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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-08-18 · 7 (18.8.1925) · p. Seite 118

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
7 (18.8.1925)
Article
Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden z Würzburg
Date
1925-08-18
Page
Seite 118 (sequence 2)
Language
German
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118 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 7 Was den Inhalt anlangt, so stellen die Bestimmungen ein ultimum refuffium dar, den letzten Schritt, der unternommen werden kann. Ich stehe nicht an zu sagen: Die Bedeutung der Vorschriften liegt nicht in ihrer unmittelbaren Anwendung. Wir denken zunächst gar nicht daran, sie durchzuführen, ihre Bedeutung liegt vielmehr darin, daß sie bestehen und daß darin die Willensmeinung unserer religiösen Gemeinschaft festgelegt wird. Ähnlich wie das Gesetz über die Ministeranklage in Bayern noch nie praktisch geworden ist und doch seine Bedeutung hat dadurch, daß es da ist, daß durch das Gesetz die Verantwortlichkeit der Minister festgelegt wird, so wird auch hier die Verantwortlichkeit der Gemeinde sestgelegt und es wird ihr vorgestellt, wie sie ihre Pflicht erfüllen muß und daß, wenn sie ihre Pflicht nicht erfüllt, der Verband berechtigt ist, sie zu erfüllen. Diese Kautel erscheint uns unentbehrlich. Sollte wider Erwarten die Notwendigkeit eintreten, daß die Bestimmungen durchgeführt werden, so haben wir ein geordnetes Verfahren, in dem alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, um die Rechte der Gemeinde zu wahren. In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, diese Vorschrift anzunehmen, deren erster Satz im übrigen nur eine neue Form für die bisherigen Gepflogenheiten der Gemeinden bringt. Von seiten des Verfassungsausschusses liegt ein Antrag vor, der keine Änderung sondern nur eine Klarstellung in sich schließt. Es soll statt der Worte „unter Wahrung des religiösen Selbstbestimmungsrechtes der Gemeinde" gesagt werden: „das Selbstbestimmungsrechk der Gemeinde auf religiösem Gebiet bleibt unberührt". Ich modifiziere meinen Antrag in diesem Sinne. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Antrag Dr. Neumeyers in der abgeänderken Fassung angenommen ist. Ergänzung des 8 13a: OLGR. Dr. N e u m e y e r : Es handelt sich lediglich um eine authentische Auslegung des § 13a, dem folgender Absatz hinzugefügt werden soll: „Der Ständige Ausschuß tritt nach Beendigung des Wahlabschnittes an die Stelle der Tagung, bis die neue Tagung Zusammentritt." In § 15 ist für den Rat eine ähnliche Bestimmung ausdrücklich vorgesehen. Wir schlagen vor, daß auch für die Tagung das Gleiche bestimmt wird, bis die neue Tagung zusammentritt. Vorsitzender, Prof. Dr. S i l b e r s ch m i d t: Es ist ein Zusatzantrag Neu-Oettinger eingelaufen: „Zu Verfassungsänderungen ist der Ständige Ausschuß nicht befugt." Dr. N e u m e y e r : Ich habe dagegen keine Erinnerung. Die Anträge werden angenommen. OLGR. Dr. N e u m e y e r : Ich habe Ihnen folgende Beschlüsse des Rats vorzutragen: 1. Die Amtszeit von Rat und Tagung, die mit dem 1. April 1925 ihr Ende nehmen würde, wird bis zum 1. April 1926 verlängert. 2. Den beiden Organen wird der Entwurf der endgültigen Verfassung vor dem Ablauf ihrer Amtszeit, also im Frühjahr nächsten Jahres, zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt. 3. Aus Grund der endgültigen Verfassung finden die Neuwahlen statt. Dr. Bamberger-Nürnberg: Wir haben zur Kenntnis genommen, daß die Besprechung der Verfassungsreform infolge äußerer Schwierigkeiten heute nicht durchgefuhrt werden kann und daß innerpolitische Gründe hier nicht mitsprechen. Wir sind mit den Vorschlägen einverstanden und hegen die Erwartung, daß in der Verfassung auch unsere Wünsche Berücksichtigung finden, insbesondere bezüglich des Ausländerwahlrechts. Dr. hommel: Ich habe gestern bereits angeregt, daß ein Zusatz gemacht werden soll, in dem den Gemeinden angeraten wird, mit den Wahlen, die innerhalb der Gemeinden nach den jeweiligen Satzungen stattzufinden hätten, zuzuwarten, bis die endgültige Verfassung vom Verband in seinen zuständigen Organen beschlossen ist. Ich möchte die Anregung auch heute bringen. Beides hängt eng zusammen. Es soll ja gleichzeitig mit der Vorlage der endgülttgen Verfassung auch eine Mustersatzung für die Gemeinden den Verbandsorganen vorgelegt werden. Die Gemeinden warten auf diese Mustersatzung. Es empfiehlt sich deshalb für