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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-08-18 · 7 (18.8.1925) · p. Seite 119

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
7 (18.8.1925)
Article
Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
Date
1925-08-18
Page
Seite 119 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 7 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 119 Nach diesen Vorbemerkungen kommen wir zum Inhalt des Beamtenrechts. Nach der formellen Seite sollen auseinander gehalten werden die wenigen Leitsätze, die als Grundbestimmungen der Verfassung einzuverleiben sind und darum nur mit qualifizierter Mehrheit geändert werden können, andererseits die Beamten-' ordnung, deren Bestimmungen keinen Bestandteil der Verfassung bilden und daher im Falle des Bedürfnisses der Änderung leichter zugänglich sind. Wir wenden uns den grundsätzlichen Bestimmungen zu, die als § 23 b der Verfassung angegliedert werden sollen und auf Seite 23 der Gemeindezeitung Nr. 2 abgedruckt sind. Eine kleine Änderung habe ich an unserem eigenen Entwurf vorzuschlagen: Wir wollen die Sätze der Ziffer 1 umstellen: 1. Satz: Die Beamten der Kultusgemeinden und des Verbandes sind dem Beamtenrecht des Verbandes unterstellt, soweit die Gemeinden nicht mit Zustimmung des Verbandes abweichende Bestimmungen treffen. 2. Satz: Die Beamten der Kultusgemeinden und des Verbandes haben die Stellung öffentlicher (nicht: öffentlich-rechtlicher) Beamten. Meine Damen und Herren! Wir kommen zu einer grundlegenden Bestimmung. Seit einem Jahrzehnt und länger besteht Streit bei den Behörden, bei den Gerichten, Verwaltungsgerichten, Ministerien, ob unsere Beamten als öffentliche Beamte zu erachten sind. Bei jeder Gelegenheit haben wir in den Ministerien gefordert, dies anzuerkennen und es wurde uns vor Jahren schon gesagt: „Die Zeit arbeitet für Sie. Die Rechtsentwicklung ist im Fluß nach der Richtung, die Sie wünschen: warten Sie noch etwas, dann wird die allgemeine rechtliche Überzeugung für Sie begründet sein." Wir glauben, daß nunmehr dieser Zeitpunkt gekommen ist. Ich habe auch über diesen Punkt mit den zuständigen Referenten des Ministeriums Rücksprache genommen und es ist mir unverbindlich gesagt worden, es werde von seiten des Ministeriums ein Einspruch wohl nicht erfolgen, wenn unsere neue Verfassung in Vorlage gebracht werde. Der Charakter des öffentlichen Beamten und das Verlangen, diesen Charakter für unsere Beamten anzuerkennen, ist zunächst eine Prestigefrage im vorzüglichsten Sinne, es handelt sich um die Gleichstellung unserer Beamten mit den übrigen Beamten der öffentlichen Körperschaften, insbesondere mit den Religionsdienern der anderen religiösen Gemeinschaften. Und, meine Damen unv Herren, wir können Forderungen, wie die Aufnahme unserer Rabbiner in das Gesetz betreffend die Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen gar nicht stellen, wenn wir nicht von vornherein davon ausgehen, daß unsere Beamten und Rabbiner ebenso öffentliche Beamte sind, wie die Pfarrer der christlichen Kirchen. Von anderer Seite ist hervorgehoben worden, daß auch bei der Übertragung des Religionsunterrichts an Mittelschulen unsere Rabbiner als öffentliche Beamte in Betracht kommen. Neben dieser allgemeinen Bedeutung tritt aber die Wichtigkeit unserer Forverung noch in einer Fülle von Beziehungen in Erscheinung. Für öffentliche Beamte bestehen zahlreiche Vorschriften im Verwaltungsrecht, Strafrecht, Prozeßrecht, die nunmehr auf unsere Beamten Anwendung finden sollen. Die Bestimmung in Ziffer 2 des § 23 b ist nachgebildet dem 8 77 a der Gemeindeordnung, der erst in der allerletzten Zeit diese Fassung gefunden hat und dem viele Versuche vorausgegangen sind, die sich im Gesetz über die Beamtenbesoldung und in anderen Gesetzen finden. Die von uns vorgcfchlagene Fassung lautet: „Die Bezüge der Beamten, ihre Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge müssen angemessen sein. Sie sind regelmäßig angemessen, wenn sie den Leitsätzen des Verbandes entsprechen." Die Leitsätze des Verbandes gehen heute dahin, daß die Gehälter den Gehältern des Staates entsprechen müssen. Wir gehen aber noch weiter; denn hinsichtlich unserer Rabbiner entspricht die Besoldung des Staates nicht der Besoldung der übrigen Beamten. Die Religionsdiener der christlichen Kirchen erhalten heute nur 80 Prozent der betreffenden Gruppe und keine Wohnungsgeldzuschüsse. Wir wollen hier das Beispiel des Staates nicht nachahmen und legen besonderen Wert daraus, unsere Rabbiner den entsprechenden Veamtengruppen gleichzustellen. Dies hat seinen Grund vor allem darin, daß der Wirkungskreis der Rabbiner bei uns viel größer ist. Im Hinblick auf die großen Distrikte, die der Rabbiner zu betreuen