Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 4 (9.5.1925)
- Article
- Die 3. Tagung des Verbandes bayerischer israelitischer Gemeinden zu Würzburg (15. - 17. März 1925)
- Date
- 1925-05-09
- Page
- Seite 66 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2727810-2727811-2727815-2728612--00186-2728671- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
66 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 4 Anträge des Referenten der Beschlußfassung der Versammlung. Die vom Ausschuß ausgesprochenen Bewilligungen werden einstimmig genehmigt. Dr. E. Straus: Es liegt uns eine schriftliche Anfrage vor, wie es mit den Gebühren steht, die der Staat für die Einhebung der Steuern erhebt, und wie diese im Etat berücksichtigt sind. Darauf ist zu antworten: Die Gebühr wurde vom Reichssinanzminister auf 8 Prozent festgesetzt. Wir haben in einer Rücksprache mit dem Landesfinanzamt München und den Münchener Finanzämtern unser Bedenken gegen die Höhe dieser Gebühr geäußert und es wurde uns gesagt, daß eine Herabsetzung der Gebühr von den bayerischen Landesfinanzämtern beim Reichsfinanzministerium beantragt werden würde, nachdem die Umlagenerhebung bei den Lohnsteuerpflichtigen nicht durch die Finanzämter erfolgen könne. Es sollen an Stelle der 8 Prozent 4 Prozent in Vorschlag gebracht werden. Wir werden also damit rechnen. dürfen, daß von den Steuereingängen 4 Prozent uns abgezogen werden für die Einhebung. Diese Gebühr ist allerdings immer noch ziemlich hoch. Wir würden wahrscheinlich billiger bei Einziehung durch unsere eigenen Organe fahren. Allein zweckmäßiger und glatter geht die Einhebung durch die Finanzämter. Wir haben hierfür keinen Ausgabenposten eingesetzt, sondern wir haben einfach Nettoeingänge angenommen. Vorsitzender: Die Anträge aus dem Bericht über die Jahresrechnung und den Haushaltplan, insbesondre über die Höhe des Umlagensatzes für 1925, möchte ich heute noch nicht zur Abstimmung bringen, sondern zurückstellen: vielleicht kann morgen eine eigene Abstimmung darüber erfolgen oder auch die Abstimmung bis zum letzten Punkt zurückgestellt und zunächst zu Punkt 2 der Tagesordnung übergegangen werden. Die Versammlung stimmt dem Vorschlag des Vorsitzenden zu. Zu Punkt 2 der Tagesordnung, Sicherung der Ruhegehattsbezüge und Hinterbliebenenversorgung von Gemeindebeamten durch den Verband» erstattet der Verbandssyndikus Rechtsanwalt Flaschner Bericht: Die Sicherung der Ruhegehaltsbezüge und der Hinterbliebenenversorgung von Gemeindebeamten durch den Verband ist erfolgt durch die von uns gegebene Anregung, daß die einzelnen Gemeinden ihre Beamten beim Versorgungsverband voll anzumelden haben. Wenn wir heute Veranlassung haben, uns trotzdem mit dieser Frage erneut zu befassen, so liegt der Grund hierzu in § 5 der Satzungen des Bayerischen Versorgungsverbandes, der die Beendigung der Mitgliedschaft für den Fall eintreten läßt, daß die Mitgliedsgemeinde keinen aktiven Beamten mehr hat. Die Gefahr, die in dieser Bestimmung für unsere Kleingemeinden liegt und den Weg, wie dieser Gefahr entgegengetreten werden kann, habe ich Ihnen in Nummer 2 unserer Verbandszeitung dargelegt. Ich halte es daher nicht für meine Aufgabe, Ihnen das, was dort ausgeführt ist, nochmals zu wiederholen. Ich möchte nur ergänzend bemerken, daß, wenn wir in unseren Anträgen über das absolute Mindestmaß hinausgehen, und davon absehen wollen lediglich diejenigen Beamten anzumelden, deren Gemeinden voraussichtlich einen Beamten nicht mehr werden anstellen können, daß wir dies tun, um eine Gesundung des Beamtenstandes in den Klein- und Mittelgemeinden ganz allgemein zu erreichen. Die Ruhegehaltsbezüge und Hinterbliebenenversorgung in den Klein- und Mittelgemeinden liegen zum Teil noch recht im argen. Aus der einen Seite sind häufig die Gemeinden nicht in der Lage das zu leisten, was vom Versorgungsverband von ihnen verlangt wird, auf der anderen Seite haben wir es häufig mit leistungsunwilligen Gemeinden zu tun, die auf alle mögliche Weise die Ruhegehaltsbezüge und Hinterbliebenenversorgung ihrer Beamten zu ihren Gunsten zu kürzen suchen. Wir sind nun im Verband der Auffassung, daß die Beamten nicht verantwortlich gemacht werden dürfen und nicht für das leiden sollen, was die Gemeinden nicht leisten können oder zu leisten schuldhaft unterlassen, so daß uns ein Eingreifen des Verbandes in dem von mir dargelegten Sinne unerläßlich erscheint. Nun sind aber seit dem Erscheinen der Nummer 2 unserer Verbandszeitung uns noch Anregungen zugegangen, die ich mir der hohen Versammlung vorzutragen erlauben will. Die eine Anregung ging uns von dem Direktor einer der Anstalten zu, deren Aufgabenbereich