterrichtes zu erachten. Dost ist inhaltlich nicht viel anders, als unter der alten Verfassung. Alle Punkte der M.-E. von 1863 über den Kompetenzkreis des Rabbiners werden auch heute noch von den Staatsbehörden als zur Kompetenz des Rabbiners gehörig anerkannt. Das sind wir veranlaßt vorauszuschicken, wenn wir zur Besprechung und teilweise zur Kritisierung der Vorlage kommen wollen. Meine Damen und Herren! Wir Rabbiner müssen unbedingt darauf bestehen, dem wurde auch gestern innerhalb des Verfassungsausschusses beigepflichtet, daß über dieses Fortbestehen der religiösen Kompetenz des Rabbiners kein Zweifel obwalten kann und daß auch im Beamtenrecht diese Kompetenz ihre Anerkennung finden muß. Ich habe den Vorschlag gemacht und erhebe ihn auch namens meiner Kollegen zur Forderung, daß gleich bei § 23b Ende des Abs. 1 bemerkt wird: „Bei dem Rabbiner berührt die Verleihung des Beamtencharakters nicht die ihm auf Grund des Religionsgesetzes zustehenden kirchlichen Rechte und Obliegenheiten." Ich verlange hier nicht etwas, was nicht auch schon der Verfasser der Vorlage verlangt hätte. Sie werden vorhin in § 6 der Vorlage gesehen haben. „Die Rechte des Rabbinats hinsichtlich der religiösen und der Schulaufsicht bleiben hierdurch unberührt." Dieser Punkt soll wiederum seine Anerkennung in der Verfassung finden durch den Zusatz, den wir zu Abs. 1 des § 23 b hinzugefügt wünschen. Run möchte ich mich, wie wohl ich nachher die Methode von § zu § zu gehen anwenden will, gleich gegen das Ende des Entwurfs hin bewegen. Zum Abschn. 5, der Dienstaufsicht und Dienststrafrecht behandelt, gestatten Sie eine Kleinigkeit. Allerdings nicht von den Rabbinern allein, sondern auch von anderen Beamten wird an dem Ausdruck „Untergebene" und „Vorgesetzte" (vgl. §§ 6 und 23) Anstoß genommen. Ich muß da an eine kleine Geschichte aus meiner Jugendzeit denken: Der Schah von Persien hatte einen Traum und wollte eine gute Deutung haben. Der eine Traumdeuter sagte: Ich kann den Traum deuten. Deine Verwandten werden alle vor Dir sterben. Er wurde geköpft. Der andere Traumdeuter sagte: Ich kann Dir eine glückliche Deutung Deines Traumes geben. Du wirst alle Deine Verwandten überleben. Er erhielt eine reiche Belohnung. Im Grunde haben beide dasselbe gesagt, aber eine bittere Pille muß man ein bischen verzuckern. Ich schlage daher vor in § 23 zu sagen. „Die Gemeindeverwaltung ist befugt ihren Beamten...". Die 88 23—29 sollen einen Zusatz finden. „Auf den Rabbiner finden die 88 23—29 keine Anwendung, wenn er auf Grund der im Religionsgesetz ihm übertragenen Vflichten handelt". Dies ist ganz klar. Indirekt ergibt sich daraus: Wenn der Rabbiner nicht innerhalb seiner Kompetenz handelt und sich einer Pflichtverletzung schuldig macht, so kann die Verwaltung oder eine andere Instanz auch ihm eine Ermahnung geben oder Warnung erteilen. Es ist gesagt worden, das ist ganz selbstverständlich: keine Gemeinde kann einen Rabbiner rügen, wenn er auf Grund der Kompetenzen, die ihm zustehen und die in seinem Gewissen verankert sind, etwas tut; man brauchte das nicht ausdrücklich zu betonen. Das ist zweifellos richtig. Nehmen Sie jedoch die Bestimmung so auf, wie Sie es vorschlagen, so ergibt sich aus ihr indirekt das, was Sie wollen, ohne daß es so scharf wie in der vorgeschlagenen Fassung ausgesprochen ist. Das ist das, was ich die verzuckerte Pille nenne, daß wenn der Rabbiner sonst innerhalb seines Pflichtenkreises sich etwas zuschulden kommen läßt, er dann eine Mahnung oder Rüge sich gefallen lassen muß. Wollen Sie mir nun die Einzelbesprechung der Paragraphen gestatten. In 8 1 wurde eine Kleinigkeit übersehen. Es müßte ein Zusatz gemacht werden „bezw. beim Distriktsrabbiner durch die Distriktsgemeinde". Dr. Erlanger bittet zur Geschäftsordnung, daß Änderungsvorschläge der Tagung schriftlich zugeleitet werden. Dem Antrag soll entsprochen werden. Rabbiner Dr. Stein fährt fort: Den 8 2 Abs. 2 könnte ich übergehen, ebenso Abs. 3. Auch mit Abs. 4 sind wir einverstanden. Bei Abs. 5 hat der Herr Präsident bereits eine Hinzufügung vorgeschlagen, wie auch wir gestern im Verfassungsausschuß. Unsere Vorschläge gehen aber weiter: Es ist nicht praktisch, daß der Schächtbeamte nochmals in Abs. 6 wiederkehrt; er soll in Abs. 6 weggelassen werden. Abs. 5 dagegen soll lauten: nach „beizubringen" ist folgender Satz hinzuzufügen: „Ohne diesen Nachweis kann keine Anstellung erfolgen. Erklärt der Rabbiner, daß der Beamte die religiöse oder physische Eignung nicht mehr besitzt, so darf er das Schächtamt nicht ausüben". Von seiten der Herren Kantoren wurde gesagt, sie hätten gewünscht, daß in dem bedeutungsvollen 8 2 auch sie zum Ausdruck kämen. Es wird