Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 1 (1925)
- Issue
- 4 (9.5.1925)
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Bayern
- Date
- 1925-05-09
- Page
- Seite 56 (sequence 4)
- Language
- German
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56 Bayerische Israelitische Gemeindezettung Nr. 4 der Juden fiel der Bürgerschaft zu. So erließ im Fürstentum Ansbach Kaiser Karl IV. 1337 dem Burggrafen Albrecht und besten Bruder Johann alle Schulden, die sie bei jüdischen Gläubigern hatten. Das läßt auf die wahren Motive schließen, die sich hinter den Anschuldigungen verbargen, die Juden hätten -ein Chrifterrkind verkauft, Hostien geschändet u. a. m. Zugleich beweisen die Dokumente auch, -daß es zu jener Zeit um den kaiserlichen Judenschutz schon sehr schlecht bestellt war. Mit dem Anwachsen der territorialen Macht entglitt dem Kaiser das Iudenregal immer mehr. Es war ihm längst verloren gegangen, als im Jahre 1356 durch die goldene Bulle dem Kurfürsten das Recht zuerkannt wurde, in seinem Lande Juden zu halten. In Bayern trat durch diese gesetzliche Regelung keine wesentliche Änderung de facto ein. Eine solche ergab sich erst zwei Jahrhunderte später, als die bayrische Landordnung von 1553 das Licht der Welt erblickte. Sie stellt einen Eckpfeiler in der bayrischen Geschichte der Juden dar?") Da sich die Juden trotz der Vertreibung aus Regensburg im Jahre 1519 wieder über ganz Bayern ausgebreitet hatten, verfügte Herzog Wilhelm auf Betreiben der Landschaft deren Ausweisung. Nach der Landordnung von 1553 durfte in Zukunft kein Jude mehr Bayern betreten. Falls einer doch gezwungen war, durch das Land zu reisen, so sollte er „ohn Geleit darein nicht kommen". Für dieses Geleit er an jeder Mautsiation — und deren gab eS damals in Bayern nicht wenige — das sogenannte Geleitgeld zahlen, das pro Meile errechnet wurde und besten Höhe vielfach ganz willkürlich bestimmt wurde?'") Ferner durfte sich kein Jude länger als eine Nacht am gleichen Orte aufhalten. Kein Bürger dürfte ihm Wohnung gewähren, der Handel war den Juden untersagt und den Untertanen war es bei Strafe verboten mit den Juden Verträge abzuschließen. So war durch die Landordnung von 1553 Bayern den Juden völlig versperrt. Erft nach Ablauf von 150 Jahren finden sich neuerdings Spuren von Juden in Bayern. Es wird angenommen, daß sie während der österreichischen Administration, infolge der damaligen Geldknappheit, wieder ins Land gekommen si'nd?J 1715 verwies Kurfürst Emanuel schon wieder die Juden durch eine Verordnung aus dem Lande. Innerhalb 24 Stunden mußten sie dem kurfürstlichen Befehl Folge leisten. Doch scheint das von St. Cloud aus an die Landftände gerichtete Dekret nicht vollkommen durchgeführt worden zu sein; denn während des ganzen 18. Jahrhunderts treffen wir Juden in Bayern an. Sie waren in Sulzbach, in Schnaittach, ja selbst in der Hauptstadt und anderen Orten ansässig. Im Jahre 1725 wurden von Seiten des Handelsstandes wieder Klagen laut, so daß sich die Landschaft für die abermalige Ausweisung dieser „schändlichen Individuen" einsetzte. Als dann gar die Münchner Judengemeinde das Laubhüttenfeft feierte, brach ein Sturm der Entrüstung aus?* 2) Da jedoch die Mehrzahl der damaligen Juden in Beziehung zum bayr. Kurhaus stand, war es nicht ohne weiteres möglich, sie aus dem Lande zu jagen. Die sog. Hofjuden hatten sich durch ihre Finanztransaktionen mit einflußreichen Persönlichkeiten und dem Staatsoberhaupt selbst eine relativ starke Position erobert. So erteilte man den Juden zu Schnaittach einen Konzestions- 19) Gotthelf: a. a. O. p. 113 ff. 20) v. Aretin: a. a. O. p. 65. 