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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-04-14 · 3 (14.4.1925) · p. Seite 47

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
3 (14.4.1925)
Date
1925-04-14
Page
Seite 47 (sequence 20)
Language
German
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Nr. 3 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 47 Ausschüsse. 8 18. Zur Beratung der Angelegenheiten, die sich auf Kultus, Ritus und Unterricht beziehen, werden mit Rücksicht auf die bestehenden religiösen Richtungen zwei selbständige Hauptausschüsse gebildet. Diese Ausschüsse müssen in Fragen des Kultus und Ritus je zur Hälfte aus Rabbinern und Laien, in Fragen des Unterrichts je zu einem Drittel aus Rabbinern, Lehrern und anderen Mitgliedern bestehen. Ihre Geschäftsordnung wird durch Verbandsbeschluß festgesetzt. Die Mitglieder der Tagung und des Rats wählen die Ausschüsse in gemeinschaftlicher Wahlhandlung. Jeder Abgeordnete und Vertreter wirkt nur bei der Wahl des Ausschusses mit, dessen Richtung er sich anschlieht. Wählbar sind die Mitglieder der Tagung und des Rats und deren Ersatzmänner. Es können auch andere zur Tagung wählbare Personen gewählt werden, sofern dies zur Besetzung der Ausschüsse erforderlich ist. Frauen sind nicht wählbar. Der Rat hat Vorlagen, die Kultus, Ritus und Unterricht betreffen, vor der Einbringung an die Tagung den einschlägigen Ausschüssen zur Äußerung mitzuteilen und von ihrer Stellungnahme der Tagung Kenntnis zu geben. Die Vertretung der von den Ausschüssen begutachteten Vorlagen erfolgt in der Tagung durch Mitglieder der zuständigen Ausschüsse. Der Rat hat den Ausschüssen aus Verlangen die selbständige Bearbeitung der in Abs. 1 erwähnten Angelegenheiten zu übertragen und einem Mitglied die sachliche Vertretung dieser Angelegenheiten nach außen zu überlassen. 8 19. Nach näherer Anordnung des Rats können auch zur Beratung anderer Geschäftszweige Ausschüsse eingesetzt werden. Besoldete Beamte. 8 20. Die Anstellung besoldeter Beamten ist zulässig und erfolgt nach den durch Beschluß des Verbandes festzulegenden Grundsätzen. Geschäftsjahr. 8 21. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Aufwandsentschädigung. 8 22. Die Mitglieder der Tagung und des Rats erhalten eine Aufwandsentschädigung. Landessteuer. 8 23. 1. Der Verband hat ein Besteuerungsrecht gegenüber den Angehörigen der in ihm vereinigten Gemeinden. Die Erhebung der Steuer erfolgt in der Form von gleichmäßigen Zuschlägen (Umlagen) zu den Reichs-, Landes- und Gemeindesteuern. Ubersteigen die Zuschläge ein Prozent dieser Steuern, so bedarf der Beschluß des Verbandes einer Mehrheit von drei Viertel der im Rat und in der Tagung Anwesenden. 2. Der Rat hat die Beschlußfassung über den Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben und über die Deckung eines außerordentlichen Bedarfs vorzubereiten. Ihm obliegt die Sorge für ein geordnetes Kasten- und Rechnungswesen. 3. Der ordentliche und außerordentliche Bedarf wird für jedes Rechnungsjahr durch Beschluß des Verbandes festgesetzt. 4. über die Verwendung der Einnahmen ist der Tagung durch den Rat zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. 5. Die Gemeindebehörden sind auf Ansuchen des Rats verpflichtet, den Verband bei Wahrnehmung seines Steuerrechts zu unterstützen. § 23a. Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, einen Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben aufzusiellen, über die Deckung des Bedarfs Beschluß zu fassen und für ein geordnetes kaffen- und Rechnungswesen Sorge zu tragen. Wenn eine Gemeinde es unterläßt, notwendige Ausgaben in den Voranschlag aufzunehmen oder erforderlichenfalls außerordentlich zu genehmigen, fo ist der Rat berechtigt, die Notwendigkeit der Ausgaben festzustellen und die Gemeinde aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Beschlüsse zu fassen. Das Selbsibestimmungsrecht der Gemeinden auf religiösem Gebiet bleibt unberührt. Gegen diese Anordnung des Rats sieht der Gemeinde innerhalb der Frist von einem Monat nach Empfang die Beschwerde zum Landesschiedsgericht des Verbandes zu. Trägt die Gemeinde der Anordnung des Rats, wenn sie Rechtskraft erlangt hak, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Rechnung, so veranlaßt der Präsident des Rats die Steuerverbandsvertretung des Verbandes an Stelle der Gemeinde, die etwa erforderlichen Amlagen anzuordnen und auf kosten der Gemeinde einzuheben. Deamtenrecht. 8 23b. 1. Die Beamten der kultusgemeinden und des Verbandes sind dem Beamtenrecht des Verbandes unterstellt, soweit die Gemeinden nicht mit Zustimmung des Verbandes abweichende Bestimmungen treffen. Die Beamten haben die Stellung öffentlicher Beamten. 2. Die Bezüge der Beamten der Gemeinden und des Verbandes, ihre Ruhegehälter, sowie die Hinterbliebenenbezüge müssen angemessen sein. Sie sind regelmäßig dann angemessen, wenn sie den Leitsätzen (der Gehaltsordnung) des Verbandes entsprechen. Die beteiligten Gemeinden, die Beamten und deren Hinterbliebene können eine Neufestsetzung der Bezüge bestimmter Beamtengruppen beantragen. Die Entscheidung wird im schiedsgerichtlichen Verfahren des Verbandes getroffen. Die Befchwerde zum Landesfchiedsgerichk steht auch dem Verband zu. 3. Unwiderruflich angeftellte Beamte der Mitgliedsgemeinden und des Verbandes können wegen schuldhaften Verhaltens nur unter den in der Beamtenordnung des Verbandes bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt oder entlassen werden. 4. Zu dem Amt des Rabbiners und regelmäßig auch des Lehrers ist der Besitz oder Erwerb der deutschen Reichsangehörigkeit erforderlich. Vereinigungen von Gemeinden. 8 24. Die Mitgliedsgemeinden sind befugt, die Ausübung ihrer Rechte gegenüber dem Landesverband einem Zweck- oder Bezirksverband mit dem Rechte der öffentlichen Körperschaft (8 1 Abs. 4) zu übertragen. Sie haben eine dahingehende Erklärung nach Eingang der Aufforderung zur Stimmabgabe (§ 14 Ziff. 1) dem Rat schriftlich zu übermitteln. Die Erklärung gilt für die Dauer des Wahlabschnitts. Widerruf ist zulässig. Der Verband der Israelitischen Gemeinden der Pfalz mit dem Rechte einer öffentlichen Körperschaft ist befugt, die Rechte der ihm angehörigen Gemeinden gemäß Abs. 1 zu übernehmen. Die Vorschrift des Abf. 2 findet hierbei keine Anwendung. Entfallen auf die Gemeinden, die sich diesem Verband anschließen, mehr als drei Viertel der pfälzischen Stimmen, so kann er die Vertreter der Pfalz zum Rat und ihre Ersatzmänner bezeichnen. Schiedsgerichte. 8 24a. Der Rat bestellt ein Schiedsgericht und ein Landesschiedsgericht. Die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, ihre Zuständigkeit und das von ihnen zu beobachtende Verfahren bestimmt die Schiedsgerichtsordnung des Verbandes. Für die Pfalz wird ein Schiedsgericht vom Vorstand des Verbandes der israelitischen Gemeinden der Pfalz bestellt. Den Schiedsgerichten obliegt vorbehaltlich der im Einzelfall gegebenen Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltuno^erichte des Staates die Entscheidung:

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