sie, ihre Satzungen entsprechend zu revidieren und mit d en Wahlen noch zuzuwarten. Ich schlage Ihnen daher vor, daß der Zusatz gemacht werden soll: „Den Gemeinden wird empfohlen, den Wahlabfchnitt für ihre Vertretungskörper zu verlängern, bis die Musterfatzungen vom Verband beschlossen find." OLGR. Dr. Neumeyer: Diese Anregung wurde im Rat allerseits begrüßt. Ich nehme sie auf und möchte ihre Annahme empfehlen, weil die nämlichen Fragen in den Gemeinden zur Debatte stehen, wie im Verband. Die Vorschläge des Rats samt dem Antrag Dr. Hammel werden einstimmig angenommen. Der Vorsitzende gibt bekannt, daß ein Antrag Dr. Bamberger eingelaufen ist: „Die Tagung beauftragt den Verfassungsausfchuß, den Mitgliedern spätestens bis 1. Januar 1926 den Entwurf der endgültigen Verfassung vorzulegen. OLGR. Dr. Neumeyer: Wir "werden diesem Gesuch gerne entsprechen, zumal der Entwurf der Verfassung in der Hauptsache schon fertiggestellt ist. Der Antrag wird angenommen. Beamtenrecht: OLGR. Dr. Neumeyer: Meine Damen und Herren! Das Beamtenrecht des Verbandes stellt einen der bedeutsamsten Versuche in der Gesetzgebung des Verbandes dar. Es ist erst ganz kurze Zeit, daß die Grundsätze über das Beamtenrecht in Wissenschaft und Praxis neu gestaltet wurden und einen gesetzgeberischen Niederschlag erfahren haben. Wir wollen diese Grundzüge nun für unser Beamtenrecht nutzbar machen. Wir waren vielleicht dazu imstande, weil wir uns innerhalb der Gemeinde München seit geraumer Zeit mit dieser Materie befassen und bereits gewisse Erfahrungen gesammelt haben. Ich hatte selbst Gelegenheit mich beruflich mit dieser Angelegenheit zu beschäftigen. Wir zogen auch einen jüngeren Beamten des Stadtrats zu, der mit diesen Fragen beruflich zu tun hat. Wir wollen den Gemeinden ein Beamtenrecht geben, das gut durchdacht ist, die religiösen Belange wahrt und den Verband als unparteiische Stelle verwertet. Wir wollen ein Grundrecht für die Gemeinden und Beamten geben, das Sicherheit und Ordnung schafft und vielleicht auch in anderen deutschen Ländern richtunggebend werden kann. hier möchte ich sofort, um alle Unklarheiten zu beseitigen, einen Satz an die Spitze setzen: „Die Rechte des Rabbinats werden durch diese Neugestaltung in keiner Weise berührt." Der Rabbiner hat eine doppelte Funktion: Er ist selbständiger Träger eines der wichtigsten Ämter und in dieser Richtung in Rechten und Pflichten von der Gemeinde unabhängig: in der religiösen Aufsicht und in der Schulaufsicht. Auf der andern Seite gehört er dem Beamtenkörper der Gemeinde an, die als Anstellungskörperschaft ihren Mitgliedern für ihre Beamten verantwortliche ist. Wenn wir an diesem zwiefachen Charakter des Rabbiners festhalten, so wird es uns nicht schwer werden, in den hier einschlägigen Fragen die geeignete Lösung zu finden. Das Beamtenrecht ist an sich ein Teil des Gemeindestatuts, es ist Gemeindebeamtenrecht. Wir waren uns hier von vornehereln darüber klar, daß die Verhältnisse sowohl der Großwie der Landgemeinden in ihrer Eigenart berücksichtigt werden müssen. Wir sind bei der Herstellung des Entwurfs sorgfältig von den verschiedenen Bedürfnissen der Gemeinden ausgegangen und wollen ihnen in vollem Umfange Rechnung tragen. Innerhalb dieses Rahmens aber war es nöttg, allgemein verbindliches Recht zu schaffen; denn gerade die Gemeinden, in denen eine Neuordnung des Beamtenrechts besonders nötig erscheint, werden aus freien Stücken dieses Recht vielleicht nicht annehmen. Wir können wohl erreichen, daß Zuschußgemeinden das Beamtenrecht annehmen, wenn wir die Gewährung unserer Zuschüsse davon abhängig machen. Aber dies würde, wenn wir im übrigen die Annahme den Gemeinden freistellen, doch den unerträglichen Zustand ergeben, daß tn der einen Gemeinde der Beamte sich auf das Beamtenrecht des Verbandes stützen kann, in der Nachbargemeinde nicht. Es wird also notwendig sein, ein einheitliches Recht zu schaffen; das schließt aber nicht aus, daß den besonderen Verhältnissen der Gemeinden Rechnung getragen wird durch Zustimmung des Verbandes, wir denken hier vor allem an Großgemeinden. Möglich ist, daß Großgemeinden wie Nürnberg und München, ihr eigenes Beamtenrecht sich schaffen. Dieses Beamtenrecht wird aber nicht wesentlich abweichen von dem hier vorgetragenen, denn bei Schaffung des Entwurfs wurde gerade auf die Bedürfnisse der Großgemeinden mit besonderer Wert gelegt. Der Verband wird einem solchen ohne weiteres Anerkennung verleihen.

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