21) K. Freyberg: Pragmatische Geschichte der bayer. Gesetzgebung u. Verwaltung. Leipzig 1849. II. p. 350. v. Aretin: a. a. O. p. 72. brief, wonach diesen das Geleit vollständig erlassen wurde und sie nur an den Landesgrenzen Leibzoll entrichten mußten. Wenn auch das Auftreten der Hofjuden in Bayern vielleicht schon mit den Anfängen der Geschichte der Juden in Bayern überhaupt, also im Mittelalter, zusammenfällt, so beginnen sie sich doch erst am Ende des 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts über ganz Bayern zu verbreiten?") Grätz nimmt an, daß die Hofjuden eine „Erfindung" des Wiener Hofes gewesen seien, der während des Dreißigjährigen Krieges eine Reihe von Juden mit besonderen Privilegien ausstattete und sie dafür zur Hebung der eigenen Finanznot heranzog?H Auch sollen schon 1617 in München Hofjuden ihre Tätigkeit entfaltet haben?") Immerhin fällt jedoch die Blütezeit der Hofjuden in das 18. Jahrhundert. In dieser Periode waren die Hofjuden eine regelmäßige Erscheinung fast an allen europäischen Fürstenhöfen. In den meisten außerbayrischen Staaten gelangten die Hofjuden zu mehr oder weniger großem politischen Einfluß. Ich erinnere an Jud Süß, der am Hofe Alexanders von Württemberg zu einer, wenn auch versteckten politischen Bedeutung gelangt war, die er freilich nach dem Tode seines Herrn bitter bereuen mußte?'") Am Münchner Hof war der Einfluß der Juden lediglich auf das enge Gebiet der Finanzen beschränkt. Die Hofjuden waren lediglich Geldgeber. Es stand ihnen nie die Möglichkeit zu, offen aktiv in die Staatsfinanzen oder gar in die Politik einzugreifen. Der genaueste Kenner der Verhältnisse, Sundheimer schreibt: „daß die bayr. Hofjuden zu einer ähnlichen Stellung gelangt wären, wie die spanischen Juden im Mittelalter, die dort festbesoldete Beamte waren, war ausgeschlossen. Dem stand von vorneher-ein die innerpolitische Konstellation, die sich in Bayern unter der Maxime des katholischen Klerus herausgebildet Hatte, im Wege." Die Juden mußten zufrieden sein damit, daß ihnen überhaupt der Aufenthalt in Bayern gewährt wurde, und daß sie durch Privilegien von den allgemein für die Juden geltenden Bestimmungen enthoben waren. Diese Bevorzugung der Hofjuden geschah durch die Ausstellung von Geleit- und Freibriefen. Vor allem aber durch die Ernennung zum Hoffaktoren, entweder mittels des kleinen oder des großen Patentes. Diese Privilegierung konnte jedoch nur der vermögende Jude, also nicht immer der beste erreichen. Da die Patente jährlich erneuert werden mußten, hing es wieder von der Kapitalkraft der Juden ab, ob er seine Stellung behalten konnte. War er dazu nicht imstande, so mußte er wieder zurückgleiten in die Sphäre der Rechtlosigkeit und der wirtschaftlichen Unfreiheit. Wer das kleine Patent besaß, war vom Schutz- und Geleitgeld befreit. Die Inhaber des großen Patentes durften auch frei im Lande handeln und wandeln. Die Hauptschranken gegen ihre Handelstätigkeit waren für sie gefallen?^) Eine weitere Förderung des Handels der Hofjuden bedeutete es auch, daß für sie der erste Artikel des 5. Buches der Land-und Polizeiordnung außer Kraft gesetzt war. Dieser Artikel verbot den Juden den Abschluß irgend eines Vertrages mit bayrischen Untertanen. Nachdem ursprünglich dieses Entgegenkommen nur einigen Wenigen gewährt wurde, erweiterte man 1751 diese '-») F. Priebatsch: Die Judenpolitik des fürstlichen Absolutismus im 17. und 18. Jahrhundert. Jena 1915. ff. 24) $)■ G«rätz: Geschichte der Juden. Bd. 7. Leipzig 1896. p. 37. 25) v. Aretin: a. a. O. p. 78. 2") M. Zimmermann: Josef Süß Oppenheimer, ein Finanzmann des 18. Jahrhunderts, ff. 28) Priebatsch: a. a. O. p. 579.