vorgeschlagen als Ziff. 4a: „Als Kantor soll nur berufen werden, wer die Voraussetzung der Ziffer 4 erfüllt oder den Befähigungsnachweis als Kantor von einer vom Verbände anerkannten Stelle beibringt." Ich glaube, gegen diesen Anspruch wird kaum etwas einzuwenden sein. Meine Damen und Herren! Daß wir uns beim Schächter länger aufhalten und besonders eine nicht zu mißdeutende Fassung wünschen, hat seinen Grund darin: Wir müssen unbedingte Klarheit über alle Punkte fordern. Die Eignung des Schächters kann aushören, wenn er physisch nicht mehr imstande ist sein Amt zu versehen, oder wenn die religiöse Eignung wegfällt, oder wenn er psychisch nicht mehr in der Lage ist zu schächten. Der Herr Präsident hat schon gesagt: Der Rabbiner kann nicht genötigt werden, einem Schächter noch die religiöse Eignung zuzusprechen, wenn dies gegen fein Gewissen wäre. Zu 8 2 Abs. 6 wünschen wir die Fassung folgendermaßen: „Der zuständige Rabbiner ist berechtigt, gegen die Anstellung eines Religionslehrers, Kantors oder sonstigen Kultusbeamten ..." Fortsetzung wie bisher. Der Schächter fällt dafür fort. Den Schluß des Absatzes wünschen wir in der vorgeschlagenen Fassung. Es wurde gestern im Verfassungsausschuß über eine ev. Änderung des letzten Satzes gesprochen, nach welcher das Schiedsgericht des Verbandes zuständig werden soll, aber wir sind geneigt, die Zuständigkeit des vom Rabbiner zu bezeichnenden religiösen Hauptausschusses bestehen zu lassen. Herr RA. Dr. Oettinger hatte geglaubt, hierin einen mangelnden Schutz für die Gemeinde zu sehen; es handelt sich aber hier nicht um den Schutz der Gemeinde, sondern um den Gewissensschutz des Rabbiners. Es ist schon eine Konzession an die Gemeinde, wenn der Rabbiner darein willigt, daß der Hauptausschuß befragt werden kann. Es ist hier noch ein Zusatz zu machen: „Vor Entscheidung des Hauptausschusses darf der Beamte das Amt nicht antreten bezw. fortführen." Wenn die Anrufung des Hauptausschusses einen Sinn haben soll, so muß es der fein: Bis zu seinem Spruch ist der Antritt oder di'e Fortsetzung des Amtes nicht möglich. Ich gehe zu 8 6 über: Pflichten der Beamten. Die Rabbinerkonferenz beantragt, daß Abs. 2 und 3 in Wegfall komme. Damit ist nichts verloren, weil das Recht der Rüge und Ermahnung in 8 23 wiederkehrt und dort auch die Verwahrung der Rabbiner und ihrer Konferenz niedergelegt ist. Ich erlaube mir noch zu 88 12 und 13 eine formale Änderung vorzuschlagen: 8 13 sollte dem 8 12 vorausgehen, weil 8 11 und 8 13 von Urlaub sprechen, 8 12 aber nicht. Zu 8 19: Hier beantragen wir zu Absatz 2: Er soll lauten: „Die Auszahlung des Gehaltes richtet sich nach der staatlichen Regelung." Dies deshalb, weil vielleicht der Staat wieder die vierteljährliche Vorauszahlung einführt. Eine Kleinigkeit auch zu 8 21 Abs. 6. Es soll heißen: „Der Beamte ist nicht berechtigt, die Annahme und die' Benützung e i n er a n - gemessenen Dienstwohnung" anstatt der Dienstwohnung zu verweigern". In 8 22 müßte nach den Ausführungen, die wir zu 8 2 machen hinzugefügt werden: „Nach 8 2 Ziff. 5 und 6" anstatt nach 8 2 Ziffer 6. Die Reihe der 88 23—29 habe ich schon behandelt. Noch eine einzige Bemerkung habe ich vorzubringen. Sie betrifft 8 31: „Die z. Zt. des Inkrafttretens... bestehenden Verträge" und nun soll es weiter heißen: „und wohlerworbenen Rechte", weil es auch Beamte ohne Vertrag gibt, die aber wohlerworbene Rechte infolge ihrer Dienstleistung haben. In 8 7 bitten wir das Wort „Vorgesetzter" zu streichen. Die Bestimmungen in der Beamtenrechtsvorlage sind im großen und ganzen der Gemeindebeamtenordnung entnommen. Dort aber ist der Vorgesetzte, dem der Beamte sich unterzuordnen hat, immer auch ein Beamter mit höherer Bildung und höherem Grad. Hier aber, wir wollen niemandem zu nahe treten, müssen wir doch sagen, daß nicht jeder Parneß auf dem Lande dem Rabbiner an Bildung gleichsteht. (Heiterkeit!) Ich muß noch bemerken, daß ich tiefes Verständnis dafür habe, daß die Lehrer und anderen Beamten nicht wünschen, in bezug auf Disziplinierung in die Hand des Landparneß gegeben zu sein, der an Bildung hinter ihnen zurücksteht und der auch vielleicht nicht die rechte Einstellüng für die Wünsche und für die Psyche des Beamten hat. Ich bitte daher, dieses Wort zu streichen. Ich schließe, indem ich der Hoffnung Ausdruck gebe, daß die Vorlage des Beamtenrechtes unter Mitwirkung des Verbandes, der Rabbiner, Lehrer und anderen Beamten eine Ausgestaltung finden möge, die alle in gleicher Weise befriedigt und schützt. Ich zweifle nicht, daß dies der Fall sein wird, daher möchte ich nochmals unseren Dank an die Verbandsleitung für die Vor-

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