hat, lassen sich seine Aufgaben nicht vergleichen mit dem kleineren örtlichen Wirkungskreis der christlichen Religionsdiener. Dazu kommt noch, daß die Lebensführung der Rabbiner, wie auch der übrigen Beamten, durch die rituellen Vorschriften erheblich verteuert wird. Es ist weiter vorgesehen, daß die beteiligten Gemeinden und Beamten die Neufestsetzung der Bezüge einer bestimmten Beamtengruppe beantragen können. Hierunter ist nicht nur zu verstehen, daß eine Gemeinde oder ein Beamter oder mehrere Beamte der gleichen Stellung eine grundsätzliche Bewertung einer Beamtenkategorie im Rahmen der Gehaltsordnung beantragen können, auch jeder einzelne Beamte kann die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer ihm von der Gemeinde versagten Beamtengruppe fordern. Wird z. B. einem einzelnen Lehrer die Einreihung in eine Gruppe versagt, die für andere Leherer anerkannt ist, so kann er hiegegen vergehen. Der Spruch des Schiedsgerichtes hat hier rechtsbegründende Wirkung. Allein ich möchte hervorheben, es ist mir aus meiner beruflichen Tätigkeit bekannt: Vollstreckt werden kann auf Grund einer solchen Erklärung oder eines Spruchs des Schiedsgerichtes nicht. Auch wenn das Kreisschiedsgericht für bürgerliche Beamte einen ähnlichen Spruch fällt, so können unmittelbar praktische Wirkungen daraus nicht gezogen werden, vielmehr müssen mit der Angelegenheit noch die Gerichte besaßt werden. Diese aber haben den Spruch der zuständigen Verwaltungsstelle ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wir haben hier also eine mehr indirekte Bedeutung des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Ich komme zu Ziffer 3. Die Bestimmungen erfordern keine weitere Erörterung. Es handelt sich darum, die Sicherung der unwiderruflich angestellten Beamten mit aller Klarheit festzustellen und zu sagen, daß die unwiderruflichen Beamten ihr Amt nur durch disziplinarrechtliche Erkenntnis verlieren können; es ist daher nötig, auch die disziplinarrechtlichen Bestimmungen in der Beamtenorvnung näher festzusetzen. Die Ziffer 4 soll eine abgeänderte Fassung erhalten: „Zu dem Amt des Rabbiners und regelmäßig auch des Lehrers ist der Besitz oder Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich." Damit soll gesagt werden, daß Rabbiner und Lehrer, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sie eben erwerben müssen und daß selbstverständlich damit unseren Anforderungen in gleicher Weise genügt ist, wenn der Erwerb erfolgt, als wenn die deutsche Staatsangehörigkeit schon von Anfang an bestehen würbe. Ich muß auf das zu sprechen kommen, was ich schon gesagt habe, zum Amt des Rabbiners war auch nach dem alten bayerischen Recht die bayerische Staatsangehörigkeit erforderlich, der Rabbiner konnte von der Regierung nicht bestätigt werden, wenn er nicht die bayerische Staatsangehörigkeit hatte. Dasselbe gilt auch jetzt. Es ist selbstverständlich, daß einem Rabbiner der Unterricht an Mittelschulen vom Staate nicht übertragen wird, wenn er nicht Reichsangehöriger ist. Bei den Lehrern konnten wir in Würdigung der gegebenen Verhältnisse das Verlangen nicht so kategorisch stellen, denn in einzelnen Fällen hat sich die Notwendigkeit gezeigt, daß wir auch Bewerber mit ausländischer Staatsangehörigkeit berücksichtigen müssen. Die Regel aber soll im Interesse des Ansehens unserer Lehrer auch die sein, daß der Inhaber des Lehramtes die Reichs- oder Staatsangehörigkeit besitzen muß. Ich stelle nun die Frage: Wird zunächst eine Aussprache über die vier Leitsätze gewünscht oder sollen im Anschluß die Bestimmungen der Beamtenordnung vorgetragen werden? IR. Dr. Hammel: Es ist zweckmäßiger, das ganze Referar zu halten, weil dadurch eine Abkürzung der Aussprache herbeigeführt wird. Dr. Oestreich: Ich unterstütze die Anregung Dr. Hommels und bitte, der Erweiterung der Aussprache dadurch zu dienen, daß die Berichterstatter bei den einzelnen Bestimmungen nur einen orientierenden Überblick geben. OLGR. Dr. Neumeyer: Dies entspricht auch meinen Absichten. Ich werde nur die notwendigsten Bestimmungen zur Verlesung und Besprechung bringen, die grundsätzlich Auseinandersetzungen mit sich bringen. Es darf dann wohl als Willensmeinung der Versammlung angesehen werden, daß wir sofort zum Referat über die Beamtenordnung übergehen. Pros. Dr. S i l b e r s ch m i d t: Es besteht keine Erinnerung. OLGR. Dr. Neumeyer: Wir haben uns in der Veamtenorvnung soweit wie möglich bemüht, die Rechte der Gemeinden unv der Beamten, insbesondere der Rabbiner, tunlichst auszugleichen zum Wohle des Ganzen. Wir waren bestrebt, die religiösen Belange jeder Richtung zu wahren und haben uns bemüht, die Möglichkeiten, die das vermittelnde und ausgleichende Eingreifen

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