Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-08-18 · 7 (18.8.1925) · p. Seite 121

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
7 (18.8.1925)
Article
Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
Date
1925-08-18
Page
Seite 121 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2727810-2727811-2727818-2728866--00401-2728924
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 7 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 121 Wort „Vorgesetzter" zum Teil einen unangenehmen Beigeschmack hat. Es gibt aber für das Rechtsverhältnis keine andere Begriffsbestimmung. Wir werden vom Verband aus dafür sorgen, daß die Gemeinden dieses Recht nicht mißbrauchen. Was die Rabbiner angeht. so ist ausdrücklich gesagt, daß die Rechte des Rabbinats hinsichtlich der religiösen und der Schulaufsicht unberührt bleiben. Soweit der Rabbiner innerbalb seiner Amtspflicht bandelt, in pflichtgemäßer Erfüllung, steht er neben der Gemeinde. Eine Vorgesetzteneigenschaft der Gemeinde kann bier nicht in Betracht kommen. Immerhin ist der Rabbiner auch Beamter der Gemeinde, die ihn angestellt hat. Wenn Klagen über ihn wegen äußerer Vor-, kommnisse an die Gemeinde kommen, ist es Pflicht der Gemeinde, nach dem Reckten zu sehen. Wir wissen, daß aber auch dies eine Bestimmung ist. die in der Hauptsache nicht praktisch wird. Sie kann aber einmal Anwendung finden. Es sind uns allen vereinzelte Fälle bekannt, in denen es Pflicht der Gemeindeverwaltung war, das Verhalten des Rabbiners vom Standpunkt des Beamten aus zu würdigen. Von rabbinifcher Seite wurde eine Einwendung gemacht, die sehr beachtenswert ist; sie betrifft die Stellung des Distriktsrabbiners. Wir haben uns mit der Frage schon heschöftiat und es für zweckmäßig gehalten, die Regelung der Entwicklung zu überlassen. Da aber von rabbinischer Seite gewünscht wurve, eine ausdrückliche Regelung zu treffen, so ergibt sich die Frage: Wer ist der Vorgesetzte des Distriktsrabbiners? Die Antwort wirb lauten müssen: Das ist regelmäßig der Distriktsausschuß, in solchen Distrikten jedoch, wo die Sitzgemeinde eine überwiegende Bedeutung hat, z. B. wenn sie ±t2 oder 2/n der Seelenzahl des ganzen Distrikts ausmacht, die Sitzgemeinde und deren Verwaltung. In besonderen Fällen wird eine abweichende Regelung zu treffen sein. Ich möchte Ihnen also vorschlagen, bei 5 6 Abs. 3 nach ..Gemeindeverwaltung" einzufügen: ..für den Distriktsrabbiner der Distriktsausschuß bezw. die Verwaltung der Gemeinde des Amtssitzes". Ich darf annehmen, daß von rabbinischer Seit dieser Punkt einer weiteren Erörterung unterzogen wird. Die anderen Bestimmungen sind nicht so bedeutend, daß darüber zu sprechen wäre. Ich erwähne 8 14 Abs. 2 Satz 2 betr. Nebenämter der Beamten, Hervorzuheben ist auch 8 15 über die Anrechnung von Dienstiahren. Wir glauben zunächst an dieser Fassung festhalten zu sollen. Bei 8 16 bitte ich eine kleine redaktionelle Umstellung vorzunehmen. Nach Satz 1 des Abs. 1 soll der letzte Halbsatz von Abs. 2 Satz 2 eingeschaltet werden. Abs. 1 Satz 1 lautet nunmehr: „Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ist van der Erreichung des vorgesehenen Dienstalters abhängig. Im übrigen ist Voraussetzung geeignete Qualifikation und tadellose Führung." Wenn ich Ihnen den Inhalt des 8 17 kurz erläutern soll, so verweise ich beispielsweise darauf, daß eine Vorrückung von Gruppe IX/8 nach Gruppe X/6 erfolgt und nicht etwa nach Gruppe X/5, obgleich bereits X/5 ein höheres Grundgehalt hat als Gruppe IX/8. Bei 8 19 wird vielleicht den näher vertrauten Herren auffallen, daß es heißt: „mit Ablauf des Sterbemonats", während bisher zwei sogenannte Nachmonate gegeben waren. Dies wird auch künftig nicht anders fein; nur sind die Nachmonate ein Recht der Hinterbliebenen, nickt des Beamten. In 8 21 find die Dienstwohnungen geregelt. Maßgebend ist gegenwärtig die staatliche Regelung. wie sie Ende 1923 vorgenommen wurde. 8 22 regelt die Versetzung der Beamten in den Ruhestand, die Fürsorge für Hinterbliebene und die Unfallfürsorge. Wir kommen nun zu den Bestimmungen über Dienstaufsicht und Dienststrafreckt. Hier hat der 8 23 Anstoß erregt, der der Gemeindeverwaltung das Recht zu Ermahnungen und Verwarnungen gibt. Auch hier wird der Verband seine Aufmerksamkeit darauf richten, daß keine Übergriffe Vorkommen und daß nötigenfalls das Schiedsgericht des Verbandes angerufen werden kann. Auch im Interesse des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde muß diese befugt sein, Beanstandungen, wenn nötig, vorzunehmen. Im übrigen werden hier die Bestimmungen des Beamtengesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, die Dienststrafen haben wir allerdings abweichend festgesetzt, wir haben z. B. von Geldstrafen abgesehen. (8 25.) Wir höben 2 Instanzen für das Displinarverfahren vorgesehen. Die erste Instanz aus 5 Mitgliedern wird vom Rat erstellt. (Vergl. 