Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 4 (9.5.1925)
- Article
- Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden zu Würzburg (15. - 17. März 1925)
- Date
- 1925-05-09
- Page
- Seite 67 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2727810-2727811-2727815-2728612--00187-2728672- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 4 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 67 teil der Gemeinde, des Distriktes oder der Anstalt am Gehalte des Beamten entspricht, von seinem Zuschuß in Abzug zu bringen. Dieser Betrag ist von der Gemeinde bezw. dem Distrikt oder der Anstalt neben ihrem Gehaltsanteil an den Beamten auszuzahlen. 4. Die Ruhegehaltsbezüge und die Hmterbliebenenversorgung vbn Ausländern, die dem Bayer. Versorgungsverband nicht angemeldet werden können, bleiben besonderer Regelung Vorbehalten. In der hierauf erösfneten Aussprache führt Oberlehrer Stoll- Würzburg aus: Soweit die Versorgung der Gemeindebeamten bisher gefährdet war, erscheint sie durch die Ihnen heute vorgelegten Anträge gesichert. Gesichert ist einmal durch diese Anträge die Versorgung derjenigen Gemeindebeamten, deren Gemeinden keinen Beamten mehr anstellen können. Gesichert sind aber auch im wesentlichen diejenigen Beamten, die von chren Gemeinden bisher nicht voll zum Versorgungsverband angemeldet worden sind. Eine Sicherung dafür, daß die Gemeinden angehalten werden, das von ihnen aufzubringende Zehntel auch wirklich zur Auszahlung zu bringen, haben wir je-, doch bisher nicht. Hier sollte eine Kontrolle des Verbandes einsetzen, die sich davon zu überzeugen hätte, daß dieses 10. Zehntel auch wirklich ausbezahlt wird. Ich bin der Meinung, daß dieses 10. Zehntel, soweit die Gemeinde leistungsfähig ist, der Gemeinde und nicht dem Verband zur Last fallen soll. Wenn jedoch Gemeinden ihre Verpflichtung in dieser Richtung nicht erfüllen, dann sollten sie von verbandswegen, eventl. sogar durch Sperrung des Zuschusses dazu angehalten werden. Die Erklärung des Verbandssyndikus über die Gewährung von Vorschüssen an Gemeinden, die solche nicht aus eigener Tasche bezahlen können, genügt mir. Eine generelle Regelung hierfür erscheint nicht notwendig. Jedoch scheint mir die Hauptfrage, um die es sich handelt, nach dem Wortlaut der Anträge des Referenten nicht genügend geklärt zu sein. Es ist dies der Fall, wenn die Gemeinde nach der Ruhestandsversetzung ihres Beamten eine Neuanstellung nicht vornimmt. Der Hauptgrund für meine Anträge, welche seit 3 Jahren die Verbandstagungen beschäftigen, war gerade der, die Versor-, gung durch den Verband zu sichern in den Fällen, in welchen die Gemeinde aufhört Mitglied des Versorgungsverbandes zu sem. Es sollte also von der Tagung auch klar ausgesprochen werden, daß in solchen Fällen die Veirsorgungsbezüge für den Beamten im Ruhestand oder seine Hinterbliebenen durch die Verbandskasse ausgezahlt werden. Ferner müßte der Verband sich dafür einsetzen, daß in jenen Fällen, in welchen die Versorgung durch die Zuschußgemeinde selbst erfolgt, die Bezüge an die Beamten im Ruhestande oder an die Hinterbliebenen auch tatsächlich nach den vollen Beträgen und rechtzeitig ausbezahlt werden. Nach dieser Richtung wurden mir erst in den letzten Tagen aus einer Kleingemeinde, deren aktiver. Beamter vom Verband Zuschüsse erhält, schwerwiegende Klagen unterbreitet. Die Witwe des Vorgängers füllte durch die Gemeinde Versorgungsbbzüge von monatlich etwa Ä 30.— erhalten, welche vom Versorgungsverband der betreffenden Gemeinde auch tatsächlich zu 9/io ersetzt werden. Der geringe Satz dieser Witwenbezüge erklärt sich in diesem Sonderfalle daraus, daß der verstorbene Beamte eine noch relativ geringe Zahl von Dienstjahren hatte und bei seinem Tode von der Gemeinde nicht eingruppiert, vielmehr nur mit dem geringfügigen Einkommen von JL 800.—, welches er im Jahre 1917 bezogen hat, beim Versorgungsverband angemeldet war. Der jetzige Beamte ist voll eingruppiert. Die von der Gemeinde für den jetzigen Beamten an den Versorgungsverband zu zahlende Umlage beträgt also mindestens ebensoviel, als der vom Versorgungsverband für die Witwe zu leistende Ersatz. Da der Versorgungsverband mit solchen Gemeinden am Jahresende lediglich. abrechnet, so heben sich Leistungen der Gemeinde und Ersatz des Versorgungsverbandes gegenseitig auf. Die Gemeinde, welche vom- Versorgungsverband keine Beträge ausgezahlt erhält, führt an die Witwe auch nichts ab oder mit anderen Worten: sie deckt die Umlage, welche sie für den jetzigen Beamten schuldet, mit der Pension der Witwe. Dieser. Fall steht nicht vereinzelt da. Deshalb ist es meiner Ansicht nach notwendig, daß die Verbandslejtung in allen Fällen, in welchen Zuschußgemeinden Versorgungen zu zahlen haben, eine scharfe Kontrolle ausübt, damit die Versorgungsberechtigten auch tatsächlich die ihnen zustehenden Bezüge rechtzeitig und voll erhalten. Ich stelle daher die Anträge 1. Die Zuschußgemeinden haben Quittung vorzulegen über die Gesamtbezüge der Beamten. 