sich über das ganze Land erstreckt und die dahin geht, daß zu denjenigen Körperschaften, die durch Übernahme eines Teils der Beiträge zum Versorgungsverband durch den Verband eine vermehrte Unterstützung des Verbandes erfahren sollen, auch diejenigen Landesanstalten gerechnet werden mögen, die, sei es auf karitativem, sei es auf schulischem Gebiete, sich im Interesse des ganzen Landes betätigen und als solche Zuschüsse vom Verband erhalten. Ich nehme diese Anregung auf. Sie fügt sich in unser Zuschußsystem ein, insbesondere deshalb, weil im Bewilligungs¬ und im Sozialen Ausschuß für diese Anstalten in derselben Weise wie für leistungsschwache Gemeinden die Übernahme eines Prozentsatzes ihres Beamtenetats durch den Verband beantragt worden ist und, wie ich wohl annehmen darf, auch von der Tagung beschlossen werden wird. Ich schlage Ihnen daher vor, daß meine: in Nummer 2 der Verbandszeitung abgedruckten Anträge auf die Anstalten ausgedehnt werden. Ferner bin ich von Herrn Justizrat Dr. Haas darauf aufmerksam gemacht worden, daß bei ähnlichen Zuwendungen, wie sie hier von mir beantragt worden sind, in früheren Fällen Wert darauf gelegt wurde festzustellen, daß ein Rechtsanspruch der Gemeinden etc. auf die vom Verband zugesagten Zuschüsse nicht bestehe, sondern daß es sich um rein freiwillige, deshalb aber nicht weniger sichere Leistungen des Verbandes, handle. In Analogie dieser früheren Beschlüsse möchte ich deshalb meinen Antrag zu Ziffer 2 dahin ergänzen, daß dort der Satz eingefügt wird: „Ein Rechtsanspruch aus der Übernahme dieser Verpflichtung steht weder den Gemeinden, noch den Distrikten, noch den Anstalten zu." Zwei weitere Anregungen sind mir aus Lehrerkreisen zugegangen. Die eine geht dahin, daß das von der Gemeinde selbst aufzubringende 10. Zehntel der Versorgungsbezüge nicht von der Gemeinde, sondern vom Verband zur Auszahlung gelangt, der es dann von der Gemeinde einziehen soll. Ich möchte diesen Vorschlag abgelehnt wissen. Es ist das mindeste, was wir von den Mitgliedsgemeinden verlangen dürfen, daß sie ein Zehntel der Versorgungsbezüge ihrer Beamten selbst tragen. In dem einen oder anderen Falle mag die Hilfe des Verbandes am Platze sein. In diesen Fällen wird sich der Verband seiner moralischen Verpflichtung auch kaum entziehen. Grundsätzlich soll aber das 10. Zehntel der Versorgungsbezüge von der Gemeinde selbst aufgebracht und« ausbezahlt werden. Es darf durch die Übernahme dieser kleinen Verpflichtung keine generelle Unterstützung leistungsunwilliger Gemeinden erfolgen. Die weitere Anregung aus Lehrerkreisen lautet: Der Verband soll den "Gemeinden diejenigen Mittel vorstrecken, die sie zur Auszahlung der Pensionen und Hinterbliebenenbezüge an ihre Beamten brauchen, solange ihnen der Ersatz dieser Bezüge nicht vom Versorgungsverband zugegangen ist. Auch vor der Annahme dieser Anregung möchte ich warnen. Es muß grundsätzlich Pflicht und Aufgabe der Gemeinde sein ihre Beamten in dem Maße zu versorgen, in dem sie durch den Versorgungsverband hierzu ver? pflichtet wird. Die Gemeinden werden in der Regel darlehensweise sich die Mittel verschaffen können, die sie zur Auszahlung der Versorgungsbezüge benötigen, zumal jetzt der Versorgungsverband schon in früheren Fristen, etwa nach 3 Monaten, den ihm obliegenden Ersatz leistet. Dennoch kann ich mir Fälle denken, in denen eine Kleingemeinde nicht sofort in der Lage ist, die Vorschüsse für Pensionen und Hinterbliebenenbezüge zur Auszahlung zu bringen, die sie erst nach einigen Monaten wieder ersetzt bekommt. In solchen Fällen wird der Verband, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde dies nötig machen, einen Vorschuß leisten, können. Das muß jedoch von Fall zu Fall entschieden werden. Ein genereller Beschluß würde hier nur die leistungsunwilligen Gemeinden unterstützen. Ich bitte demnach meine Anträge mit den . Ihnen von mir selbst? empfohlenen Abänderungen anzunehmen. Diese lauten nunmehr: 1. Der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden übernimmt als eigene Beamte gegenüber dem Versorgungsverband die Beamten derjenigen Gemeinden, Distrikte und Anstalten, die vom Verband einen regelmäßigen Zuschuß zur Beamtenbesoldung erhalten. 2. Der V. B.J. G. übernimmt die Regelung der Beitragszahlung für diese Gemeinden, Distrikte und Anstalten und meldet deren. Beamte mit ihren vollen Gehaltsbezügen nach Maßgabe der vorgenommenen Eingruppierung an. Ein Rechtsspruch aus der Übernahme dieser Verpflichtung steht, den Gemeinden, Distrikten und Anstalten nicht zu. 3. Der V. B. I. G. ist berechtigt den Prozentsatz des Versicherungsbeitrags, der dem vom Feststellungsausschuß bestimmten An-