Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 7 (18.8.1925)
- Article
- Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
- Date
- 1925-08-18
- Page
- Seite 120 (sequence 4)
- Language
- German
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120 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 7 des Verbandes bietet, entsprechend zu verwerten. Was die einzelnen Bestimmungen anlangt, so kann ich mich zunäcyst auf die Inhaltsübersicht beziehen, Es kommen in Frage Gememdebeamre und Verbanösbeanue. Die Vorschriften sind gerroffen für die Gemeindebeamten und es ist zum Schluß gesagt: „Für die Verbanosbeamten — es stnd nur ganz wenige — sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden.' Ich bine einen Beschluß nach dieser Richtung zu fassen, datz das Präsidium des Rats beauftragt wird, die endgültige redaktionelle Fassung herzustellen. Es ist heute unmöglich, die Bestimmungen in iyrem Zusammenhang und dem Wortlaut nach festzulegen. In Frage kommen: I. Allgemeine Vorschriften, II. Pflichten der Beamten, III. Diensteinkommen, IV. Versetzung in den Ruhestand, Fürsorge für die Hinterbliebenen der Beamten und Unfallfursorge, V. Dienstaufsicht und Dienststrafrecht, VI. Übergangsvorschriften . In § 1 heißt es: „Die Berufung auf eine Beamtenstelle erfolgt durch Beschluß der Gemeindeverwaltung, sowie durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde." Dadurcy ist der Zeitpunkt der Anstellung mit Bestimmtheit gegeben. Ein Formblatt wird Ihnen vorgelegt werden. § 2 enthält die Vorschriften, die die Voraussetzungen für die Anstecumg enryalten. Ersoroert werden nach Zßs. 1 Gesundheit und Leumund. Ziff. 2 bringt wiederholt der Vollständigkeit halber die Vorschrift in tz 23d Zifs. 4 der Verfassung. Ziff. 3 und 4 enthalten die Voraussetzungen für die Berufung zum Amt des Ravbmers und Religionslehrers. Ich werde in der Aussprache daraus zuructkommen und brauche woyl nicht zu versichern, daß die Bestimmungen eingehend erwogen und nach reifna^en und langwierigen Besprechungen mit den Vertretern der betreffenden Berufskreise vorgeschiagen wurden. In Ziff. 5 und 6 kommen wir zu einer Materie, die das Amt des Ravoiners als solchen beruhrr. Hier sou die Ausübung oer ravbmischen Befugnisse sichergesrellt werden. Insbesondere hat der Rabbiner allein ohne jede crinslußnahme der Gemeinoe ymsicytlich der religiösen Eignung des «a-acyweamten zu entscheiden. Ein Schächtbeamrer kann gar nicht angesrelll werden, wenn nicht der Befähigungsnachweis oes zuständigen Ravvmers vorliegt. Es ist gewünscht woroen, daß ausoruancy zu Prowkoll errmrt wird, was eigentlich schon in der Bestimmung Ziff. 5 liegt: datz der Schächweamte vor der Anstellung diesen Befähigungsnachweis deizubringen hat, daß eine Anstellung gar nicht zustande kommen kann, wenn der Nachweis nicht von Anfang an vorliegt. Ziff. 6 wurde im Verfassungsausschuß eingehend behandelt. Der letzte Satz soll hiernach die Fassung erhalten: „Die Gemeinde kann gegen den Einspruch das Schiedsgericht des Verbandes anrufen, dem mindestens zwei Rabbiner mit angehören sollen." Es ist zweifelhaft, ob das Schiedsgericht hier die geeignete Instanz ist. Es wurde die Frage gestellt:: „Was soll mit den Beamten geschehen, wenn oer Rabbiner Einspruch erhebt?" Die Antwort lauret: „Der Rabbiner kann den Beamten nicht formell absetzen, das kann nur die Gemeinde." Der Beamte kann aber nicht weiter amtieren, die Gemeinde muß sehen, was sie mit dem Beamten anfängt. Sie kann ihn anderweitig beschäftigen. Dies wird in Großgemeinden, nicht aber in Kleingemeinden möglich sein. In München kam ein Fall vor, in dem ein Schächtbeamter dann anderwet-, tig verwendet wurde. Wenn dies nicht geschehen kann, hat die Gemeinde nur zwei Möglichkeiten: Entweder — ich sehe hier von disziplinärem Einschreiten ab, denn dienststrafrechtlich kann er ja entlassen werden; ich habe hier vielmehr nur solche Fälle im Auge, in denen ohne Verschulden des Beamten dessen religiöse Eignung zum Amt nicht mehr gegeben ist, — die Gemeinde muß ihn in den Ruhestand versetzen oder auf Wartegeld stellen. Ich kann mit einer gewissen Befriedigung feststellen, daß wir versucht haben, hier eine Materie zu regeln, deren Regelung vor acht Jahren noch unmöglich war. Mit Genugtuung darf ich sagen, daß wir jetzt ln einer so friedlichen Atmosphäre leben, daß wir uns über die verschiedenen Ansichten auf diesem Gebiete unterhalten können, mit der Aussicht, eine entsprechende, die Gesamtheit befriedigende Lösung zu finden. Ich komme kurz zu § 3 Abs. 1. Rein redaktionell wurde gewünscht, daß der Passus „vorbehaltlich anderer