2. Der V. B. I. G. übernimmt unter Heranziehung der Gemeinden zu dem von ihnen zu entrichtenden einen Zehntel des Vorsorgungsbezuges die Versorgung der Hinterbliebenen oder kontrolliert die ordnungsgemäße Auszahlung der Bezüge an die Versorgungsberechtigten. Im übrigen gehe ich mit den Anträgen des Berichterstatters einig. Verbandssyndikus R.-A. Flaschner berichtigt aus Anregung von J.-R. Wertheimer-Fürth seine Anträge, indem er alleeinzelnen Bestimmungen auf die Landesanstalten ausdehnt. Zu den Anträgen Stalls bemerkt er, daß er es für selbstverständlich halte, daß der Verband für die Versorgungsbezüge derjenigen Beamten auszukommen habe, deren Gemeinden sich ausgelöst haben. Es ergebe sich dies grundsätzlich aus den in der Zeitung niedergelegten Ausführungen. Im übrigen bitte er in den von Stall vorgetragenen Fällen es der Verbandsleitung zu überlassen, ob im einzelnen im Sinne Stalls vorgegangen werden solle; von einer grundsätzlichen Regelung möge abgesehen werden. Auf Anfrage des Vorsitzenden hält Oberlehrer Stall seine Anträge ausdrücklich aufrecht. Die Anträge des Referenten, sowie die Zusatzanträge Stalls werden einstimmig angenommen. Punkt 3 der Tagesordnung: Die Übernahme der Pensions- und Reliktenkasse durch den Verband. Berichterstatter Rabbiner Dr. B r a d e r: Es ist etwas Betrübendes, wenn man über eine Sache, für die man jahrzehntelang sich geplagt hat, einen Bericht erstatten muß, der eigentlich in einem Nekrolog besteht. Die Pensions- und Reliktenkasse bayerischer Rabbiner wurde seinerzeit unter großen Opfern von den bayerischen Rabbinern gegründet und es ist eine der traurigsten Erscheinungen der Inflationszeit, daß heute nach fast 30 Jahren viele Rabbiner da sind, die wirkliche Vermögen einbezahlt haben und heute vor dem Nichts.stehen. Die Pensionskasse wurde 1897 gegründet und hatte ein Vermögen von ^/Millionen Mark. Sie war imstande, allein aus den Zinsen alle versorgungsberechtigten Rabbinerwitwen und. -Waisen und pensionierten Rabbiner zu versorgen. Mit Dank gedenken wir der reichgesegneten Tätigkeit des Herrn Rabbiner Dr. Werner-München s. A., ebenso des Herrn Rabbiner Dr. Ziemlich- Nürnberg s. A. Von den Lebenden rühme ich ferner Herrn Rabbiner Dr. Pinchas Kohn-Wien als unseren Kassier und unseren jetzigen Kassier, Herrn Rabbiner Dr. Weinberg-Neumarkt, ferner Herrn Rabbiner Dr. Stein-Schweinfurt. Letzterer gründete vor wenigen Jahren den sogenannten „Stein-Fonds", der, nachdem der Staat seine Zuschüsse einstellte, bedürftigen Kollegen Beihilfen zur Zah-, lung der Jahresraten gewähren sollte. Die Kasse konnte infolge der Entwicklung ihres Vermögens die Leistungen an ihre Mitglieder nicht aufrechterhalten: sie trat daher mit dem Verband in Beratungen ein, wie sie auf den Verband übergeleitet werden könne. Vorbehaltlich ihrer Genehmigung wurde nach längeren Verhandlungen folgendes Übereinkommen geschloffen: 1. 1. Der V. B. I. G. gewährleistet den gegenwärtigen ordentlichen Mitgliedern der Pensions- und Reliktenkasse bayerischer Rabbiner im Falle der Versetzung in den Ruhestand 75 Prozent ihres zuletzt bezogenen Gehaltes (Grundgehalt und Ortszuschlag), mindestens jedoch 75 Prozent nach Gruppe X letzte Vorrückungsklasse. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen über Frauen- und Kinderzulagen bleiben unberührt. 2. Der Verband gewährleistet der Witwe eines der obengenannten Mitglieder das Witwengeld zu 60 Prozent aus den unter 1. bezeichneten Ruhegehältern. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen über Kinderzulagen bleiben unberührt. 3. Der Verband gewährleistet den versorgungsberechtigten Waisen eines der obengenannten Mitglieder ein Fünftel des Witwengeldes nach Ziff. 2, falls die Mutter lebt und ein Drittel des Witwengeldes nach Ziff. 2 nach Ableben der Mutter. Die einschlägigen beamtenrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 4. Voraussetzung für die Leistungen des Verbandes unter Ziff. 1—3 ist, daß der Rabbiner im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand oder des Ablebens im Dienste einer bayerischen Kultusgemeinde gestanden ist. 5. Die Mitglieder der Pensions- und Reliktenkasse verpflichten sich darauf hinzuwirken, daß die auswärts zugebrachten Dienstjahre beim Versorgungsverband nach Möglichkeit voll angemeldet werden.