8 28 Abs. 1.). Das Difplinargericht zweiter Instanz ist mit ganz besonderer Vorsicht ausgewählt. Es sollen alle Garantien für eine gerechte Entscheidung gegeben werden. Vorgesehen sind 7 Mitglieder, diese sollen in der Hauptsache Sie selbst bestimmen; es sollen 5 Mitglieder von der Tagung und 2 vom Rat erstellt werden. Zu 8 28 wird mir eben gesagt, daß in der Pfalz der besondere Wunsch besteht, daß dort die erste Instanz vom Porstand des Pfälzischen Verbandes zu bestellen ist. Es wird hiergegen keine Erinnerung zu erheben sein, wenn die zweite Instanz die gleiche ist wie für das rechtsrheinische Bayern. 8 30: ..Vorstehende Beamtenordnung tritt am 1. Juli 1925 in Kraft." Hierfür kann auch ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden. Von besonderer Bedeutung ist 8 31. Die vertragsmäßigen Rechte können durch dieses Beamtenrecht nicht geändert werden. Allein die Beamten, können auf ihre bisherigen Rechte verzichten und damit die weitergehenden Rechte aus dieser Beamtenordnung erwerben. Die Bestimmung gilt nur. soweit Verträge Bestimmungen enthalten, die von der Beamtenordnung abweichen. Die allgemeinen Bestimmungen der Beamtenordnung treten auch für die Beamten in Kraft, mit denen die Gemeinde Verträge geschlossen hat. z. B. das Dienststrafrecht, Bestimmungen über andere allgemeine Verhältnisse, wie Urlaub und Vertretung. Die Mehrzahl der Bestimmungen ist also auch für die Beamten verbindlich, mit denen Verträge bestehen. Anders ist es nur mit der Besoldung, soweit sie abweicht, z. B. in der Vorrückung sowie bezüglich der Bestimmungen über die Widerruflichkeit. Meine Damen und Herren ich möchte damit meine Ausführungen vorläufig beenden, um den Schwerpunkt der Verhandlungen auf die Aussprache zu leaen. Ich bin dann gerne bereit über die Zusammenhänge der Bestimmungen, die ein in sich geschlossenes Bild geben, soweit dies gewünscht wird, mich noch weiter zu verbreiten. (Lebhafter Beifall!) Prof. Dr. Silberschmidt: Meine Damen und Herren! Sie haben soeben unserem Präsidenten schon durch Ihren Beifall den Dank für seine Leistung, die nicht nur in dem heutigen Vortrag. sondern im ganzen Entwurf liegt, zum Ausdruck gebracht. Sollen wir nunmehr in die Aussprache eintreten? Rabbiner Dr. Araber bittet, daß zuerst noch die Korreferate Dr. Stein und Dingfelder angehört werden möchten. Rabbiner Dr. Stein: Meine Damen und Herren! Die Verbandsleitung hat mich zur Berichterstattung über die wichtige Vorlage herangezogen. In erster Linie sollte diese Aufgabe dem ersten Präsidenten der Rabbinerkonferenz zuteil werden, der aber aus persönlichen Gründen hiervon Abstand genommen hat. Ich möchte Ihnen nun nicht meine eigene Ansicht, sondern die Ansicht der Rabbinerkonferenz vortragen. Ick spreche zunächst dem Herrn Verbandspräsidenten unseren herzlichsten Dank aus für die Vorlage des Beamtenrechts, denn darüber kann kein Zweifel sein, daß diese Vorlage, wenn sie Gesetz wird, viel dazu beitragen wird, in Bayern den Rabbinern, Lehrern und weiteren Beamten eine festere Existenz zu schaffen. Wohl bo<- der Herr Verbondsvorsitzende darauf hingewiesen, daß die Konsequenzen der Verleihung der Beamteneigenschaft auf dem Gebiete des Verwaltunqs- und Strafrechts liegen. Wir wissen noch nicht, ob diese Vergünstigungen von seiten des Staates werden gebilligt werden. Allein auch wenn dies nicht der Fall ist, wird der Segen des Veamtenrechtes sehr groß sein. Denn in den Augen der Gemeinden und jedes einzelnen Juden in Bayern wird der Beamte durch den Charakter des öffentlichen Beamten und durch die festen Bestimmungen dieser Satzuna außerordentlich viel Ansehen gewinnen. Es ist als weiterer Grund für die Verleihung des Charakters des öffentlichen Beamten, insbesondere an die Rabbiner herangezogen worden, daß nur in diesem Falle die Einbeziehung in das Gesetz bezüglich der Ergänung des Einkommens der Seelsorgeqeistlichen möglich wäre. Dieses materielle Moment wird aber nicht ausschlaggebend sein, wir stützen uns vielmehr auf die ideelle Seite der Vorlage. Meine Damen und Herren! Die Schwierigkeit für diese Beamtengesetzesvorlags liegt mehr oder weniger in der Tatsache, daß unmöglich die Rabbiner und Beamten in allen Punkten zusammengeworfen werden können. Der Herr Präsident hat dies bereits ausdrücklich vorgetragen. Der Rabbiner ist Beamter, aber in weit mehr Beziehungen nicht Beamter, sondern der Gemeinde koordiniert. Daß die Rabbiner nicht schlechthin als Beamte betrachtet werden können, das hat auch der Bearbeiter der Vorlage gefühlt, denn in vielen Fällen sind sie von den übrigen Beamten getrennt worden. Auch der Staat erkennt noch heute trotz der neuen Verfassung den Rabbiner in vielen Beziehungen als öffentlichen Beamten an. Auch heute noch genießt er z. B. kraft Gesetzes Portofreiheit in Verfolg seiner dienstlichen Obliegenheiten. Auch heute sind Ministerien und Staatsbehörden bereit, die innerkirchlichen Verpflichtungen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.