Vereinbarung" in einen eigenen Satz gebracht werde. Es soll heißen: „Das Dienstverhältnis ist unwiderruflich usw." Zum Schluß soll der Satz kommen: „Anderweitige Vereinbarung vleibt Vorbehalten." Wir haben hier eine wichtige Bestimmung. Um Ihnen die Möglichkeit eines richtigen Urteils zu geben, darf ich Ihnen sagen, wie der Staat und die bürgerlichen Gemeinden die einschlägigen Verhältnisse geregelt haben. Der Staat gestaltet das Beryaltnis der Beamten regelmäßig für die ersten 10 Jahre widerruflich und nur bei besonders yochgestellten Verwaltungsbeamten ist die Zeit der widerruflichen Anstellung auf drei Jahre abgekürzt. Wir aber wollen in Berücksichtigung unserer besonderen Verhältnisse allgemein die Zeitspanne der widerruflichen Anstellung auf drei Jahre beschränken und zwar für die Beamten von Gruppe VII auswärts, also für unsere hauptsächlichsten Beamtengruppen, insbesondere für alle seminaristisch gebildeten Lehrer. Weiter ist vorgesehen in § 4, daß auch für die übrigen Beamten ein Schutz Ichon zu einem früheren Zeitpunkt eintritt, denn nach § 4 soll das Dienstverhältnis der widerruflich angestellten Beamten nach Ablauf von 5 Dienstjahren nur gelöst werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Begriff hat einen festen Inhalt gewonnen. Es gibt eine eingehende rechtliche Judikatur darüber, was man unter einem wichtigen Grund versteht: Verschulden, langwährende Krankheit, absolure Dienstunsähigkeit und ähnliches. Wir wollen sogleich die Einwendungen bringen, die uns zugcgangen sind. Bon seiten eines Teiles der Lehrerschaft ist gesagt woroen, so dürfen wir es nicht machen, nach drei Jahren mutz öle Gemeinde den rrehrer anstellen, wenn nicht ein wichtiger Grund dagegen spricht. Meine Damen und Herren, wenn Sie dies beschließen, so erklären Sie, daß die Lehrer von Anfang an unwiderruflich sind und datz nur in Ausnaymesällen das Dienstver-, hältnis gelöst werden kann; dies ist gegenuoer der Vorlage em grundsätzlicher Unterschied von erheblicher Bedeutung. Ich glaube, die Beamten- und Lehrerschaft kennt meinen beamrensreundlichen Standpunkt, allein mit Entschiedenheit mutz ich hier die Rechte der Gemeinden wahren, die es verlangen, daß zunächst eine Prooezeit von drei Jahren eingefuhrt wird; und diese Probezeit besteht ebenso im Interesse der Gemeinden wie des Beamten. Innerhalb dreier 3 oder 5 Jahre muh es der Gemeinde freiftehen, das Dienstverhältnis zu losen, auch wenn ein wichtiger Gruno nicht vorliegt. Die übrigen Bestimmungen in §8 4 und ö sind nicht so wesentlich, daß es notig wäre, sie einer oesonderen Besprechung zu unterziehen. Ich komme zu § 6: Pflichten der Beamten. Hier sind Änderungen mit großem Nachdruck begehrt worden. Ich glaube auch hier, datz man mit einer gewissen ruhigen Überlegung zu einer Lösung kommen wird. Es ist außerordentlich interessant, daß die Anregungen, Änderungen zu treffen, von beiden Seiten gekommen sind, von den Gemeinden und der Lehrerschaft. Die Gemeinden erklären im Zusammenhalt mit Ziff. 1 der Leitsätze, die in die Verfassung ausgenommen wurden: „Die Stellung der Beamten wird zu stark, wir können die Beamten, wenn sie die Rechte öffentlicher Beamten erhalten, gar nicht mehr zufriedenstellen, sre werden mit Ansprüchen auftreten, denen wir nicht mehr entsprechen können." Auf der anderen Seite sagen die Lehrer: „Die Bestimmung in Abs. 3, daß Vorgesetzter die Gemeindeverwaltung ist, ist für uns unerträglich. Wir können uns unmöglich unter die Disziplinargewalt der Gemeindeverwaltung stellen, die häufig nur durch eine Person ausgeübt wird und nicht selten willkürlich ist." Meine Herren und Damen! Wenn wir ruhig zusehen, was hier gemeint ist, so ist es nichts anderes, als was von jeher schon Rechtens war. Die Beamten erhalten dadurch, daß sie öffentliche Beamte find, keine neuen Rechte innerhalb der Gemeinde. Rur ihre Rechtstellung nach außen hebt sich in Gleichstellung mit den Kollegen in anderen Dienstzweigen, ihr Ansehen wird vermehrt und damit auch das Ansehen der Gemeinde. Hier ist eine Identität gegeben, Gemeinde und Beamtenschaft sind so ineinander verwurzelt, daß das, was das Ansehen des einen hebt, auch das Ansehen des anderen mehrt, daß das Schicksal des einen auch das des anderen Teils ist. Wir kommen dazu, ganz nüchtern und einfach zu sagen: Die Anstellungskörperfchast der Beamten ist die Gemeinde, sie ist für ihre Beamten den Gemeindeangehörigen verantwortlich, darum ist es auch notwendig, daß sie ihre Rechte gegenüber den Beamten ausüben kann, daß sie, wie es hier steht, der Vorgesetzte ist. Diese Widersprüche der Beamtenschaft rühren daher, daß das